Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1990, Az.: III ZR 102/88
Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; Schutzrichtung des Bebauungsplans; Ausweisung als Bauland trotz eines darunter befindlichen, die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Stollens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 102/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 05.02.1988 - AZ: 4 U 2/86
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 3 BBauG 1960
Prozessführer
Werner S., P.-S.-Weg ..., W.,
Prozessgegner
Stadt W.,
vertreten durch ihren Bürgermeister, Rathaus, W.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 25. Januar 1990 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1988 - 4 U 2/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtsvorgängerin der beklagten Gemeinde (im folgenden selbst als "Beklagte" bezeichnet) habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans Amtspflichten verletzt, die ihr gegenüber dem Kläger als geschütztem Dritten obgelegen hätten, indem sie es unterlassen habe, das im Bereich des ehemaligen Fluchtstollens liegende Grundstück des Klägers als Fläche zu bezeichnen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen erforderlich seien (§ 9 Abs. 3 BBauG 1960). Diese Amtspflichtverletzung sei an sich auch geeignet gewesen, den mit der Klage geltend gemachten Ersatzanspruch zu begründen.
Es ist zweifelhaft, ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsgrund der Linie entsprechen, die die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der bei der Bauleitplanung zu beobachtenden Amtspflichten einhält (Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88; für BGHZ vorgesehen). Die Bauleitplanung soll nämlich die geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen, nicht aber den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abnehmen (BGH Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 = WM 1988, 200, 203). Dementsprechend erzeugt die Gemeinde mit der planerischen Ausweisung eines Geländes zu Bauzwecken kein allgemeines Vertrauen dahin, daß das betreffende Gebiet nach seiner Bodenbeschaffenheit und -struktur für eine Bebauung geeignet ist; Ausnahmen gelten für unmittelbar von dem Boden ausgehende Gesundheitsgefahren, etwa bei einer Verseuchung durch "Altlasten" (Senatsurteil BGHZ 106, 323). Des weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323 und vom 21. Dezember 1989 aaO).
2.
Diese Fragen brauchen hier aber nicht abschließend geklärt zu werden. Gegen einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers greift nämlich jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts durch, daß die unterlassene Kennzeichnung des Grundstücks für den Schaden nicht ursächlich geworden ist.
Der hier in Rede stehende Bebauungsplan ist im November 1966 in Kraft getreten. Die Erklärung des Bürgermeisters, daß der Bauantrag der Rechtsvorgänger des Klägers befürwortet werde, datiert vom 23. März 1967. Der Kläger selbst hat das Bauvorhaben nach eigenen Angaben jedoch erst im Frühsommer 1967, nach seiner Eheschließung, übernommen. Die vom Kläger behaupteten Erkundigungen, die er zu der Frage eingeholt haben will, ob der Baugrund durch den Stollen gefährdet sei, müssen demnach zeitlich sowohl nach der Aufstellung des Bebauungsplans als auch nach der Bescheinigung des Bürgermeisters stattgefunden haben. Dies rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Rückschluß, daß die unterbliebene Kennzeichnung des Grundstücks im Bebauungsplan nicht dazu geführt haben kann, beim Kläger bestehende Bedenken gegen die Bebaubarkeit auszuräumen. Vielmehr war es umgekehrt: Trotz der fehlenden Kennzeichnung war beim Kläger das Problembewußtsein positiv vorhanden, daß der Stollen die Bebaubarkeit beeinträchtigen konnte. Weitergehende Kenntnisse hätte dem Kläger auch eine Kennzeichnung des Geländes im Bebauungsplan nicht vermitteln können. Denn die Gemeinde war, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht etwa gehalten, die genaue Lage des Stollens zu ermitteln, sondern hätte sich auf eine allgemeine Ausweisung der in der weiteren Umgebung des Stollens belegenen Grundstücke beschränken können. Die vom Kläger behauptete ausdrückliche Zusage des ehemaligen Bürgermeisters, das Grundstück könne gefahrlos bebaut werden, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung für nicht erwiesen erachtet. Mehrere als Zeugen vernommene Verwandte des Klägers haben darüberhinaus bekundet, der Kläger habe eine schriftliche Bescheinigung des Bürgermeisters über eine Gefahrlosigkeit des Bauens auf dem Grundstück angestrebt. Diese Bescheinigung hat der Kläger indes unstreitig zu keinem Zeitpunkt erhalten.
Dementsprechend hat der Kläger, als er die von ihm selbst als problematisch angesehene Bebauung ohne eingehende Untersuchung des Baugrundes verwirklicht hat, auf eigenes Risiko gehandelt. Eine Mitverantwortung der Beklagten für den Schaden besteht nicht.
3.
Die von der Revision weiter erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 150.000,00 DM.
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm