Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1995, Az.: X ZR 111/92
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1995
- Aktenzeichen
- X ZR 111/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 33588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG München - 29.01.1992
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1995 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 29. Januar 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 1. April 1977 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. April 1976 angemeldeten deutschen Patents 27 59 533 (Streitpatents). Das Streitpatent ist durch Ausscheidung aus der Stammanmeldung 27 14 760 hervorgegangen, vom Bundespatentgericht auf Beschwerde der Beklagten nach Versagung des Patents im Einspruchsverfahren mit Beschluß vom 23. März 1984 erteilt worden und betrifft eine Ballenformvorrichtung für Erntemaschinen.
Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung lautet:
Ballenformvorrichtung für Erntemaschinen,
mit einer Ballenkammer,
mit einem von der Ballenkammer herabhängenden, gekrümmten Ladekanal, der mit seinem Ausgang in den Boden der Ballenkammer mündet.
mit einem in der Ballenkammer vor- und zurückbewegbaren Stempel.
mit einer Material-Zuführvorrichtung am Eingang des Ladekanals.
mit einem Lader, um das Material aus dem Ladekanal in die Ballenkammer zu überführen,
dadurch gekennzeichnet,
daß eine Vorverdichtungseinrichtung mit einem sich fortlaufend drehenden Packer (46) vorgesehen ist, um das Material im Ladekanal (26) bei geschlossenem Ausgang (28) vorzuverdichten.
Wegen der übrigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerinnen haben unter Hinweis auf vorveröffentlichte Druckschriften den Standpunkt vertreten, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu, nicht fortschrittlich, nicht erfinderisch und löse das technische Problem nicht.
Die Klägerin zu 1 hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.
Die Klägerin zu 2 hat beantragt, das Streitpatent vollen Umfangs für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat das Streitpatent vor dem Bundespatentgericht zuletzt nur in eingeschränktem Umfang verteidigt und Klageabweisung beantragt, soweit sich die Klagen gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richten. Der Gegenstand des Streitpatents sei in der verteidigten Fassung patentfähig.
Das Bundespatentgericht hat den Klagen stattgegeben und das Streitpatent in vollem Umfang vernichtet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Sie hält das Streitpatent für patentfähig. Die Beklagte hat zunächst Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung angekündigt.
Die Beklagte verteidigt nunmehr einen neuen Patentanspruch 1, der der weiteren Prüfung zugrunde gelegt werden solle, mit folgendem Wortlaut:
Ballenformvorrichtung einer Längsflußpresse für Erntemaschinen
mit einer Ballenkammer,
mit einem Ladekanal, der mit seinem Ausgang in die Ballenkammer mündet;
der Ladekanal hängt von der Ballenkammer herab und mündet in den Boden der Ballenkammer;
der Ladekanal ist gekrümmt,
mit einem in der Ballenkammer vor- und zurückbewegbaren Stempel,
mit einem Lader, um das Material aus dem Ladekanal in die Ballenkammer zu überführen,
mit einer Vorverdichtungseinrichtung mit einem sich fortlaufend drehenden Packer, wobei die Vorverdichtungseinrichtung mit dem Ladekanal als Sammelkammer der Vorverdichtungseinrichtung derart ausgestaltet ist, daß das Material in der Sammelkammer zu Einzelladungen derart ansammelbar ist, daß bei jeder Materialüberführung der Querschnittsbereich der Ballenkammer zwischen dem Stempel und dem vorangehenden Material anfüllbar ist;
der Packer bewirkt eine Vorverdichtung der Materialladung in der Sammelkammer des Ladekanals bei geschlossenem Ausgang.
Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels und begehren die Zurückweisung des neuen Hauptanspruchs als verspätet. Der neu formulierte Hauptanspruch stelle zudem eine unzulässige Erweiterung des bisherigen Schutzbegehrens dar (§ 22 Abs. 1 PatG 1981). Auch dieser neue Anspruch enthalte keine Lösung des technischen Problems, das der Fachmann der Patentschrift entnommen habe. Die patentgemäße Lehre sei unvollständig, denn es seien keine Mittel offenbart, wie gewährleistet werde, daß der Ladekanal unabhängig von der Zuführung des Materials stets voll sei.
Prof. Dr. sc. techn. Klaus P., Universität R., Sektion Landtechnik, hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Der Prüfung im Nichtigkeitsverfahren zugrunde zu legen ist das Streitpatent in der von der Beklagten zuletzt noch verteidigten Fassung, soweit diese eine wirksame Beschränkung enthält. Zu Unrecht berufen sich die Klägerinnen insoweit auf "Verspätung". Die "Beschränkung" eines Patentanspruchs im Nichtigkeitsverfahren ist nicht als Vortrag neuer Tatsachen im Sinne des § 117 Abs. 1 PatG 1981 anzusehen, der in entsprechender Anwendung des § 528 ZPO nur bei gehöriger Entschuldigung der Verspätung zu berücksichtigen wäre (vgl. Sen. Urt. v. 23.10.1980 - X ZR 44/78, GRUR 1981, 183, 184 - Heuwerbungsmaschine). Es ist vielmehr insoweit lediglich eine Einschränkung des Gegenstandes der Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren anzunehmen, auf die § 117 Abs. 1 PatG 1981 keine Anwendung findet.
II.
Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und der Beschreibungseinleitung eine Ballenformvorrichtung für Erntemaschinen (Sp. 1 Z. 4, 51-52). Die Streitpatentschrift schildert eingangs der Beschreibung, daß nicht nur die eigentliche Verdichtung des Ernteguts, sondern bereits die Beladestufe für das Formen eines Ballens kritisch sei. Bekannt sei, daß normalerweise Materialladungen aufgenommen werden, die in Größe und Dichte sich von einem Zeitpunkt zum anderen wesentlich verändern könnten, weil die Schwaden des Ernteguts zumeist in Breite und Höhe veränderlich seien und periodisch unterbrochen sein könnten. Das führe zu Ballen mit sehr unterschiedlicher Dichte, die schwer zu binden und schlecht zu stapeln seien. Bei Großballen mit einem Gewicht von 1 t und mehr würden diese Probleme beträchtlich vergrößert. Die Streitpatentschrift schildert als bekannt den Lösungsvorschlag der amerikanischen Patentschrift 3,552,109, statt einer einzelnen großen Ladung eine Serie kleiner bündelförmiger Einzelladungen in die Ballenformkammer zu laden und so den gesamten Querschnittsbereich der Kammer zwischen dem Stempel und dem vorangehenden Material zu füllen. Dem so geformten Ballen fehlten wegen der relativ geringen Dichte der Zusammenhang und Zusammenhalt, die für einen dichten Erntegutballen hoher Qualität wünschenswert seien.
Die Vorrichtung nach der DDR-Patentschrift 92 339 biete zwar die Möglichkeit einer Vorverdichtung im Ladekanal, doch werde nicht offenbart, daß dabei die Ballenkammer verschlossen werde.
Aus der amerikanischen Patentschrift 2,917,993 sei eine Geradflußpresse bekannt, bei der das Erntegut aufgenommen, im wesentlichen horizontal in eine Sammelkammer befördert und dort durch eine Stopfgabel mit einer Schwenkbewegung in einzelnen Materialbündeln nacheinander in die Ballenformkammer befördert werde. Zur Verdichtung diene nach diesem Stand der Technik ein auf einer (Halb-)Kreisbahn abwechselnd in die und aus der Ballenkammer bewegter Preßstempel. Nach dieser Entgegenhaltung gefertigte Ballen hätten wegen der vorhandenen Freiräume und Taschen und wegen dadurch bedingter ungleichmäßiger Dichte nur einen mäßigen Zusammenhang und Zusammenhalt.
Das technische Problem des Streitpatents sieht die Patentschrift darin, die bekannte Ballenformvorrichtung so zu verbessern, daß schon die der Ballenkammer zugeführten Einzelladungen von möglichst gleicher Form und Dichte sind (Sp. 2 Z. 33-36).
Die Lösung dieses Problems sieht das Streitpatent darin, das Material bei geschlossenem Ausgang im Ladekanal vorzuverdichten, damit nacheinander genau derselbe Ladungstyp dem Stempel zur Verdichtung ohne Rücksicht auf den Zustand der Schwaden übergeben wird (Sp. 6 Z. 44-47). Das soll nach der nunmehr verteidigten Fassung des Streitpatents mit folgenden Merkmalen erreicht werden:
- (1)(a)
Ballenformvorrichtung für Erntemaschinen,
- (a)
die als Längsflußpresse ausgeführt ist.
Sie besteht aus
- (2)(a)(b)
einer Ballenkammer, in der
- (a)
ein Stempel vorhanden ist,
- (b)
der vor- und zurückbewegt werden kann;
- (3)(a)(b)(c)(d)
einem Ladekanal,
- (a)
der mit seinem Ausgang in den Boden der Ballenkammer mündet,
- (b)
von der Ballenkammer herabhängt,
- (c)
gekrümmt ist und
- (d)
an seinem Eingang eine Material-Zuführvorrichtung aufweist;
- (4)
einem Lader, der das Material aus dem Ladekanal in die Ballenkammer überführt;
- (5)(a)(aa)(bb)(b)(aa)(bb)
und einer Vorverdichtungseinrichtung, die ihrerseits besteht aus
- (a)(aa)(bb)
dem Ladekanal als Sammelkammer,
- (aa)
wo das Material zu Einzelladungen angesammelt wird derart,
- (bb)
daß bei jeder Materialüberführung der Querschnittsbereich der Ballenkammer zwischen dem Stempel und dem vorangehenden Material anfüllbar ist;
- (b)(aa)(bb)
einem Packer, der
- (aa)
sich fortlaufend dreht und
- (bb)
bei geschlossenem Ausgang eine Vorverdichtung der Materialladung in der Sammelkammer des Ladekanals bewirkt.
III.
1.
Ob die inhaltlichen Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents durchweg zulässig sind, kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu im Sinne des § 2 Satz 1 PatG 1968 und fortschrittlich ist. Jedenfalls fehlt dem Gegenstand des nunmehr verteidigten Patentanspruchs die Erfindungshöhe, denn er war dem Durchschnittsfachmann, einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Landmaschinentechnik mit beruflichen Erfahrungen bei der Entwicklung und Konstruktion von Erntemaschinen im allgemeinen und von Halmfruchtmaschinen im besonderen, durch den Stand der Technik nahegelegt, wie der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit den Ausführungen des fachkundig besetzten Bundespatentgerichts überzeugend dargelegt hat.
2.
Aus der bereits bei der Erteilung des Streitpatents berücksichtigten amerikanischen Patentschrift 3,552,109 war dem Durchschnittsfachmann eine Ballenpresse für Großballen bekannt, die als Längsflußpresse beim Befahren des Feldes Erntegut selbsttätig aufsammelt und es in kleinen Bündeln vorgepreßt in eine Ballenkammer einbringt. Eine Aufsammelhaspel (10) am Eingang des Ladekanals bringt als Materialzuführvorrichtung das Erntegut in den Ladekanal. Dieser mündet mit seinem Ausgang in den Boden der Ballenkammer ein (Übers. S. 5 Z. 21-23) und ist unten durch ein gekrümmtes Blech (11) und oben durch von der Unterkante der Packplatte (6) nach unten und nach vorn gekrümmte Federstreifen (12) gebildet (Übers. S. 5 Z. 11-14). Der auf diese Weise gekrümmt ausgebildete Ladekanal hängt von der Ballenkammer herab (Übers. S. 5 Z. 11-14). Eine Reihe von Packfingern (14) befördert das Material in einzelnen Bündeln entlang dem Kanal in die Ballenkammer (Lader; Übers. S. 5 Z. 23-26). Das Material wird in dem Ladekanal als Sammelkammer vorverdichtet (Übers. S. 5 Z. 24, 28, S. 7 Z. 2). Die Vorverdichtung erfolgt dadurch, daß die Aufsammelhaspel sich fortlaufend dreht, auf diese Weise neues Material zuführt und dieses Material gegen den Widerstand der engen Queröffnung (13) mit Sägezähnen (60) im Boden der Ballenkammer gegen den Druck des in der Ballenkammer bereits angesammelten Materials und gegen die Schwerkraft in die Ballenkammer verbringt (Übers. S. 5 Z. 23, S. 7 Z. 15-18). Dieses vorverdichtete, bündelförmige Material wird in der Preßkammer mehr und mehr verdichtet, indem es gegen den zunehmenden Gegendruck des dort bereits angesammelten Materials mit der Packplatte (6) gestoßen wird.
Der Fachmann, der entsprechend der Problemstellung der Streitpatentschrift diese bekannte Ballenformvorrichtung dahin zu verbessern suchte, daß die der Ballenkammer zugeführten Einzelladungen von möglichst gleicher Form und Dichte sind, erkannte aufgrund seines allgemeinen Fachwissens die Notwendigkeit, zunächst die Vorpressung zu erhöhen, um eine möglichst gleiche Dichte der Einzelladungen zu erreichen. Hierzu erhielt er aus der DDR-Patentschrift 17 622 vom 2. Oktober 1959, die im wesentlichen mit der britischen Patentschrift 894,857 übereinstimmt (künftig: Martin-Patent), die Anregung, gegen einen periodisch geschlossenen Ausgang vorzuverdichten.
Das Martin-Patent beschreibt eine Zuführungsvorrichtung an Ballenpressen, bei denen eine Aufnahme Vorrichtung neben einem längs auf einem Fahrgestell liegenden Preßkanal angeordnet ist. Die Lehre dieser Entgegenhaltung umfaßt eine Förderschnecke als Querförderer sowie eine oder zwei unabhängig vom Kolben seitlich vor der Hubraumöffnung umlaufende, mit mehreren Rechen versehene Rechenwalzen als Einzugsvorrichtung. Das Fördergut gelangt von der Aufnahmevorrichtung vor die Förderschnecke. Die Zuführung ist ringsum geschlossen durch die Leitbleche der Rückwand (6) und den Mantel (7) und gekrümmt. Die Förderschnecke verdichtet das Gut leicht und schiebt es zu den Rechen und Rechenwalzen, die es durch eine Vorpreßkammer in den Hubraum transportieren. Dort wird es von einem geradlinig arbeitenden Kolben zu Kleinballen gepreßt. Bei vorderster Kolbenstellung wird das aufgenommene Gut in der Vorpreßkammer durch die Wirkung der Rechenwalzen vorverdichtet, solange die Öffnung zum Preßraum vom Kolben gesperrt ist (vgl. S. 3 Z. 81-85; GB-PS 894,857, Übers. S. 1 Z. 28-31). Die Zuführung zum Preßraum erfolgt zwar seitlich, so daß die Entgegenhaltung keine Längsflußpresse beinhaltet. Dieser Entgegenhaltung entnahm der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents aber ohne weiteres eine Anregung zur Gestaltung einer Vorverdichtungseinrichtung, die eine Vorverdichtung gegen einen periodisch geschlossenen Ausgang der Vorpreßkammer erreichen konnte. Er mußte dazu die Ballenpresse mit einem periodisch arbeitenden, geradlinig hin- und hergehenden Kolben versehen, der zugleich den Abschluß des Ladekanals während des Vorpreßvorganges bildete. Eine weitere Verbesserung der Vorpressung erreichte der Fachmann dadurch, daß er einen den Rechenwalzen (5) der Entgegenhaltung funktionsgleichen, kontinuierlich betriebenen Packer zwischen die Aufsammelvorrichtung und den Ausgang des Ladekanals zwischenschaltete, der durch fortlaufende Zufuhr bei geschlossenem Ausgang eine Vorverdichtung des Materials im Ladekanal bewirkt (Martin-Patent S. 3 Z. 82-85). Darauf hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend hingewiesen.
Der Fachmann, der - wie die Beklagte vor dem Senat ausgeführt hat - bestrebt war, den Gesamtquerschnitt der Ballenkammer mit der angesammelten Einzelladung zu füllen, war im Prioritätszeitpunkt auch ohne weiteres in der Lage, dieses Ziel aufgrund seines allgemeinen Fachwissens durch entsprechende Abstimmung der Abmessungen von Ballenkammer und Ladekanal zu erreichen.
In der Lehre des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung kann deshalb eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden, ohne daß es auf die weiteren Entgegenhaltungen noch ankommt.
IV.
Mit Anspruch 1 entfallen auch die auf diesen rückbezogenen echten Unteransprüche 2 bis 4, die ohne selbständigen Erfindungsgehalt lediglich besondere Ausführungen der patentgemäßen Vorrichtung beschreiben und nur dem Fachmann geläufige Merkmale dem Patentanspruch 1 hinzufügen, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargelegt hat.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG 1981 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.