Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1985, Az.: 2 StR 782/84
Rechtliche Wirkungen der Bestimmungen des Europäischesn Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) für die Verurteilung eines Straftäters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 782/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 19.04.1984
Rechtsgrundlage
- Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk
Fundstelle
- NStZ 1985, 318
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Nach der in Art. 14 III EuAlÜbk getroffenen Regelung schließt der Grundsatz der Spezialität eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihr derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1984, soweit es den Angeklagten W. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W. vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Die Schwurgerichtskammer hat die Ansicht vertreten, ihr obliege nicht die Entscheidung, ob sich, der Angeklagte wegen einer anderen Straftat als eines vorsätzlichen Tötungsdelikts strafbar gemacht habe; denn er sei nur wegen des ihm zur Last gelegten Mordes von Spanien ausgelie fert worden.
Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Auffassung. Sie widerspricht der in Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk (Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 - BGBl 1964 II 1369, 1376) getroffenen Regelung. Nach ihr schließt der Grundsatz der Spezialität eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihr derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und "die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden". Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, die Bestimmungen des EuAlÜbk (Art. 14) ständen einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die die Auslieferung nicht gestattet hätte (S. 145 UA). Aus diesem Satz läßt sich jedoch nicht folgern, daß die Schwurgerichtskammer geprüft hat, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung rechtlich anders zu würdigen ist, als dies im Auslieferungshaftbefehl und in der Auslieferungsbewilligung geschehen war. Obwohl das Landgericht zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte "in hohem Maße die Todesgefahr für S. über einen längeren Zeitraum vorwerfbar erhöht (hat) und letztlich auch für die Tötung S. mitursächlich war" (S. 139 UA), geht es nicht auf die sich hier aufdrängende Frage ein, ob das Beweisergebnis zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ausgereicht hätte. Eine solche Tat wäre eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk. Denn sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht (Art. 30, 406, 565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches vom 23. Dezember 1944) ist die fahrlässige Tötung mit einer so hohen Strafe bedroht, wie sie in jener Vorschrift des EuAlÜbk für die Auslieferungpfähigkeit vorausgesetzt wird. - Art. 565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches setzt zwar grobe Fahrlässigkeit voraus. Nach der vorstehend wiedergegebenen Feststellung des Landgerichts kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß diese Bedingung hier erfüllt war. - Die Urteilsausführungen können danach nur dahin verstanden werden, daß sich das Landgericht infolge eines Rechtsirrtums gehindert gesehen hat, jene Prüfung vorzunehmen. Das Urteil muß schon aus diesem Grund aufgehoben werden.
Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Sie enthält Widersprüche und Lücken.
So ist mit den auf S. 64 bis 67, 131, 132 UA wiedergegebenen Angaben B.' die Meinung der Schwurgerichtskammer unvereinbar, die von diesem in Zusammenhang mit der Schilderung der angeblichen Auftragserteilung gewählten Formulierungen würden nicht über den Rahmen allgemeiner Redereien hinausgehen, weder bei seiner polizeilichen Vernehmungen noch in der Hauptverhandlung hebe er eindeutig gesagt, daß Werner ihn zur Tötung S. aufgefordert habe (S. 131 UA).
Die Feststellung, aus den Angaben P.' über Äußerungen B.' ergebe sich, daß dieser von der Tötung S. Vorteile lediglich erhofft habe (S. 132 UA), steht nicht in Einklang mit der Erklärung P.' in der Hauptverhandlung, B. habe ihm erklärt, wenn er S. umbringe, würde er von einem "Kumpel" in Ibiza unter anderem Geld erhalten; er, P., glaube, B. sollte 20.000 DM für die Tötung bekommen (S. 130 UA).
Nicht nachvollziehbar ist die Folgerung des Landgerichts, es passe nicht zu einem Tötungsauftrag, wenn gemäß der Einlassung B.' der Angeklagte W. keine Vorleistungen erbringen, vielmehr er, B., beim Erwerb der Waffe sogar in Vorlage treten sollte (S. 135 UA).
Auf S. 42 UA wird vom Landgericht die Feststellung getroffen, daß W. und B. bei ihren gemeinsamen Fahrten an dem damaligen Verkaufsplatz S. in Niedersessmar sowie an der Gaststätte vorbeigekommen sind, in der S. freitags kegelte, und daß W. gemeint hat, es müsse ganz einfach sein, S. umzubringen, man brauche nur in die Holzbaracke auf dem Verkaufsgelände zu gehen oder ihm nach dem Kegeln zu folgen und ihn zu erschießen. Ferner ist festgestellt, daß sie nach Bergneustadt gefahren sind, wo W. dem B. allerdings lediglich die ihm bekannte frühere Wohnung S. gezeigt hat. Demgegenüber meint das Landgericht auf S. 136 UA, B.' Einlassung, W. habe ihm selbst die Örtlichkeiten gezeigt, an denen die Tat ausgeführt werden könnte, sei fragwürdig.
Obwohl die Schwurgerichtskammer als erwiesen erachtet, daß B. den "Redereien" W. entnommen hat, diesem sei der Tod S. 20.000 DM wert (S. 35 UA), unterläßt sie eine Erörterung der Frage, welchen Anlaß W. zur Angabe dieses Betrags gegenüber B. gehabt haben sollte, wenn er hierdurch nicht auf ihn dahin einwirken wollte, daß er sich zur Tötung S. bereiterkläre.
Diese Sachmängel erfordern ebenfalls die Aufhebung des Freispruchs.
Müller
Meyer
Maier
Gollwitzer