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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1982, Az.: BVerwG 6 PB 9.82

Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 9.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 13.03.1981 - AZ: PVL 5/79
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1982 - AZ: CL 33/81

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 25. März 1982 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Mit ihr wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom 2. Juli 1972 (BGBl. I S. 853) - diese Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren sind gemäß § 79 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) entsprechend anzuwenden - kommt gemäß § 92 a Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft; das ist hier nicht der Fall. Diese Einschränkung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gilt auch, wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1980 - BVerwG. 6 P 39.79 - (Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1) ausgeführt hat, in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten.

2

Im Beschluß vom 25. Mai 1982 - BVerwG 6 P 39.80 - hat der Senat auch zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Stellung genommen, insbesondere zur Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu hat er folgendes ausgeführt:

"Der Gesetzgeber kann, wenn er Rechtsmittel zur Verfügung stellt, nach sachlichen Gesichtspunkten differenzieren. Daß solche Gründe gegeben sind, hat bereits das Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 3. September 1980 - 6 AZN 226/80 - (AP Nr. 8 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz) überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich dem an und verweist darauf, daß sich insoweit gegenüber dem alten Rechtszustand nichts geändert hat, weil, wie der Senat bereits in dem genannten Beschluß vom 25. März 1980 ausgeführt hat, an die Stelle der früheren Divergenzrechtsbeschwerde (§ 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 - BGBl. I S. 1267 - ArbGG a.F.) die mit dem Vorliegen einer Divergenz zu begründende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde getreten ist. Die früher in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit unbeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde (§ 97 Abs. 2 ArbGG a.F.) ist jedoch abgeschafft (s. § 97 Abs. 2 ArbGG) und auf die Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG beschränkt worden. Die schon nach altem Recht bestehende Möglichkeit für das Beschwerdegericht, bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist jedoch dahin umgewandelt worden, daß das Beschwerdegericht nicht mehr wie nach § 91 Abs. 3 Satz 1 ArbGG a.F. die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen kann, sondern, wie sich aus § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG 1979 ergibt, zulassen muß. Auch dadurch wird sichergestellt, daß grundsätzliche Verfahren zur Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht gebracht werden. § 546 ZPO begnügt sich ebenfalls mit einer solchen Regelung der Revisionszulassung. Grundsätzliche rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht; weder ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes noch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Rechtsschutzgarantie gegeben".

3

Sollte in der Erwähnung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1980 - XIII 3155/78 - die an sich statthafte Rüge einer Abweichung gesehen werden, so kann die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur von Bedeutung und kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, solange noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage ergangen ist. Das ist jedoch der Fall. In den auf S. 7 und 8 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden worden, daß sich die Fragen der Lohngestaltung nur auf Arbeiter beziehen. Ob daran festzuhalten ist, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Seibert