§ 88 LWaldG - Überleitungs- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1) bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2) Die Eintragung von Flächen in Waldverzeichnisse nach den Vorschriften des württembergischen Forstpolizeigesetzes gilt als Eintragung im Sinne des § 2 Abs. 5.
(3) Gemeinschaftswald, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den für Körperschaftswald geltenden Vorschriften unterliegt und bei dem die forsttechnische Betriebsleitung oder der forstliche Revierdienst vom Land wahrgenommen wird, behält diese Rechtsstellung, wenn die satzungsmäßigen Vertreter nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der höheren Forstbehörde den Verzicht auf diese Rechtsstellung erklären.
(4) (weggefallen)
(5) Das Ministerium erlässt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(6) Die Regelung des § 21 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung gilt nicht für Personen, die am Tag vor dem 1. Januar 2020 als staatlich geprüfte Forsttechnikerin oder als staatlich geprüfter Forsttechniker oder im mittleren technischen Forstdienst zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Körperschaftswald bestellt sind.