Bebauungsplan - qualifizierter
Der sog. »qualifizierte Bebauungsplan« enthält zumindest die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen über
die Art der baulichen Nutzung (Baunutzungsverordnung)
(§ 1 ff. BauNVO, z.B. Reines Wohngebiet (WS), Dorfgebiet (MD), Gewerbegebiet (GE) etc.)das Maß der baulichen Nutzung
(§§ 16 ff. BauNVO, z.B. durch Fesetsetzung der Geschoßflächenzahl (GFZ)die überbaubaren Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO, z.B. durch Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen)und
über die örtlichen Verkehrsflächen
Im qualifizierten Bebauungsplangebiet ist ein Vorhaben i.d.R. nicht genehmigungsfähig, wenn es den Festsetzungen (insbesondere bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche) widerspricht.
Beispiel
Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans grundsätzlich nur dann verwirklicht werden, wenn dort der Gebietstypus »Dorfgebiet« (Abkürzung: MD) i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt ist.
Zu beachten ist, dass die bauliche Nutzbarkeit allein den Festsetzungen des Bebauungsplans unterliegt; die sich aus dem Gebietscharakter ergebenden Baubeschränkungen (vgl. §§ 34, 35 BauGB) werden daher aufgehoben. Möglich ist allerdings auch, dass die Festsetzungen eine Einschränkung der in §§ 34, 35 BauGB normierten Nutzungsmöglichkeiten zur Folge hat.
Wird ein Bauvorhaben angestrebt, das den Festsetzungen nicht entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit danach, ob ein derartiges Vorhaben im Bebauungsplan als Ausnahme vorgesehen ist, § 31 Abs. 1 BauGB (zu beachten ist, dass die Erteilung einer Ausnahme dann im Ermessen der Behörde steht) oder gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen (sog. Dispens) erteilt werden kann.
Mit Zustimmung der Gemeinde kann gemäß § 31 Abs. 3 BauGB im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ist diese Abweichungsmöglichkeiten von den Grundzügen der Planung nicht mehr nur auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten beschränkt.