Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.06.2021, Az.: 1 BvR 2879/17
Vorliegen einer auf eine hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.06.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2879/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 28958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210609.1bvr287917
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 16.03.2017 - AZ: 1 K 2131/15
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff. [BVerfG 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08]) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.