Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1964, Az.: II ZR 132/62
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Mängel bei der Buchführung; Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung; Rüge von Verfahrensfehlern; Erfordernis der Einholung eines Obergutachtens durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1964
- Aktenzeichen
- II ZR 132/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 29.06.1962
Rechtsgrundlagen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das an Verkündungs Statt am 29. Juni 1962 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat etwa seit dem Herbst 1954 und in den Jahren 1955 und 1956 in größerem Umfang gebrauchte Kraftwagen und gebrauchte Motorräder nach Österreich verkauft. Diese Geschäfte wurden durch den Beklagten abgewickelt, der seit dem 1. Juli 1954 Gesellschafter und vom 1. März 1955 bis zum 19. Juni 1956 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war und danach infolge von Meinungsverschiedenheiten mit anderen Gesellschaftern aus der klagenden Gesellschaft ausgeschieden ist. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe es grob pflichtwidrig versäumt, für eine ordnungsmäßige Buchführung insbesondere über das Österreich-Geschäft zu sorgen. Hierdurch sei ihr allein im Österreich-Geschäft ein Schaden von über 90.000,- DM entstanden, den ihr der Beklagte ersetzen müsse. In dieser Höhe ergebe sich nämlich ein nicht aufzuklärender Fehlbetrag, wenn man von den Bruttoerlösen aus dem Österreich-Geschäft die Betriebsausgaben abziehe und das so errechnete Soll mit den ihr tatsächlich zugeflossenen Nettoerlösen vergleiche. Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens von 50.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet sowohl die Mangelhaftigkeit der Buchführung als auch den von der Klägerin errechneten Fehlbetrag.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als ihren früherem Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG Schadenersatz. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG kann ein solcher Schadenersatzanspruch nur auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden; das gilt auch für die Ansprüche gegen einen bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer (BGHZ 28, 355). Das Vorliegen dieser sachlichen Klagevoraussetzung ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt. Gleichwohl kann die Revision mit ihrer darauf gestützten Rüge keinen Erfolg haben. In einem zwischen denselben Parteien und vor demselben Senat des Berufungsgerichts anhängigen Vorprozeß wegen Auskunftserteilung (1 O 171/57 LG Baden-Baden = 5 U 51/58 OLG Karlsruhe) hatte der damalige und heutige Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 1958 behauptet, für die Klageerhebung fehle es an einer Entscheidung der Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 GmbHG. In einem Kostenbeschluß gemäß § 91 a ZPO vom 22. November 1959, der diesen Rechtsstreit beendete, stellte alsdann das Oberlandesgericht fest, für die Klage liege nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin ein Gesellschafterbeschluß vor. Auf diese Feststellung bezog sich das Oberlandesgericht noch in einem weiteren, wiederum zwischen denselben Parteien und vor demselben Senat des Berufungsgerichts geführten Rechtsstreit (1 O 170/57 = 5 U 83/58 = II ZR 63/60); in seinem Teilurteil vom 16. Februar 1960 stellte es darüber hinaus fest, der Beklagte habe die Richtigkeit der Erklärung der Klägerin nicht angezweifelt, Beide Prozesse betrafen ebenfalls das sogenannte Österreich-Geschäft. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem der Beklagte mit keinem Wort mehr auf den Einwand aus § 46 Nr. 8 GmbHG zurückgekommen ist, davon ausgehen, daß die Klage durch einen Gesellschafterbeschluß gedeckt sei und daß darüber zwischen den Parteien kein Streit mehr bestehe.
II.
Dach den Feststellungen des Berufungsgerichte oblag dem Beklagten, der schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer als Helfer in Steuersachen für die Klägerin tätig gewesen war, auf Grund seiner Abmachungen mit den anderen Geschäftsführern allein die Sorge für die Buchführung. Er war deshalb auch für die Abwicklung, Erfassung und Buchung des sogenannten Österreich-Geschäfts verantwortlich. Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte könne für etwaige Mängel der Buchführung zumindest für die Zeit vom Beginn des Österreich-Geschäfts im Herbst 1954 bis zur Bestellung zum Geschäftsführer am 1. März 1955 nicht verantwortlich gemacht werden. Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu der im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig aufgeführten Tatsache, daß die Geschäfte mit Österreich durch den Beklagten abgewickelt worden sind, und der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe diese Geschäfte schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer angebahnt und organisiert und sei deshalb für die Sammlung aller dabei angefallenen Belege und Unterlagen verantwortlich gewesen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im übrigen für die Buchführung vor dem 1. März 1955 ein anderer Gesellschafter die Verantwortung getragen hat. Als einziger Gesellschafter, der einen vollen Überblick über das Österreich-Geschäft haben konnte und dem auch alle Unterlagen darüber zugänglich waren, mußte der Beklagte sowohl vor als auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes für die Auswertung dieser Unterlagen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sorgen. Diese Pflicht traf ihn auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zur Klägerin sowie nach den §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 GmbHG, 38 HGB.
III.
Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, war die Buchführung der Klägerin über das Österreich-Geschäft, vor allem in Hinblick auf Umfang und Bedeutung dieses Geschäfts, völlig unzureichend, da sie keinen klaren und zuverlässigen Überblick über die einzelnen Geschäftsvorfälle vermittelt. Es wurde lediglich ein "Verrechnungskonto Österreich" als Erlöskonto geführt, das verschiedene Geschäftsvorgänge zusammenfaßt und auf dem u.a. als Erlöse Überweisungen von einem Konto bei der Länderbank Innsbruck, diskontierte Kundenwechsel und Bareinzahlungen und als Belastungen zurückgerufene Kundenwechsel, eingelöste Eigenwechsel und Barabhebungen erscheinen. Hierbei fehlen die Buchungen aller in Österreich angefallenen Betriebsausgaben (Zölle, Provisionen, Preisnachlässe, Spesen usw.), die aus den Bruttoerlösen gezahlt wurden; verbucht sind nur die Restbeträge.
Aus diesem Sachverhalt folgert das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei, daß der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 GmbHG nicht nachgekommen ist und deshalb der Klägerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den daraus entstandenen Schaden haftet, sofern er nicht seinerseits nachweist, alle für einen ordentlichen Geschäftsmann gebotene Sorgfalt angewandt zu haben (BGH WM 1962, 1286; NJW 1963, 46; RG HRR 1941, 131). Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht begründet.
1.
Die Revision hält es für bedenklich, daß das Berufungsgericht einen Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts vom 15. April 1957 verwertet hat, obschon die Berichtsverfasser auf die Anzeigen und Beschwerden des Beklagten vom Finanzminister wegen ihres Verhaltens gerügt worden seien. Dieses Bedenken erledigt sich jedoch bereits durch den Hinweis des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem Verfahren 5 U 83/58 die tatsächlichen Angaben des Berichts über die Art der Buchführung im Österreich-Geschäft ausdrücklich als richtig bezeichnet. Zudem stützt sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen nicht allein auf jenen Prüfungsbericht, sondern auch auf das Gutachten des Sachverständigen Köck, der die Buchführung ebenfalls als nicht ordnungsgemäß beanstandet hat.
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die vom Beklagten zu vertretenden Buchführungsmängel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, daß das Finanzamt bei früheren Prüfungen die Buchführung über das Österreich-Geschäft als ordnungsgemäß befunden haben soll. Die Revision meint allerdings unter Hinweis auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Oktober 1958, zu den späteren Beanstandungen sei es nur deshalb gekommen, weil in diesem Zeitpunkt nicht mehr alle Unterlagen über das Österreich-Geschäft vorgelegen hätten, wie insbesondere das Journal, dessen Verbleib zwischen den Parteien streitig und Gegenstand eines besonderen Prozesses ist. Aber auch dieses Vorbringen entlastet den Beklagten nicht. Wie sich aus dem insoweit vom Beklagten nicht bestrittenen Prüfungsbericht vom 15. April 1957 in Verbindung mit seinem eigenen Vortrag ergibt, hat er zu seiner besseren Übersicht ein besonderes Journal führen lassen, worin die Bruttoerlöse und die im Ausland entstandenen Unkosten verbucht worden sein sollen. Danach kann es sich bei dem sogenannten "Journal" lediglich um ein Hilfsbuch gehandelt haben, das eine ordnungsmäßige Buchführung allenfalls erleichtern oder ergänzen, sie aber nicht ersetzen konnte. Zudem ist nicht dargetan, daß der von der Klägerin geltend gemachte Fehlbetrag gerade durch dieses Buch befriedigend aufgeklärt worden wäre. Auf die Frage, wo das sogenannte Journal endgültig verblieben ist, nachdem es der Beklagte unstreitig bei seinem Ausscheiden zunächst mitgenommen hatte, kam es hiernach für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
3.
Der Beklagte kann auch keinen Entschuldigungsgrund daraus herleiten, daß das Finanzamt bei früheren Prüfungen die Buchführung nicht bemängelt hat. Die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen, oblag ihm nicht nur gegenüber der Finanzbehörde, sondern in erster Linie gegenüber der Klägerin.
4.
Die Revision beruft sich schließlich auf einige in den Ermittlungsakten des Oberstaatsanwalts in Baden-Baden (1 Js 1554/56) befindliche Niederschriften über Zeugenaussagen und eigene Erklärungen des Beklagten; daraus soll sich ergeben, daß die beiden Mitgesellschafter die Art der Buchführung gebilligt hätten, und daß die Klägerin dem Beklagten erst im Juli 1956 auf seine dringenden Anforderungen eine Hilfskraft für die Buchführung bewilligt habe. Es bedarf keiner Erörterung, ob dieses Vorbringen gegenüber dem Schadenersatzanspruch der Klägerin erheblich ist. Denn das Berufungsgericht war nicht gehalten, jedes einzelne Schriftstück in den umfangreichen Beiakten von sich aus zu prüfen, solange die Parteien es nicht durch eigenen Vortrag auch in diesen Rechtsstreit eingeführt hatten.
IV.
Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Gutachtens Köck in Verbindung mit den eigenen Angaben der Parteien einen Fehlbetrag aus dem Österreich-Geschäft in Höhe von 99.296,92 DM fest, der sich bei Berücksichtigung einiger kleinerer streitiger Posten zugunsten des Beklagten allenfalls noch um 4.101,- DM auf etwa 95.000,- DM verringere. Diesen Fehlbetrag hat es so errechnet, daß es von der zwischen den Parteien unstreitigen Summe der Bruttoerlöse in Höhe von 922.782,90 DM die nach eigener Berechnung des Beklagten entstandenen Betriebsausgaben mit 196.922,14 DM abgezogen und dem so als Sollbetrag ermittelten Nettoerlös von 726.160,70 DM (richtig 725.860,76 DM) die Beträge gegenübergestellt hat, die der Klägerin aus dem Österreich-Geschäft tatsächlich zugeflossen sind; diese belaufen sich nach den Gutachten Köck nur auf insgesamt 626.863,84 DM.
Gegen diese Berechnung erhebt die Revision zunächst einige grundsätzliche Einwendungen, die jedoch nicht durchgreifen.
1.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem berichtigten Sachverständigengutachten von den Überweisungen und Einzahlungen auf das Konto bei der Länderbank Innsbruck nur diejenigen Beträge berücksichtigt habe, die auf inländische Konten der Klägerin überwiesen worden sind. Damit verhält es sich folgendermaßen: Auf Veranlassung des Beklagten hatte der Dipl. Volkswirt Dr. K. in Innsbruck als Deviseninländer im Oktober 1954 bei der Österreichischen Länderbank Filiale Innsbruck ein Konto unter der Bezeichnung "Dr. Franz K., separat, G. B." errichtet, über das er allein verfügen konnte. Auf dieses Konto wurden die Erlöse aus den Kraftfahrzeugverkäufen eingezahlt. Es wurden daraus auch Betriebsausgaben wie insbesondere Zölle beglichen, soweit sie nicht schon von den österreichischen Hauptabnehmern der Klägerin vorgelegt und aus den Bruttoerlösen einbehalten worden waren. Das bezweifelt die Revision angesichts des insoweit unstreitigen Sachverhalts zu Unrecht. In einer als Beilage zum Schriftsatz vom 27. Oktober 1961 abgegebenen Stellungnahme, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang gerade bezieht, hat der Beklagte selbst erklärt, Dr. K. habe von dem Innsbrucker Konto "Überweisungen und durch Barabhebungen Zahlungen an die Fa. Internationales Transportkontor in Innsbruck für fällige Zollzahlungen" vorgenommen. Der Sachverständige Köck hat in seinem Gutachten zu diesem Punkt ausgeführt, Dr. K. habe in den Jahren 1954 und 1955 "Barabhebungen, Überweisungen und Einzahlungen vorgenommen, ohne daß aus den unterlagen ersichtlich ist, warum und wofür"; der Beklagte habe hierzu erklärt, aus den Barabhebungen des Dr. K. seien Zollzahlungen, Transportkosten, Provisionszahlungen und andere kleine Ausgaben bestritten worden.
Berücksichtigt man weiter, daß das Konto bei der Landesbank Innsbruck beim Ausscheiden des Beklagten unstreitig ausgeglichen war, so ergibt sich folgende Überlegung: Da sowohl die Bruttoerlöse aus dem Österreich-Geschäft als auch die Höhe der Betriebsausgaben nach den Angaben der Parteien für diesen Rechtsstreit feststehen, hat das Berufungsgericht mit Recht nur noch geprüft, welche Beträge der Klägerin als Nettoerlös tatsächlich zugeflossen sind. Hierüber kann aber das Innsbrucker Konto keinen Aufschluß geben. Denn die darauf eingegangenen Beträge sind, soweit sie nicht auf deutsche Konten der Klägerin überwiesen oder zur Wechseleinlösung verwendet wurden, durch Überweisungen und Barabhebungen wieder aufgezehrt worden. Soweit es sich hierbei um die Bezahlung von Betriebskosten aus den Österreich-Geschäft gehandelt hat, sind diese Kosten in den Betriebsausgaben von insgesamt 196.922,14 DM bereits enthalten. Sollten aber aus dem Konto auch betriebsfremde Zahlungen geleistet worden sein, so würde gerade dies den Schadenersatzanspruch der Klägerin unterstützen. Schließlich besteht noch eine dritte Möglichkeit, die der Sachverständige Köck in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. März 1962 angedeutet hat: Aus den Eingängen auf dem Innsbrucker Konto könnten Ausgaben (z.B. zur Tilgung von Verbindlichkeiten) geleistet worden sein, die zwar begrifflich nicht unter die Betriebsausgaben aus dem Österreich-Geschäft fallen, aber gleichwohl im Interesse der Klägerin lagen und ihr deshalb zugute gekommen sind. Soweit der Beklagte in dieser Hinsicht bestimmte Angaben gemacht hat, hat das Berufungsgericht die betreffenden Posten auch besonders erörtert.
Es ist demnach durchaus richtig, daß der Sachverständige Köck entsprechend seinem Auftrag, die der Klägerin aus dem Österreich-Geschäft zugeflossenen Reineinnahmen festzustellen, von den Eingängen auf dem Konto bei der Länderbank Innsbruck unter Berichtigung seines ursprünglichen Gutachtens nur den Überschuß berücksichtigt hat, der nach Ausgleich der Ausgaben und Einnahmen effektiv nach Deutschland abgeflossen ist. Damit erledigen sich zugleich alle Rügen der Revision, die darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe bestimmte Eingänge auf dem Innsbrucker Konto zu Unrecht nicht berücksichtigt.
2.
Das rechtliche Gehör ist dem Beklagten ausreichend gewährt worden. Wenn der Beklagte Wert darauf legte, schon vor der Fertigstellung des Gutachtens dem Sachverständigen seinen Standpunkt auch mündlich vorzutragen oder bestimmte, vom Sachverständigen beigezogene Unterlagen einzusehen, so hätte er einen entsprechenden Wunsch äußern können; daß ihm ein solcher, klar und bestimmt vorgetragener Wunsch abgeschlagen worden wäre, ist nicht dargetan. Im übrigen sind dem Sachverständigen nicht nur alle schriftlichen Äußerungen der Parteien zugeleitet worden, die Parteien konnten ihm darüber hinaus im Termin vom 16. März 1962 auch mündlich Vorhaltungen machen und Fragen stellen. Obendrein ist dem Beklagten in diesem Termin noch Gelegenheit gegeben worden, zu dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat er mit seinem Schriftsatz vom 2. April 1962 auch Gebrauch gemacht. Von einem Verfahrensmangel kann hiernach keine Rede sein.
3.
Besondere Gründe, welche das Berufungsgericht ausnahmsweise zur Einholung eines Obergutachtens hatten veranlassen müssen (BGH MDR 1953, 605), sind nicht ersichtlich. Die von dem Sachverständigen selbst hervorgehobenen Schwierigkeiten lagen mehr auf tatsächlichem als auf fachlichem Gebiet (vgl. BGH LM ZPO § 286 (A) Nr. 20). Auch nötigte die Tatsache, daß der Sachverständige auf die Gegenvorstellungen der Klägerin sein Gutachten in der Frage der Berücksichtigung von Eingängen auf dem Innsbrucker Konto berichtigt hat, nicht dazu, die Sachkunde und Unbefangenheit des Gutachters überhaupt zu bezweifeln. Die Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu halten sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
V.
Abgesehen von den zuvor erwähnten Beanstandungen grundsätzlicher Art hat der Beklagte in seiner abschließenden Stellungnahme vom 2. April 1962 zu dem berichtigten Sachverständigengutachten noch drei Posten geltend gemacht, die nach seiner Auffassung den Betriebsausgaben hätten hinzugerechnet werden müssen. Demgemäß hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf eine Erörterung dieser Einwendungen beschränkt.
1.
Der Kaufmann Keckeis hatte darlehnsweise vier auf die Klägerin gezogene Akzepte eingelöst; die Zahlungen erfolgten auf das Innsbrucker Konto der Klägerin. Zur teilweisen Tilgung der Darlehnsschuld lieferte die Klägerin vereinbarungsgemäß vier Gebrauchtfahrzeuge im Preise von 30.168,- DM. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat das Berufungsgericht diesen Betrag weder bei den Betriebsausgaben noch bei der Feststellung des effektiv von der Klägerin vereinbarten Nettoerlöses gesondert zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, weil die - gleichsam als vorweggenommener Kaufpreis zu betrachtenden - Zahlungen des Kaufmanns K. auf das Innsbrucker Konto geflossen sind und dieses Konto am Schluß ausgeglichen war. Diese Überlegung ist aus den bereits unter IV 1 dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
2.
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Rückerstattung durch K. vorgelegter Zollgebühren in Höhe von 4.334,- DM sei im Rahmen der Betriebskosten bereits berücksichtigt, erhebt die Revision keine Einwendungen.
3.
Das Berufungsgericht hat schließlich geprüft, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten zu seinen Gunsten noch diejenigen Wechselbeträge mit insgesamt 62.304,- DM berücksichtigt werden müssten, welche die Klägerin als Akzeptantin der Wechsel bei der Badischen Kommunalen Landesbank Mannheim diskontieren ließ und die durch Überweisungen zweier Abnehmer auf das Innsbrucker Konto eingelöst worden sind. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit der Begründung verneint, die zur Einlösung der Wechsel verwendeten Beträge seien bereits unter den Zahlungseingängen für die Klägerin bei deutschen Banken berücksichtigt. Desgleichen handele es sich bei der Einlösung eines Prolongationsakzepts des Abnehmers Grabher am 20. März 1955 nicht um einen Teil der Betriebskosten, sondern lediglich um einen Posten des Geldverkehrs. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechts- oder Denkfehler nicht erkennen.
VI.
Das Berufungsgericht stellt abschließend fest, der Klägerin sei nicht der gesamte Erlös aus dem Österreich-Geschäft zugeflossen und ihr sei deshalb in jeden Fall ein Schaden von mehr als 50.000,- DM entstanden. Dieser Schaden sei eine Folge der pflichtwidrigen Geschäftsführung des Beklagten. Denn bei ordnungsmäßiger Buchführung hätte die Klägerin die einzelnen Geschäftsvorgänge nachprüfen und insbesondere feststellen können, ob und in welchem Umfang ihr daraus noch Ansprüche zuständen. Die nicht mehr zu schließenden Lücken in der Buchführung machten ihr dies praktisch unmöglich. Mit dieser Feststellung hat das Berufungsgericht das ihm durch § 287 ZPO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision liegen im Bereich tatrichterlicher Würdigung und sind daher unbeachtlich.
VII.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze Fleck