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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2007, Az.: BVerwG 4 B 70.06

Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.2007
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 70.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 32117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.07.2006 - AZ: 20 D 80/05 AK
nachfolgend
BVerwG - 23.05.2007 - AZ: BVerwG B 70.06
BVerwG - 09.07.2009 - AZ: BVerwG 4 C 12.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Hofherr
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zugelassen werden kann, das ein Gebiet erheblich beeinträchtigt, das nach der Entscheidung der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region aufgenommen worden ist (ABl. EG vom 29. Dezember 2004, L 387 S. 1).

2

[s. Streitwertbeschluss].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow
Gatz
Dr. Hofherr