Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1995, Az.: XII ZB 53/95
Amtlich bestellter Anwaltsvertreter; Ausdrückliche Bezeichnung im Schriftsatz; Erkennbarkeit aus Umständen; Wirksamkeit der Prozeßhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 53/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1995, 1134 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1995, 950 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1995, 544 (red. Leitsatz)
- VersR 1996, 254 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Wirksamkeit einer vom amtlich bestellten Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlung ist es nicht erforderlich, daß der Rechtsanwalt in seinem Schriftsatz sich ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter" bezeichnet, wenn nur sein Handeln als Vertreter sich hinreichend deutlich aus den Umständen ergibt.
Gründe
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, Klage auf Zahlung von 103.475,37 DM nebst Zinsen als Ausgleich unbenannter Zuwendungen erhoben. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 22. November 1994 abgewiesen. Das Urteil wurde ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 1. Dezember 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1994, adressiert an das Landgericht und dort eingegangen am 28. Dezember 1994, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Der Schriftsatz wurde an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 30. Dezember 1994 einging.
Der Schriftsatz vom 27. Dezember 1994 ist auf einem Briefbogen der "Anwaltskanzlei N. " geschrieben, der die Namen der Rechtsanwältin N. und des Rechtsanwalts S. trägt mit dem Zusatz: "Zugelassen beim LG K., Rechtsanwältin N. zugleich beim OLG K." Im Rubrum ist als Prozeßbevollmächtigte des Klägers allein Rechtsanwältin N. aufgeführt; als Aktenzeichen ist das landgerichtliche Aktenzeichen... O... angegeben. Der Schriftsatz trägt die Unterschrift von Rechtsanwalt S. Dieser war auf Antrag von Rechtsanwältin N. durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 1994 für die Dauer der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwältin N. vom 19. Dezember 1994 bis einschließlich 5. Januar 1995 zu deren (amtlichem) Vertreter bestellt worden.
Auf Hinweis des Oberlandesgerichts, daß Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufung bestehen könnten, beantragte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin N., vor sorglich, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren; er vertrat jedoch in erster Linie die Auffassung, das Rechtsmittel sei durch Rechtsanwalt S. als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwältin N. ordnungsgemäß eingelegt worden.
Am 27. Februar 1995 begründete Rechtsanwältin N. innerhalb verlängerter Frist für den Kläger die eingelegte Berufung.
Durch Beschluß vom 6. März 1995 wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, weil ihr nicht entnommen werden könne, daß sie durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die Auffassung weiter verfolgt, die Berufung sei rechtswirksam eingelegt worden.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Rechtsanwalt S. hatte aufgrund der Bestellung zum amtlichen Vertreter gemäß § 53 Abs. 7 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertrat. Da die von ihm vertretene Rechtsanwältin N. bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, konnte er daher wirksam alle Prozeßhandlungen bei diesem Gericht vornehmen, ohne selbst dort zugelassen zu sein. Das umfaßte im vorliegenden Fall die Befugnis zur Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
2. Eine formgerechte Erhebung der Berufung setzte allerdings voraus, daß Rechtsanwalt S. den Schriftsatz vom 27. Dezember 1994 nicht im eigenen Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwältin N. unterschrieben hat. Davon ist jedoch - entgegen der insoweit von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nach den Umständen auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es zwar zur Vermeidung von Mißverständnissen und Unklarheiten zweckmäßig gewesen, wenn Rechtsanwalt S. sich in dem Schriftsatz ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter" bezeichnet hätte. Notwendig für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung war ein solcher Zusatz aber nicht; denn das Gesetz schreibt eine derartige Form für die prozessualen Erklärungen des Vertreters nicht vor (BGH Urteile vom 9. Dezember 1974 - III ZR 134/72 = NJW 1975, 542, 543; vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 1 = NJW 1991, 1175, 1176; Beschluß vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 = BGHR a.a.O. Vertreter, amtlicher 2, jeweils m.w.N.). Es reichte aus, wenn sich das Handeln als Vertreter aus den Umständen hinreichend deutlich ergab (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 a.a.O.; Beschluß vom 9. Februar 1993 a.a.O.). Das war der Fall: Da in der "Anwaltskanzlei N. " nur Rechtsanwältin N. bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen ist und in dem Schriftsatz vom 27. Dezember 1994 im Rubrum als Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur Rechtsanwältin N. aufgeführt war, konnten für das Gericht und den Prozeßgegner keine ernsthaft begründeten Zweifel daran bestehen, daß der selbst bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassene, aber als amtlicher Vertreter von Rechtsanwältin N. bestellte - Rechtsanwalt S. die Berufung in seiner Eigenschaft als allgemeiner Vertreter für Rechtsanwältin N. unterschreiben wollte. Jede andere Deutung unterstellt ihm den Willen zu einer unzulässigen Prozeßhandlung und verstößt damit gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH Beschluß vom 9. Februar 1993 a.a.O. m.N.).
Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Berufungsschriftsatz vom 27. Dezember 1994 fälschlich an das Landgericht und nicht an das Oberlandesgericht adressiert war. Da in dem Schriftsatz das Aktenzeichen "... O... " angegeben war, bei dem es sich um ein erstinstanzliches landgerichtliches Aktenzeichen handelt, war für Gericht und Gegner bei objektiver Betrachtung zumindest erkennbar, daß für eine Berufung gegen dieses Urteil das Oberlandesgericht zuständig war - demgemäß ist der Schriftsatz auch von dem Landgericht (rechtzeitig) an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwalt S. die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil in Vertretung für Rechtsanwältin N. unterschreiben wollte, ergeben sich daraus keine bedeutsamen Hinweise.
Da die Berufung hiernach ordnungsgemäß eingelegt worden ist, ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzugeben.