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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: VII ZR 98/89

Ungerechtfertigte Bereicherung; Beweislast; Rechtsgrundlosigkeit der Leistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1990
Aktenzeichen
VII ZR 98/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1991, 223-225 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • IBR 1991, 220 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1991, 574-575 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bereicherungsgläubiger trägt auch dann die Beweislast, wenn der Bereicherungsschuldner sich hilfsweise auf einen anderen als den ursprünglich angegebenen Rechtsgrund beruft.

2. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs muß nachweisen, daß seine Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Dabei kann er sich darauf beschränken, die vom Schuldner behaupteten Rechtsgeschäfte auszuräumen.