Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1965, Az.: II ZR 210/62
Klage gegen eine Bank wegen fehlerhafte Behandlung von Schecks; Vorliegen von grober Fahrlässigkeit; Einziehen von Schecks durch einen Handelsvertreter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 210/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 02.10.1962
- LG Stuttgart - 10.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1208-1209 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 810-811 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 848 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit einer Bank, die von einem Handelsvertreter Kunden-Verrechnungsschecks zur Einziehung auf das Konto des Handelsvertreters entgegennimmt, wenn diese Schecks den Unternehmer als Zahlungsempfänger mit dem Zusatz: "oder Überbringer" angeben und dem Handelsvertreter die Einziehung der Schecks nicht gestattet ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 1962 zu II a der Urteilsformel aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 1961 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart wird auch insoweit zurückgewiesen, als nicht bereits durch I der Formel des angefochtenen Urteils über sie erkannt ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Für die Klägerin, eine Maschinenfabrik in R., war Günter B., wohnhaft in S., ab Ende 1955 als Handelsvertreter tätig. Mit der Klägerin arbeitete die Firma Franz W. & Co. KG in R. eng zusammen (im folgenden ebenfalls = Klägerin). Auch für diese Firma übernahm B. Handelsvertretertätigkeit. Beide Firmen erteilten ihm Inkassovollmacht für die Forderungen aus ihrem Ölfeuerungsgeschäft. Die eingenommenen Gelder sollte Berge auf schnellstem Wege an die Klägerin abführen.
Die Beklagte eröffnete Berge bei ihrer Zweigstelle S.-M. auf seinen Antrag im Juni 1956 ein Girokonto als "Geschäftskonto". B. hat Verrechnungsschecks, die Kunden der Klägerin auf ihre Banken gezogen, mit dem Namen der Klägerin als Zahlungsempfängerin (neben dem Zusatz: "oder Überbringer") versehen und ihm übergeben hatten, der Beklagten zur Einziehung eingereicht und den Gegenwert auf seinem Konto gutgeschrieben erhalten. Über ihn hat er teilweise zu seinen Gunsten verfügt. Nach den Feststellungen des Urteils, durch das er wegen Untreue und Unterschlagung bestraft worden ist, hat er insgesamt etwa 44.200 DM Kundengelder für sich verbraucht.
Die Klägerin, der die Firma Franz W. & Co. KG ihre Ansprüche abgetreten hat, hat mit der Klage Schadenersatz wegen der Gutschrift von 23 zwischen dem 5. November 1957 und 14. Juli 1958 mit einem Gesamtbetrage von 20.435 DM ausgestellter Verrechnungsschecks verlangt und nach Absetzung eines Betrages von 435 DM für einen übernommenen Kraftwagen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, daß B. über die Schecks nicht durch Einziehung über sein Konto habe verfügen dürfen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, B. sei von der Klägerin ermächtigt gewesen, Kundenschecks über sein Konto einlösen zu lassen. Sie habe dies jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen können. Der Schaden sei durch überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin verursacht, die B. nicht überwacht habe. B. habe auch den Schaden gedeckt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie unter Zurückweisung der Berufung wegen eines Teilbetrages von 1.010 DM zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hält das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) für unzulässig, weil vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sei, daß überhaupt noch ein Schaden der Klägerin aus den Veruntreuungen des Vertreters B. bestehe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht sicher, ob der geltendgemachte Schaden heute noch in voller Höhe gegeben sei, ist aber zu entnehmen, daß es irgendeinen gegenwärtigen Schaden als wahrscheinlich ansieht. Das genügt für den Erlaß des Zwischenurteils (vgl. BGH LM § 304 ZPO Nr. 16). Nach der Sachlage konnte das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß zu dieser Auffassung gelangen, denn die Klägerin hatte im einzelnen dargelegt, daß und warum sie aus den einzelnen ihr von B. überlassenen Gegenständen keine Befriedigung erhalten habe (Schriftsatz vom 14. Januar 1961 S. 8 Bl. 52 GA).
II.
Das Berufungsgericht führt aus, B. sei von der Klägerin nicht bevollmächtigt gewesen, bei ihm eingehende Verrechnungsschecks der Kunden seinem Konto zuschreiben zu lassen. Die Revision meint, die an B. erteilte Inkassovollmacht decke auch diese Behandlung der Verrechnungsschecks. Jedenfalls habe die Klägerin das Vorgehen B. später genehmigt. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aus der Inkassovollmacht nicht entnommen, Berge sei auch ermächtigt, Verrechnungsschecks über sein Konto einzuziehen Diese Schecks begründeten zahlungshalber übernommene neue Verbindlichkeiten der Kunden. Das B. aufgetragene Inkasso aus den Ölfeuerungsgeschäften war mit ihrer Entgegennahme beendet. Es war Sache der Klägerin, zunächst aus ihnen Befriedigung zu suchen. Die Kunden wurden zwar noch nicht befreit, ihnen stand aber eine Einrede bis zur Verwertung der Schecks zu. Um die Schecks einzuziehen, bedurfte es einer Tätigkeit des B. nicht. Unbedenklich hat das Berufungsgericht aus der Anweisung der Klägerin an B., "die eingenommenen Gelder auf schnellstem Wege" an sie abzuschicken und keine Einbehalte zu machen, entnehmen können, B. solle auch empfangene Verrechnungsschecks unverzüglich an sie abliefern. Diese "interne Auflage", wie die Revision sie nennt, ist gerade entscheidend für die hier erhebliche Frage, ob B., der die Klägerin bei der Entgegennahme der Verrechnungsschecks wirksam vertrat und ihr das Eigentum an diesen verschaffte, über sie durch Einreichung bei seiner Bank verfügen durfte. Die Einziehung war ein selbständiges, von der Inkassovollmacht gegenüber den Kunden nicht gedecktes Geschäft. Wenn die Klägerin, worauf die Revision hinweist, damit einverstanden war, daß kassiertes Geld auf das Konto von B. eingezahlt und ihr alsdann überwiesen wurde, so folgt daraus nichts für Verrechnungsschecks, die ihr kurzerhand abgeliefert und von ihr über ihre Konten eingezogen werden könnten. Sie erhielt dadurch angesichts des Umfanges von Zahlungen durch Verrechnungsschecks auf schnellstem Wege, wie sie es wünschte, die Verfügungsmacht und die Übersicht über einen wesentlichen Teil des Inkassos. Die Gutschrift auf dem Konto, die bei Bargeld lediglich eine notwendige Vorbereitung der Überweisung darstellt, war bei den Verrechnungsschecks ein unzweckmäßiger Umweg. Pur das Einverständnis der Klägerin hiermit hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler keine Anhaltspunkte gefunden. Auch aus der von der Beklagten behaupteten und hier zu unterstellenden Kenntnis der Klägerin, Berge führe einen Stempel mit der Firma der Klägerin mit dem Zusatz "S. Büro", folgt nichts für die Ermächtigung, Kunden-Verrechnungsschecks über sein Konto einzuziehen. Die Handlungsvollmacht würde eine solche Einziehung nicht decken (§ 54 Abs. 1 HGB). Auch aus der Tatsache, daß B. der Klägerin Schecks auf sein Konto zur Abführung von kassierten Beträgen gegeben hat, brauchte für eine solche Ermächtigung nichts entnommen zu werden. Denn es ist nicht festgestellt, daß die überwiesenen Beträge aus der Einziehung von Verrechnungsschecks herrührten und dies der Klägerin bekannt war. Deshalb ist auch das Sehreiben der Klägerin an B. vom 20. Januar 1958 nicht fehlerhaft, wie die Revision rügt, übergangen worden. In ihm hat die Klägerin erklärt, sie wolle "beim Inkasso die ursprünglich vereinbarte Art und Weise beibehalten, daß Sie uns Originalschecks nach R. schicken und wir Ihnen dann den jeweiligen Betrag anweisen. Das jetzige Verfahren, daß Sie diese Beträge über Ihr Konto nehmen und uns lediglich einen Teilbetrag schicken, verkompliziert unsere Buchführung". Damit hat die Klägerin Scheckeinziehungen gerade widersprochen und weder frühere genehmigt noch zu weiteren ermächtigt, wie die Revision darzutun sucht.
III.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagten sei infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben, daß B. die Verrechnungsschecks nicht durch Einziehung auf sein Konto habe verwerten dürfen. Sie sei mithin beim Erwerbe des Besitzes an den Schecks nicht im guten Glauben gewesen und für den Schaden verantwortlich, der der Klägerin durch ihren Verlust entstanden sei (§§ 990, 989 BGB; vgl. Art. 21 ScheckG für den Fall der Veräußerung der Schecks). Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Die Rüge ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, die Schecks hätten deutlich erkennen lassen, daß sie für die Klägerin bestimmt seien. Die Beklagte habe daher äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Sie habe aber keine Erkundigungen angestellt, warum der Handelsvertreter der Klägerin B. die Verrechnungsschecks seinem eigenen Konto gutschreiben lasse. Ein solches Vorgehen sei ungewöhnlich und habe Anlaß zum Verdacht geben müssen. Die Schecks hätten von vornherein nicht unerhebliche Beträge aufgewiesen. Auch bei nur geringer Aufmerksamkeit habe dem Personal der Beklagten der Gedanke kommen müssen, daß es sich kaum um Provisionen handeln könne, die B. auf diesem Wege seinem Konto gutschreiben lasse. Das Konto sei auch dauernd überzogen gewesen und den Gutschriften der Schecks seien niemals Überweisungen in auch nur annähernd gleicher Höhe, aber häufiger Barabhebungen gefolgt. Die Filiale der Beklagten sei klein und überschaubar gewesen. Auch bei einem Handelsvertreter gefährde die Einlösung von Verrechnungsschecks über sein Privatkonto die Belange des Geschäftsherrn. B. habe auch mit dem Stempel "Franz W. & Co. KG, Büro S." den Eindruck eines mehr abhängigen Verhältnisses erweckt. Die Beklagte habe keinerlei Erkundigungen eingezogen und den Dingen ihren Lauf gelassen, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertige.
Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen über die Einziehung von Verrechnungsschecks durch ungetreue Angestellte und Handelsvertreter auf ihr Konto (BGH NJW 1959, 1276; BGH NJW 1963, 1447; BGH LM ScheckG = Art. 21 Nr. 6) ausgeführt, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Entgegennahme von Verrechnungsschecks, die andere Zahlungsempfänger als den Einreicher angeben, für die Bank ein ungewöhnliches und zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft sei. Der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit erfordere, daß nach den Umständen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden sei.
Das Berufungsgericht berücksichtigt, wie die Revision zutreffend rügt, die hierfür maßgebenden Umstände nicht erschöpfend (§ 286 ZPO) und verkennt auch den Begriff der groben Fahrlässigkeit. Der vorliegende Fall weicht von den bisher entschiedenen dadurch ab, daß die durch die Veruntreuung geschädigte Klägerin das Konto ihres Inkassobevollmächtigten kannte, und daß dieses Konto bereits vor der Einreichung der Verrechnungsschecks zur Abführung von Geldbeträgen aus dem Inkasso benutzt worden ist. B. gab der Klägerin bereits im Jahre 1956 und auch später wiederholt (z.B. im November und Dezember 1957 sowie im Januar 1958) Schecks auf dieses Konto. Für die Bank, die B. als den von der Klägerin mit dem Inkasso in seinem Bezirk beauftragten Handelsvertreter kannte, brauchte daher die Benutzung des Kontos zur Einziehung von Verrechnungsschecks, die den Geschäftsherrn als Zahlungsempfänger nannten, nicht als verdächtig zu erscheinen. B. war nicht am Sitz der Klägerin wohnhaft, so daß eine Übermittlung der eingezogenen Beträge und der entgegengenommenen Schecks in irgendeiner Form stattfinden mußte. Angesichts der Üblichkeit von Kundenzahlungen durch Verrechnungsschecks konnte die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, die Klägerin sei sich der Möglichkeit bewußt, daß B. Schecks ihr nicht kurzerhand ablieferte, sondern sie seinem Konto gutbringen ließ und ihr dann einen Scheck auf sein Konto gab. Die Klägerin hat auch tatsächlich von solchem Vorgehen B. erfahren. Als sie am 9. Januar 1958 Schecks von B. auf sein Konto erhalten hatte, hat sie am 20. Januar 1958 die Beibehaltung der Ablieferung der "Originalschecks", d.h. der Kundenschecks, verlangt und Widerspruch gegen das "jetzige Verfahren" erhoben, bei dem "diese Beträge", also die durch Kundenschecks erlangten, auf das Konto genommen wurden. Es mag sein, daß die Klägerin anfangs irrtümlich meinte, Verrechnungsschecks, die auf sie zahlbar gestellt seien, könnten nur ihrem Konto gutgebracht werden. Die Beklagte konnte aber davon ausgehen, das Konto von B. diene auch zum Geschäftsverkehr zwischen dem inkassobevollmächtigten Handelsvertreter und dem Unternehmer, und daß dieser in Betracht zog, auch gutgebrachte Scheckbeträge würden möglicherweise über dieses Konto an ihn geleitet werden. Ohne grobe Verletzung einer Sorgfaltspflicht konnte die Beklagte dann auch annehmen, die Klägerin werde im Hinblick auf das ihr bekannte Konto ausreichende Maßnahmen zur Überwachung des vollständigen Inkassos ihres Handelsvertreters treffen. Die nötigen Sicherungen waren für einen sorgfältigen Kaufmann durch laufende Überwachung der Zahlungseingänge bei ihm, eigene Mahnungen bei offen bleibenden Rechnungen, planmäßige Kundensaldenkontrolle (vgl. Rätrich, Bankmann und Neubeck, Betrieb 1958, 142) und Verlangen nach Vorlegung der Kontoauszüge ohne Schwierigkeit zu schaffen. Das Schutzbedürfnis der Klägerin verlangte hier anders als im Falle BGH NJW 1959, 1276 nicht unausweislich, daß die Bank Verrechnungsschecks mit der Angabe der Klägerin als Zahlungsempfängerin erst nach Erkundigung bei ihr zur Einziehung entgegennahm. Diese Art der Verwertung brauchte im Rahmen des vorliegenden Verhältnisses anders als bei einem dem Unternehmer möglicherweise unbekannten, vielleicht sogar verheimlichten "Privatkonto" nicht als verdächtig aufzufallen. Die bloße Tatsache, daß im Inhaberscheck eine vom Einreicher verschiedene Person als Zahlungsempfängerin angegeben war, gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch keinen Anlaß zur Vorsicht bei der Übernahme der Einziehung. Grundsätzlich ist bei einem mit dem Überbringervermerk versehenen Scheck der Inhaber ohne weiteres als Berechtigter ausgewiesen, mag daneben ein bestimmter Zahlungsempfänger benannt sein oder nicht. Die Angabe "Nur zur Verrechnung" ändert daran nichts. Es bedeutet auch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Personals der Beklagten auch deshalb als grob fahrlässig ansieht, weil es angesichts der Höhe der Scheckbeträge (z.B. zuerst etwa 3.500 DM in 14 Tagen) bei nur geringer Aufmerksamkeit auf den Gedanken habe kommen müssen, es könne sich kaum um verdiente Provisionen handeln. Bot die Einreichung sonst keinen Anlaß zum Verdacht eines unredlichen Verhaltens, so brauchte sich das Personal der Beklagten, das den Scheckverkehr abwickelte, nicht darum zu kümmern, wie hoch wohl die Provision des Kontoinhabers sei, die er von dem im Scheck benannten Zahlungsempfänger zu verlangen habe, und ob ihm die Beträge, über die er durch Überweisungen und Barabhebungen verfügte, auch zustehen könnten. Die Beklagte konnte gar nicht wissen, ob sich der ganze Abrechnungsverkehr mit der Klägerin über das Konto abwickelte oder daneben Barzahlungen oder Scheckablieferungen stattfanden. B. unterhielt, wie der Kontoverkehr ergab, auch noch ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank in R. Die Barabhebungen, die unter besonderen Umständen verdächtig sein können (vgl. BGH JNW 1959, 1276), waren hier nach Betrag, Anzahl und zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung von Verrechnungsschecks nicht auffällig. Die Tatsache, daß das Konto B. seit dem 30. Dezember 1957 fast dauernd überzogen war, konnte ebenfalls einen Verdacht gegen B. nicht begründen, weil für die Beklagte nicht zu erkennen war, wie sich die gesamte Abrechnung mit der Klägerin gestaltete. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Filiale der Beklagten, was die Revision als nicht gehörig aufgeklärt rügt, überhaupt die nötige Übersicht über die Kontobewegungen gewinnen konnte, weil die Buchungen in der Hauptstelle stattfanden, die ihrerseits die Entwicklung der einzelnen Konten nicht auf derartige Umstände überwachen kann. Das Geldbedürfnis des B. war jedenfalls der Klägerin, die sich bei der Beklagten für einen Kredit an ihn einsetzte (Schreiben vom 30. Mai 1958), bekannt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, daß eine Firma, die sich für ihren Inkassobevollmächtigten um einen Bankkredit bei dessen Bank bemüht, ihm volles Vertrauen schenkt und sich im übrigen gehörig darum kümmert, daß er laufend seine Pflicht zur Ablieferung sämtlicher Beträge einschließlich der Schecks erfüllt. Auf die sich bietenden Mittel zur Überwachung ist bereits hingewiesen worden. Der Scheckverkehr würde gelähmt werden, wenn die Prüfungspflicht auf die vom Berufungsgericht angeführten Umstände erstreckt und daraus eine Erkundigungspflicht der Bank hergeleitet worden würde. Mit dem Erfordernis einer groben Fahrlässigkeit für den Ausschluß des Rechtserwerbes der Bank (Art. 21 ScheckG) und ihre Schadensersatzpflicht (§§ 990, 989 BGB) will das Gesetz insbesondere Falle treffen, in denen das Geschäft der Bank nach den zutage liegenden Umständen, vor allem auch nach der Person des Einreichers, als so ungewöhnlich und verdächtig erscheinen muß, daß sie sich bei einfachster Überlegung einer Erkundigungspflicht nicht entziehen kann, ohne sich nach der verständigen Auffassung der beteiligten Handelskreise (§ 346 HGB) dem Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens auszusetzen. Diese Merkmale hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft für gegeben erachtet.
IV.
Hiernach bedarf es keiner Erörterung mehr, ob ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ganz ausschließt (§ 254 BGB), weil sie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jeglichen Maßnahmen zur Überwachung der Inkassotätigkeit B. hat fehlen und sogar die Absendung von Mahnschreiben, die später zur Aufdeckung der Veruntreuungen geführt hat, durch B. hat vornehmen lassen.
V.
Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts im vollen Umfang zurückzuweisen. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck