Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 LBG - Urlaub

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs einschließlich etwaigen Zusatzurlaubs,

  2. 2.

    Anlass, Dauer und Erteilung von Sonderurlaub und Urlaub aus sonstigen Gründen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können.