Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: VII ZR 98/89
Ungerechtfertigte Bereicherung; Beweislast; Rechtsgrundlosigkeit der Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 98/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1991, 223-225 (Volltext mit red./amtl. LS)
- IBR 1991, 220 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1991, 574-575 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bereicherungsgläubiger trägt auch dann die Beweislast, wenn der Bereicherungsschuldner sich hilfsweise auf einen anderen als den ursprünglich angegebenen Rechtsgrund beruft.
2. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs muß nachweisen, daß seine Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Dabei kann er sich darauf beschränken, die vom Schuldner behaupteten Rechtsgeschäfte auszuräumen.