§ 17a SchulG LSA - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere
- 1.
zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb, die Änderung und Erweiterung einer Ersatzschule, insbesondere
- a)
unter welchen Voraussetzungen die Schule in freier Trägerschaft als gleichwertig im Sinne von § 16 Abs. 1 anzusehen ist,
- b)
unter welchen Bedingungen in der Schule in freier Trägerschaft eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
- c)
zu den im Genehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen,
- d)
zu den Formen und Fristen des Genehmigungsverfahrens und des Verfahrens bei Änderung der der Genehmigung zugrunde liegenden Voraussetzungen,
- e)
unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
- f)
zum Verfahren des Widerrufs der Genehmigung nach § 16 Abs. 5,
- g)
das Verfahren zur Anzeige der Einführung und Änderung sowie zur Veröffentlichung der Höhe des Schulgeldes gemäß § 16 Abs. 6,
- 2.
zum Verfahren der Umwandlung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 3b,
- 3.
zu den Voraussetzungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nm. 3 und 4 und Satz 2 sowie Abs. 2; hierbei können zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zu anzuerkennenden Leistungen getroffen werden, wenn diese notwendig sind, um den Lehrkräftebedarf der Ersatzschulen sicherzustellen, soweit die aufgrund dessen als ausreichend anzuerkennenden Leistungen gleichwertig mit der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen sind,
- 4.
zu dem von den Schulträgern einzuhaltenden Prüfverfahren für den Einsatz von Lehrkräften sowie den Fristen und den zuständigen Schulbehörden bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Einsatz nach § 16a Abs. 4 Satz 2,
- 5.
zu dem Verfahren der Prüfung, den zuständigen Schulbehörden und den vorzuhaltenden Unterlagen nach § 16a Abs. 5,
- 6.
zu den Verfahren der Anzeige nach § 16a Abs. 6 und der Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft nach § 16a Abs. 7,
- 7.
zu der Überprüfung nach § 16c, insbesondere zu dem Verfahren, der Durchführung, dem. Evaluierungsziel, den vorzuhaltenden und zu erhebenden Daten und den zugrunde zu legenden Parametern, und
- 8.
zum Verfahren der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 1 und des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 2, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, der zuständigen Schulbehörde und den Fristen,
zu regeln.