Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.05.1994, Az.: VI R 56/92
Dienstbesprechungen; Fortbildungsveranstaltungen; Gestellung von Speisen; Gestellung von Getränken; Arbeitslohn; Eigenbetriebliches Interesse; Gestaltung des Arbeitsablaufs
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 05.05.1994
- Aktenzeichen
- VI R 56/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 174, 425 - 429
- BB 1994, 1703 (amtl. Leitsatz)
- BStBl II 1994, 771-773 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 1802-1803 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1994, 1309-1310 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1995, 257-263 (Urteilsbesprechung von Dipl.-Betriebsw. Uwe Albert und Dipl.-Finanzw. Joachim Heitmann)
- DStZ 1994, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1994, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 05.05.1994 - AZ: VI R 55/92