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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1975, Az.: BVerwG VII C 25.73

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung der Bundespost zur Verlegung von Fernmeldelinien; Anforderungen für das Vorliegen unverhältnismäßig hoher Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 Telegraphen-Wegegesetz (TWG); Verpflichtung der Bundespost zur Verlegung von Fernmeldelinien trotz unverhältnismäßig hoher Kosten beiÜbernahme der Kosten durch den Wegeunterhaltspflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII C 25.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.06.1971 - AZ: III A 221.70
OVG Berlin - 02.02.1973 - AZ: II B 56.71

Fundstellen

  • DVBl 1977, 432 (Kurzinformation)
  • NJW 1976, 906-908 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Streitigkeiten über die Verpflichtung der Bundespost, zur Ermöglichung der Herstellung einer späteren besonderen Anlage ihre Fernmeldelinie zu verlegen oder zu verändern, sind von den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu entscheiden.

  2. 2.

    Unverhältnismäßig hohe Kosten im Sinne von§ 6 Abs. 2 Satz 2 TWG sind lösten, die erheblich höher sind als Kosten, die bei der gewöhnlichen oder normalen Verlegung einer Fernmeldelinie entstehen.

  3. 3.

    Kann die Verlegung einer Fernmeldelinie nicht verlangt werden, so ist die Bundespost dennoch dann zur Verlegung verpflichtet, wenn der Wegeunterhaltspflichtige ihr die vollen Kosten der Verlegung erstattet.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1973 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß von der Feststellung lediglich die Verlegung der Fernsprechlinien an den Kreuzungen des Stuttgarter Platzes, der Kantstraße und der Bismarckstraße mit der Wilmersdorfer Straße sowie an der Kreuzung Richard-Wagner-Platz/Wintersteinstraße erfaßt wird.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das beklagte Land baut in Berlin-Charlottenburg eine Untergrundbahn. Es stellte an die Klägerin das Verlangen, die im Streckenabschnitt der geplanten Schnellbahnlinie 7 Mommsenstraße bis Sommeringstraße untergebrachten Fernmeldelinien auf eigene Kosten zu verlegen. Zu den zu verlegenden Fernmeldelinien gehören die Kreuzungen des Stuttgarter Platzes, der Kantstraße und der Bismarckstraße mit der Wilmersdorfer Straße sowie die Kreuzung Richard-Wegner-Platz/Wintersteinstraße. Die hier zu verlegenden Linien enthalten außer Leitungen, die lediglich dem Ortsverkehr dienen, auch sogenannte örtliche Endvermittlungsleitungen, die die Verbindung zwischen einer Ortsvermittlungsstelle und der Fernvermittlungszentrale in der Winterfeldtstraße herstellen. Die Klägerin weigerte sich, die Verlegung dieser Linien auf eigene Kosten vorzunehmen. Sie schätzt die Verlegungskosten insoweit auf 1.625.000 DM.

2

Die Parteien schlossen im März 1971 eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin verpflichtete, die in dem genannten Streckenabschnitt liegenden Fernmeldelinien zu verlegen, soweit es der Ausbau der-Schnellbahnlinie erfordere. Das beklagte Land verpflichtete sich dagegen, dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Kosten der Verlegungen erstattet werden, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt werde, daß eine Verlegung der Linien auf Kosten der Klägerin nicht verlangt werden könne.

3

Die Klägerin hat darauf Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, ihre in Berlin-Charlottenburg im Streckenabschnitt Mommsenstraße bis Sömmeringstraße der geplanten Schnellbahnlinie 7 untergebrachten Fernmeldelinien auf eigene Kosten zu verlegen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 2. Februar 1973 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben. § 13 Abs. 4 des Telegraphen-Wegegesetzes - TWG - vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) enthalte keine ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG das Recht, die Zustimmung zur Verlegung von Fernsprechlinien davon abhängig zu machen, daß die Beklagte die Kosten der Verlegung übernehme, wenn die Fernsprechlinien nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienten und nur mit Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Aus der von dem beklagten Land vorgelegten Ablichtung des Lageplanes ergebe sich, daß die betroffenen Fernmeldelinien infolge des U-Bahnbaues zwar auf denselben Straßenzügen, aber mit seitlicher Verschiebung neu untergebracht werden müßten. Die betroffenen Fernmeldelinien dienten auch nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr, weil sie Leitungen enthielten, die als Verbindung zwischen der Ortsvermittlungsstelle und der Zentralvermittlungsstelle ausschließlich zur Herstellung von Ferngesprächsverbindungen benutzt würden. Die Verlegung dieser Fernmeldelinien sei auch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Dabei seien die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Kosten einer Verlegung ohneörtliche Schwierigkeiten und ohne technische Hindernisse unter Wiederverwendung des technischen Bauzeugs zu vergleichen. Auf Grund des von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vertrags der Klägerin stehe fest, daß die alten Anlagen und Kabel, die ohne ihre Verlegung noch jahrzehntelang ihren Zweck erfüllt hätten, infolge erlittener Beschädigungen nicht mehr verwendbar seien. Gerade aber der Ersatz der Kabel verursache erhebliche Kosten. Ohne das infolge des U-Bahnbaues erforderliche jahrelange Provisorium wären die Kabel bei einer normalen Verlegung wieder verwendbar gewesen. Dieser Umstand berechtige die Klägerin, ihre Zustimmung zur Linienverlegung davon abhängig zu machen, daß das beklagte Land die Kosten der Verlegungübernehme.

5

Das Land Berlin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 1971 die Klage abzuweisen.

6

Das Berufungsgericht habe § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG unrichtig ausgelegt. Zuerst werde gerügt, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verlegung, sondern um eine Veränderung handele. Unter Verlegung sei nur ein Eingriff zu verstehen, durch den die Linien ganz aus dem Weg herausgenommen würden, sei es daß sie völlig eingestellt, sei es daß sie auf einem anderen Weg neu errichtet würden. Im übrigen habe die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie die neuen Kabel nach Abschluß der U-Bahnbauarbeiten nicht wieder an der bisherigen Stelle führen könne. Sie sei durchaus in der Lage, sach Abschluß der U-Bahnbauarbeiten die neuen Kabelkanäle an der alten Stelle wieder zu errichten. Weiterhin rüge das beklagte Land die unzutreffende Auslegung des Begriffs "einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden Telegrafenlinie" durch das angefochtene Urteil. Die Tatsache, daß eine Fernsprechleitung ausschließlich mit Ferngesprächen belegt sei, sei nicht maßgebend. Entscheidend sei ausschließlich, ob es sich um eine sogenannte große Fernleitung handele, die den Bereich eines Ortsnetzes überschreite. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Schließlich seien auch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu der Auslegung des Begriffs "unverhältnismäßig hoher Kosten" in der genannten Vorschrift nicht einwandfrei. Da die Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG sei, müsse die Klägerin verhältnismäßig hohe Kosten, wie sie im vorliegenden Fall entstanden seien, selbst tragen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie tritt in allen Punkten den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Das beklagte Land habe bisher nie bestritten, daß es sich um Verlegungen handele. Soweit es in der Revisionsbegründung vortrage, es fehle an einer örtlichen Verschiebung, scheitere dieses Vorbringen bereits an § 137 Abs. 2 VwGO, weil das Berufungsurteil entgegengesetzte Feststellungen getroffen habe. Auch die rechtliche Erwägung der Revision, eine Verlegung sei nur dann gegeben, wenn die Fernsprechlinien ganz aus dem Weg herausgenommen würden, sei unrichtig. Die vom beklagten Land zitierten Äußerungen der an der Schaffung des Gesetzes Beteiligten seien wenig aufschlußreich, Sinn und Zweck des Gesetzes zu klären, da die jetzige Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG die Kompromißlösung zwischen widerstreitenden Interessen darstelle. Die Revision verkenne im übrigen, daß die Fernleitungen in das Ortsnetz hineingriffen und daher jede Fernsprechlinie im Rahmen des Ortsnetzes, die auch Fernleitungen führe, dem Fernverkehr und damit nicht lediglich dem Ortsverkehr usw. diene.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.

11

A.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Entscheidung darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihre Fernsprechlinien auf Verlangen des beklagten Landes auf eigene Kosten zu verlegen, betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts bei Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten und stellt daher die Entscheidung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit dar. Diese Streitigkeit ist auch nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Eine solche Zuweisung liegt insbesondere nicht in der Regelung des § 13 Abs. 4 des Telegraphen-Wegegesetzes - TWG - vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nur geregelt, daß bei Ansprüchen, die sich nicht aus§§ 2, 4, 5 und 6 TWG ergeben, der Rechtsweg sofort offensteht. Mit dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BVerwGE 37, 369 [373] = NJW 1971, 1606 [1608] = DVBl. 1971, 619 [621]) vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, daß bei Zuweisungen, in denen "die gerichtliche Klage" gegeben wird oder "der Rechtsweg" offensteht, wie zum Beispiel bei § 13 Abs. 3 TWG, der Rechtsweg schlechthin hat eröffnet werden sollen, so daß darin keine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht zu sehen ist. Im Gegensatz dazu hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 36, 217 [219]) entschieden, nach§ 13 Abs. 3 TWG stehe dem Beschwerten gegen Bescheide nach § 13 Abs. 2 TWG die Klage zum ordentlichen Gericht zu. Diese aus dem Jahre 1961 stammenden Ausführungen hat der Bundesgerichtshof noch in einem Urteil vom 20. Dezember 1973 (VerwRspr. 25, 749 [750]) - also nach Erlaß der Entscheidung des Gemeinsamen Senats - bestätigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Beschlusses vom 15. März 1971 durch den Gemeinsamen Senat (a.a.O.) befugt war, so zu entscheiden, ohne die Sache nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) dem Gemeinsamen Senat vorzulegen. Unentschieden kann auch die Frage bleiben, ob ein oberster Gerichtshof, der die gleiche Meinung vertritt wie der Gemeinsame Senat, aber von der späteren Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will, seinerseits die Sache dem Gemeinsamen Senat nochmals vorlegen muß. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich nicht um die Rechtswegregelung des § 13 Abs. 3, über die der Bundesgerichtshof entschieden hat, sondern um die des § 13 Abs. 4 TWG. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 217) bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 13 Abs. 2 TWG vorgesehenen Bescheide der Verwaltungsbehörde, für die nach § 13 Abs. 3 TWG dem Beschwerten "die gerichtliche Klage" zusteht. Im hier gegebenen Fall ist aber nicht ein in§ 13 Abs. 2 TWG vorgesehener Bescheid angefochten worden, sondern die Klägerin macht Ansprüche geltend, für die nach§ 13 Abs. 4 "der Rechtsweg" sofort offensteht.

12

B.

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Sache selbst verletzen gleichfalls Bundesrecht nicht.

13

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die genannten Fernmeldelinien auf eigene Kosten zu verlegen. Dabei ist allerdings zur Klarstellung die Feststellung erforderlich, daß der Streit nicht sämtliche in dem Streckenabschnitt Mommsenstraße-Sömmeringstraße untergebrachten Fernmeldelinien betrifft, die wegen des U-Bahnbaues verlegt werden müssen, sondern nur die Kreuzungen des Stuttgarter Platzes, der Kantstraße und der Bismarckstraße mit der Wilmersdorfer Straße und die Kreuzung Richard-Wagner-Platz/Wintersteinstraße, weil nur die dort die Baustrasse kreuzenden Fernsprechlinien örtliche Endvermittlungsleitungen enthalten.

14

Zu Unrecht macht das beklagte Land in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend, daß die Klägerin die Leistungsklage erheben könne und deshalb die Feststellungsklage unzulässig sei. Das Reichsgericht hatte am 30. Oktober 1919 (RGZ 97, 67 [73]) entschieden, daß, wenn die Post die Telegrafenlinie ohne ein Kostenabkommen verlegt habe, sie nicht nachträglich auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG zurückgreifen könne, um der Beklagten die übermäßigen Verlegungskosten in Rechnung zu stellen. Im vorliegenden Falle hat sich das beklagte Land durch das Abkommen vom März 1971 verpflichtet, die Kosten der Verlegung zu erstatten, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt werde, daß eine Verlagerung der Linien auf Kosten der Klägerin nicht verlangt werden könne. Unter diesen Umständen war die Klägerin berechtigt, auf Feststellung zu klagen, weil das dem Abkommen entspricht und das beklagte Land auf Grund dieses Abkommens im Falle einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung verpflichtet ist, die Kosten der Verlegung zu erstatten, so daß es insoweit eines neuen Leistungsstreites nicht bedarf.

15

Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Begehren der Klägerin entsprochen und festgestellt, daß von ihr die Verlegung der genannten Fernmeldelinien nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG nicht verlangt werden kann.

16

1.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um "die Verlegung" von Fernsprechlinien. Der Begriff der Verlegung steht im Gegensatz zu der in§ 6 Abs. 2 Satz 1 TWG daneben ausdrücklich erwähnten "Veränderung". Veränderung bedeutet die Umgestaltung einer Anlage (so auch Kämmerer-Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Loseblattsammlung nach dem Stand vom April 1975, C IX/6 § 6 TWG Anm. 5; Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl. 1929, IV. Teil§ 6 TWG Anm. IV A b S. 463). Von einer Umgestaltung kann aber nur die Rede sein, wenn etwas von dem bisherigen Zustand erhalten bleibt. Wird dagegen eine Fernmeldelinie aufgenommen und anderweitig untergebracht, so ist das zumindest dann, wenn die anderweitige Unterbringung mit irgendeinerörtlichen Veränderung verbunden ist, eine Verlegung im Sinne von§ 6 Abs. 2 TWG (so Kämmerer-Eidenmüller a.a.O.; Neugebauer a.a.O. IV A a; Aubert, Fernmelderecht, 2. Aufl. 1962, S. 379; Eiser-Riederer-Obernolte, Energiewirtschaftsrecht V 118, Loseblatt Sammlung nach dem Stand vom Januar 1975, § 6 TWG Anm. 3 dd; Wolf, Telegraphen-Wegegesetz, 1916, § 6 Anm. 7; LG Potsdam in Archiv für Post- und Telegraphie 1923, 139 [140]). Eine örtliche Veränderung liegt aber auch dann vor, wenn die Fernmeldelinie in demselben Verkehrsweg, an anderer Stelle wieder untergebracht wird.

17

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, aus dem Lageplan ergebe sich, daß die betroffenen Fernmeldelinien infolge des U-Bahnbau es mit seitlicher Verschiebung neu, untergebracht werden müßten. Es ist also nicht richtig, wie das beklagte Land vortragen läßt, daß die Klägerin in der Lage sei, nach Abschluß der U-Bahnbauarbeiten die neuen Kabelkanäle an der alten Stelle wieder zu errichten.

18

2.

Es handelt sich bei den genannten vier Kreuzungen auch nicht um lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienende Telegrafenlinien. Auf Grund des vom Berufungsgericht ermittelten Sachverhalts steht fest, daß die betroffenen Fernmeldelinien auch solche Leitungen enthalten, die als örtliche Endvermittlungsleitungen der Verbindung zwischen den Ortsvermittlungsstellen und der Fernvermittlungszentrale dienen und somit ausschließlich zur Herstellung von Fernverbindungen benutzt werden, so daß an das Material der örtlichen Endvermittlungsleitungen besonders kostspielige Anforderungen hinsichtlich des zulässigen Dämpfungsverlustes gestellt werden. Daraus folgt, daß es sich nicht lediglich um Linien handelt, die dem Ortsverkehr usw. dienen. Diese Voraussetzung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die genannten Linien überwiegend dem Ortsverkehr dienende Leitungen enthalten. Da unter Fernmeldelinien nicht die Einzelleitung, sondern die Zusammenfassung der Leitungen in einer gemeinsamen Trasse zu verstehen ist, dient eine Linie auch dann nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr, wenn in ihr nur eine Leitung vorhanden ist, die für Fernverkehrszwecke benutzt wird (so auch Kämmerer-Eidenmüller a.a.O. § 6 Anm. 11; Aubert a.a.O. S. 380; Neugebauer a.a.O., Anm. IV A c Beta S. 464; LG Potsdam a.a.O.; v. Rohr, Das Telegraphen-Wegegesetz, 1900, § 6 TWG Anm. 14).

19

3.

Eine solche Fernleitung in einer Linie, die deswegen nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dient, stellt auch dieörtliche Endvermittlungsleitung dar. Sie dient dem Fernverkehr, weil auf ihr ausschließlich Ferngespräche stattfinden. Aus diesem Grunde werden für diese Leitungen auch andere, wesentlich teurere Kabel verwandt als bei Ortsleitungen. Es ist allerdings richtig, daß die Leitungen zwischen den Ortsvermittlungsstellen und dem einzelnen Teilnehmer ebenfalls zumindest gelegentlich für Ferngespräche benutzt werden. Im Gegensatz zu den örtlichen Endvermittlungsleitungen sind sie aber für diesen Zweck nicht besonders präpariert. Sie unterscheiden sich technisch nicht von den sonstigen Ortsleitungen - etwa zwischen zwei Ortsvermittlungsstellen. Es entspräche deshalb nicht dem Gesetz, sie bei der Verlegung besonders zu begünstigen. Infolge des kurzen Weges zwischen der Ortsvermittlungsstelle und dem einzelnen Teilnehmer wirken sich hier Dämpfungserscheinungen nicht besonders aus. Dagegen werden für die Örtlichen Endvermittlungsleitungen, wie das angefochtene Urteil festgestellt hat, teurere Kabel verwendet, weil mit Rücksicht auf die in der Regel größere Entfernung zwischen der Fernvermittlungszentrale und der Ortsvermittlungsstelle eine erhebliche Dämpfung vermieden werden muß. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgt daher, daß die Leitungen zwischen der Ortsvermittlungsstelle und dem einzelnen Teilnehmer als Ortsleitungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG anzusehen sind, weil sie sich nach ihrer Beschaffenheit nicht von lediglich dem Ortsverkehr dienenden Leitungen unterscheiden. Die örtlichen. Endvermittlungsleitungen sind dagegen mit Rücksicht darauf, daßüber sie nur Fernverkehr abgewickelt wird und sie in der Regel eine Länge haben, die die Länge der üblichen Ortsleitungen und insbesondere der Leitungen zwischen der Ortsvermittlungsstelle und dem einzelnen Teilnehmer überschreitet, als nicht lediglich dem Ortsverkehr usw. dienende Leitungen anzusehen, weil sie wegen des auf ihnen abgewickelten Fernverkehrs von besonderer Beschaffenheit und damit teurer sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Leitung "dem großen Fernverkehr" dient, sondern ob sie mit Rücksicht auf den Fernverkehr aus besonders teurem Material gefertigt ist, so daß bei ihrer Verlegung möglicherweise besonders hohe Kosten entstehen. Da diese Voraussetzungen bei den örtlichen Endvermittlungsleitungen erfüllt sind, handelt es sich bei Linien, die solche Leitungen enthalten, um nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienende Fernmeldelinien im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG.

20

4.

Die Verlegung einer solchen Fernmeldelinie, die mindestens eine örtliche Endvermittlungsleitung enthält, erfordert im vorliegenden Falle die Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten. Dem Begriff der "unverhältnismäßig hohen Kosten" stehen die Kosten gegenüber, die nicht unverhältnismäßig hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dient dabei das gewöhnliche Maß für die Verlegung einer Fernmeldelinie (so RGZ 97, 67 [73]; Wiltz, Telegraphen-Wegegesetz, 1908, S. 14) bzw. die Kosten einer Verlegung unter normalen Verhältnissen (so Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl. 1929, IV. Teil § 6 TWG Anm. IV A c Beta S. 465; Aubert, Fernmelderecht, 2. Aufl. 1962, S. 381; Kämmerer-Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Komm. 1975, C IX 6§ 6 TWG Anm. 12; a.A. Eiser-Riederer-Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, Komm., V 118 § 6 TWG Anm. 3 d Alpha). Nur diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein Vergleich zwischen der Kostenlast der Verlegung der Fernsprechlinien mit der Kostenlast der Verlegung der Anlage, der die Fernsprechlinie weichen muß, kommt hier schon, deshalb nicht in Betracht, weil das Verhältnis zwischen der Anlagenerrichtung und der Verlegung der Fernmeldelinien bereits bei der Frage des Vorrangs nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG eine Rolle spielt. Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung einer Fernmeldelinie muß nämlich nur stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde. Wenn also die Kosten, die durch die mögliche und zumutbare anderweitige Gestaltung der neuen Anlage entstehen würden, geringer wären als die Kosten für die Verlegung der Fernmeldelinie, so kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG die Verlegung der Fernmeldelinie gar nicht erst verlangt werden. Da somit für das Verlangen der Verlegung die Tatsache Voraussetzung ist, daß die Kosten der Verlegung der Fernmeldelinie geringer sind als die Kosten für eine anderweitige Unterbringung der neugeplanten Anlage, können schon aus diesem Grunde die Kosten für die Anlage und die Verlegung der Fernsprechlinie nicht miteinander ins Verhältnis gesetzt werden.

21

Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob die Klägerin beim Fernmeldedienst Überschüsse erzielt; denn das würde bei gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der finanziellen Lage der Klägerin führen. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, örtlich-konkrete Kosten mit dem Kostengesamtergebnis der Post im Fernmeldebereich zu koppeln; denn die beiden Bezugsgrößen haben nichts miteinander gemein.

22

Wenn somit als Vergleichsmaßstab die gewöhnlichen oder normalen Kosten heranzuziehen sind, so kann die Voraussetzung "unverhältnismäßig hoher Kosten" nur bejaht werden, wenn diese Kosten die einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblichübersteigen. Das ist bei den Verlegungen an den genannten vier Kreuzungen der Fall.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 137 Abs. 2 VwGO für die Revisionsinstanz bindende Feststellung getroffen, daß die Kabel selbst ohne das infolge des U-Bahnbaues erforderliche jahrelange Provisorium wieder verwendbar gewesen wären. Gerade der Ersatz der Kabel verursachte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhebliche Kostensteigerungen. Sind aber bei einer normalen oder gewöhnlichen Verlegung die Kabel wieder verwendbar, während sie bei einem U-Bahnbau infolge des langen Provisoriums nicht wieder benutzt werden können, und hat dies eine erhebliche Kostensteigerung zur Folge, dann sind bei einem U-Bahnbau die Kosten der Verlegung einer Fernmeldelinie gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch.

24

5.

Die Feststellung, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, die genannten Fernmeldelinien auf eigene Kosten zu verlegen, besagt, daß die Klägerin keinerlei Kosten der verlangten Verlegungen zuübernehmen hat. Auch insoweit verletzt das Berufungsgericht mit dieser Feststellung Bundesrecht nicht.

25

Da nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienende Telegrafenlinie nur verlangt werden kann, wenn diese Linie ohne Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann, kann nicht zwischen den Kosten für die Verlegung der Leitungen, die lediglich dem Ortsverkehr dienen, und den Leitungen, die für den Fernverkehr benutzt werden, unterschieden werden; denn das Gesetz stellt auf die Verlegung der gesamten Linie und nicht auf die Verlegung der einzelnen Leitungen ab.

26

Die Klägerin kann auch nicht verpflichtet werden, den Teil der Kosten zu tragen, der bei einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung entstehen würde, falls das beklagte Land sich bereit erklärt, die darüber hinaus entstehenden Kosten zu tragen (a.A. RGZ 97, 67 [73]). Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG kann die Verlegung nur dann verlangt werden, wenn die Telegrafenlinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig untergebracht werden kann. Da bei der Verlegung von Fernmeldelinien, die ausschließlich dem Ortsverkehr usw. dienen, die Klägerin die Kosten der Verlegung vollen Umfangs auch dann tragen muß, wenn sie unverhältnismäßig hoch sind, erscheint es sachgerecht, auch im vorliegenden Fall die Kosten nicht zu teilen, zumal die Kostenanteile schwer festzustellen sein würden und daher diese Lösung wenig praktikabel wäre. Wenn der Gesetzgeber eine solche Kostenteilung beabsichtigt hätte, hätte er das zum Ausdruck bringen müssen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Klägerin aberüberhaupt nicht verpflichtet, dem Verlangen des beklagten Landes auf Verlegung ihrer Fernmeldelinie nachzukommen. Sie würde allerdings rechtswidrig handeln, wenn sie sich auch dann noch weigern würde, falls das beklagte Land sich bereit erklärte, die unverhältnismäßig hohen Kosten selbst zu tragen. Daraus ist zu folgern, daß der Wegeunterhaltspflichtige, falls er eine Verlegung dennoch erreichen will, alle Kosten der Verlegung zu tragen hat (so auch Klingler/Mahler/Müller-Using im Jahrbuch des elektrischen Fernmeldewesens 1973, S. 235 f. [279]; Kämmerer-Eidenmüller a.a.O. Anm. 13).

27

Da das beklagte Land mit seiner Revision ohne Erfolg bleibt, fallen ihm nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.625.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg