Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.1976, Az.: 5 StR 617/76
Vorliegen einer fortgesetzten Handlung; Erfordernis eines Gesamtvorsatzes; Sexueller Missbrauch eines Kindes; Tateinheit oder Tatmehrheit; Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 617/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 04.06.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Arbeiter Kemalettin A. aus B., geboren am ... 1934 in I. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. November 1976
nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Juni 1976 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Taten und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung verkannt. Dieser setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. Er kann bei sexuellen Handlungen der hier festgestellten Art nur ausnahmsweise vorkommen, weil derartige Handlungen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringen, sondern weit eher plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes (BGHSt 2, 163, 167/168).
Nun beschwert die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges einen Angeklagten in der Regel nicht. Hier kann es jedoch bei den Verfehlungen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter Z. anders sein, weil die Verfolgung der ersten Tat möglicherweise verjährt ist.
Als Tatzeit läßt sich dem Urteil der "Sommer" 1970 entnehmen (UA S. 6 i.V.m. UA S. 3). Die ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahmen gegen den Angeklagten wurden am 20. August 1970 getroffen (Bd. I 11 f, 33, 34 d.A.). Zwar verjährt der sexuelle Missbrauch eines Kindes seit dem 1. Januar 1950 erst in 10 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Nach Art. 309 Abs. 3 EGStGB ist aber die bis zum Inkrafttreten des § 78 StGB geltende Verjährungsfrist maßgebend. Sie beträgt lediglich 5 Jahre. Das folgt aus der Herabsetzung der Mindeststrafe des § 176 StGB durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift, die zum Vergehen wurde, unterlag der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB damaliger Fassung). Für den tateinheitlichen Verstoß gegen § 174 StGB gilt im Ergebnis das gleiche (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Die Verfolgung der 1970 begangenen Tat wäre daher verjährt, wenn der Angeklagte sie vor dem 20. August ausgeführt hätte. Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Möglicherweise hat es diesem Datum keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Daß sich bei einer so lange zurückliegenden Tat noch das genaue Datum bestimmen läßt, liegt nicht eben nahe. Zweifel über die Tatzeit müßten zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen. Als Beweismittel für die Tatzeit käme wohl mir die vorletzte Tochter Z. in Betracht. Es könnte sich empfehlen, nach § 154 StPO zu verfahren.
Die irrige Annahme des Fortsetzungszusammenhanges beschwert den Angeklagten nur insoweit, als der Verfolgung der im Sommer 1970 begangenen Tat das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehen könnte. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch aufrechterhalten, der auch die vom Frühjahr 1973 bis zum Winter 1974/75 begangenen und deshalb in keinem Falle der Verjährung unterliegenden Handlungen umfaßt.
Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden, weil nunmehr der Umfang der verfolgbaren Straftat nicht feststeht. Damit konnte auch die weitaus geringere Strafe im Fall B I der Urteilsgründe sowie die - an sich maßvolle - Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte