§ 42 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
1Wenn ein in einem Wahlkreis gewählter Abgeordneter, der auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt wurde, seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verliert, so gilt nunmehr der Bewerber desjenigen Kreiswahlvorschlages als gewählt, der nach dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los. 3Ist dieser Bewerber verstorben, lehnt er die Wahl ab oder liegen Tatsachen vor, die ein Ausscheiden nach § 7 Abs. 1 oder einen Sitzverlust nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zur Folge haben, so findet eine Ersatzwahl statt. 4Eine Ersatzwahl findet auch statt, wenn dieser Bewerber aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist; Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.