Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.07.2004, Az.: 2 BvR 150/04
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit; Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 BvR 150/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 15915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.06.2003 - JKLs 367 Js 46531/01
- BGH - 18.11.2003 - AZ: 1 StR 455/03
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
a)
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -,
b)
Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2003 - JKLs 367 Js 46531/01 -
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juli 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ihn die angefochtenen Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzen könnten.
Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum als räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfalten kann (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>[BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]). Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist danach jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 999 <1005>[BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98]). Auf Art. 13 GG kann sich berufen, wem Räumlichkeiten als Reservat privater Lebensgestaltung zur Nutzung zugewiesen sind und ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht (Herdegen, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 13 Rn. 36).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt jegliche Angaben darüber vermissen, inwieweit ihm die durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war. Ein solcher Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, da er im fachgerichtlichen Verfahren eine Nutzung der Wohnung in Abrede stellte. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer zwar Verfügungsgewalt über die in der Wohnung gelagerten Drogen. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihm die durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.