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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.12.1975, Az.: 2 AZR 462/74

Berufungsschrift; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter; Verfahren vor den Arbeitsgerichten; Auslegung; Verfassungsmäßigkeit; Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.12.1975
Aktenzeichen
2 AZR 462/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 05.12.1973 - 4 Ca 203/73
LAG Hamburg 05.07.1974 - 3 Sa 19/74

Fundstellen

  • BAGE 27, 351 - 359
  • DB 1976, 1153 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 434 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1976, 727 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten muß und die Berufung unstatthaft ist, wenn es daran fehlt und der Mangel nicht bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben ist.

2. Diese Auslegung des § 518 ZPO für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten überschreitet nicht die Grenzen, die den Gerichten bei der Rechtsprechung nach Art. 20 GG gesetzt sind und verletzt auch sonst keine Grundrechte.

3. Soweit damit in der Arbeitsgerichtsbarkeit strengere Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsschrift zu stellen sind als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ist das durch die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bedingt. Zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Bundesgerichtshofes besteht deswegen keine Abweichung, die eine Vorlage dieser Rechtsfrage nach § 2 RsprEinhG an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe erforderlich macht.