Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1980, Az.: 5 StR 545/80
Unerreichbarkeit eines Zeugen; Auskunftsverweigerungsrecht einer Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 29.02.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 111
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Özkan M. aus K., geboren am ... 1938 in I. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Hüseyin C. aus Ki., geboren am ... 1940 in A. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.
3. Salim S. aus Ki., geboren am ... 1943 in B. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Oktober 1980 - zu 2 -
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 1980 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten C. ist durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S. zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Zu den Revisionen der Angeklagten M. und C. wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 1980 verwiesen.
2.
Zur Revision des Angeklagten S. hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Rüge, das Landgericht habe die Vernehmung des Zeugen Ahmet D. zu Unrecht abgelehnt, greift durch. Das Landgericht hielt diesen Zeugen, einen 'türkischen V-Mann', für unerreichbar, weil dessen 'Identität von der Polizei aus polizeitaktischen Sicherheitsgründen nicht preisgegeben worden ist' (UA S. 11 e, 13); nach den vergeblichen Versuchen u.a. auch 'gegenüber der Rechtsabteilung der Polizei ..., eine Preisgabe der ladungsfähigen Anschrift (des Zeugen) zu erreichen', bestünde 'keinerlei Aussicht, vom Senator für Inneres oder dem höchsten Dienstvorgesetzten des Zeugen Me. eine erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen', um auf diesem Wege die Identität des V-Mannes aufzudecken (UA S. 13, 13 a).
Das war rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat die vermeintliche Unerreichbarkeit des Zeugen allein auf Erwägungen gestützt, die es aus § 54 StPO abgeleitet hat. Ob die Polizeibehörde Auskunft über die Identität des 'V-Mannes' verweigern darf, bestimmt sich indessen nach § 96 StPO. Diese Vorschrift findet auf Auskunftsersuchen entsprechende Anwendung (vgl. Meyer in Löwe-R., 23. Aufl., § 96 Rdnr. 1; Meyer-Goßner, a.a.O., § 161 Rdnr. 1); auch der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Behörde eine solche Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 96 StPO verweigern darf (BGH, Beschl. v. 15.09.1980 - 5 StR 325/80 -). Zur Anwendung des § 96 StPO bedarf es aber der Entscheidung der obersten Dienstbehörde. Deren Entscheidung ist nicht eingeholt worden; bevor sie nicht vorliegt, kann mithin nicht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen werden".
Der Senat tritt dem bei.
Zur Frage, ob ein "V-Mann" einer behördlichen Genehmigung bedarf, um als Zeuge vor Gericht auszusagen, wird auf BGH NJW 1980, 846 verwiesen.
Fleischmann,
Schuster,
Fuhrmann,
Rebitzki