Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1973, Az.: 1 StR 502/72
Annahme einer gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ; Verschaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer durch den Handel mit Haschisch; Annahme selbstständiger Handlungen; Würdigung des tatsächlichen Verdienstes bei den Haschischgeschäften und des hieraus folgenden eigenen Interesses an den Taten ; Vergabe von Opium
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 502/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 OpiumG
- § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Opiumgesetz
Prozessführer
1. Kraftfahrzeughändler Karl-Heinz Wo., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in Ma., Landkreis Ki., zur Zeit in Haft
2. Angestellten Thomas Richard K. aus B., K., geboren am ... 1942 in N. Y.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer
und die Richter Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen
in der Sitzung vom 23. Januar 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Wo. und K. gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 23. Februar 1972 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach den §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG in drei Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I.
Schuldspruch
1.
Revision des Angeklagten Wo.
Die Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 2, 168); sie sind daher unzulässig.
Gegen die Annahme einer gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach den Urteil haben die Angeklagten schon beim ersten Geschäftsabschluß (UA S. 22) in der Absicht gehandelt, sich durch der Handel mit Haschisch eine fortlaufende Einnahmequelle vor einiger Dauer zu verschaffen. Dies genügt für die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns (vgl. BGH GA 55, 212). Es ist nicht entscheidend, ob die Angeklagten tatsächlich Gewinne aus den Geschäften zogen und in welcher Höhe.
Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG ist rechtlich nicht zu beanstanden. In § 9 ist der Verkehr mit dem aus indischem Hanf gewonnenen Harz und gebräuchlichen Zubereitungen dieses Harzes, insbesondere Haschisch, verboten. Zwar läßt das Urteil nach seinem Wortlaut offen, ob im Falle 3 die Mischung der Pflanzenteile und des Harzes von indischem Hanf oder einer anderen Hanfart stammt, geht aber bei dieser Gegenüberstellung offensichtlich von einem engeren Begriff "indischer Hanf" im Sinne der Unterart Cannabis sativa var. indica aus. § 9 OpiumG dagegen versteht im Anschluß an die Begriffsbestimmung im internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 (vgl. Gesetz vom 26. Juni 1929, RGBl II S. 407, 414) unter dem von ihm allein genannten indischen Hanf die getrockneten Spitzen der blühenden oder fruchttragenden weiblichen Stauden von Cannabis sativa L., aus denen das Harz nicht ausgezogen ist, ohne Rücksicht auf die Benennung, unter der sie in den Handel gebracht werden. § 9 OpiumG erfaßt daher alle Hanfarten der Gattung Cannabis sativa L. Zur Klarstellung spricht auch das neugefaßte Betäubungsmittelgesets in § 1 Abs. 1 Nr. 1 d von den "zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen" und in § 1 Abs. 4 Nr. 3 und in § 9 von "Cannabisharz und seinen Zubereitungen".
Die Annahme jeweils selbständiger Handlungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128/129). Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender günstiger Gelegenheit Haschisch zu verkaufen, stellt noch nicht den für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen Gesamtvorsatz dar.
Verstöße gegen Denkgesetze ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Beteiligung des Angeklagten im 2. Falle in den Urteilsgründen ausreichend festgestellt.
2.
Revision des Angeklagten K.
Die Rüge, das Landgericht habe die genauen Einkommensverhältnisse des Angeklagten nicht aufgeklärt, kann keinen Erfolg haben. Denn auf die Frage, ob der Angeklagte auf zusätzliche Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen war, kommt es zur Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns nicht an. Die Feststellung, daß auch der Angeklagte K. die Absicht hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von Dauer durch den Handel mit Haschisch zu verschaffen, trägt die Verurteilung. Im übrigen mußte sich der Tatrichter auch deswegen nicht zu weiterer Aufklärung der Einkommensverhältnisse gedrängt fühlen, weil er von den Angaben des Angeklagten ausgegangen ist. Danach verdiente dieser als Autoverkäufer nur mäßig; die spätere Anstellung als Zivilangestellter bei der US-Armee erfolgte erst einige Wochen vor seiner Festnahme und brachte auch nur 600 DM monatlich ein (UA S. 37).
Soweit die Revision weiter rügt, das Gericht habe den tatsächlichen Verdienst bei den Haschischgeschäften und das hieraus folgende eigene Interesse an den Taten nicht hinreichend aufgeklärt, ist nicht dargelegt, welcher Aufklärungsmittel sich das Gericht hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
Das Urteil verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die gezogenen Schlüsse sind möglich. Von einer zwingenden Lebenserfahrung ist das Schwurgericht nicht ausgegangen. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt; der Tatrichter war davon überzeugt, daß die Angeklagten bei den Haschischgeschäften bewußt und gewollt zusammengearbeitet haben and auch der Beschwerdeführer K. die Tatherrschaft hatte (UA S. 23, 25, 32).
II.
Strafausspruch
Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat der Tatrichter bei der abschließenden Würdigung der Strafzumessungserwägungen erwähnt, bei der Bemessung der Einzelstrafen auch die Höhe der hinterzogenen Abgaben berücksichtigt zu haben, und ist bei der Errechnung der Zollabgaben von einem unzutreffenden Zolltarif ausgegangen. Die Zolltarifnummer 38.19 T mit einem Zollsatz von 14,4 % gilt nämlich nur für Erzeugnisse der chemischen Industrie und auch dann nur, wenn sie nicht anderweit genannt oder inbegriffen sind. Nach den Feststellungen handelte es sich aber in den Fällen 1 und 2 um reines Harz, das von der Tarifnummer 13.02 C (andere als die ausdrücklich in 13.02 genannten Harze) erfaßt wird (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif vom 26. Juni 1968, ABL Nr. L 172/1). Diese Erzeugnisse sind zollfrei; es ist lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % zu entrichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1 UmsatzsteuerG). Mischungen aus Harz und Pflanzenteilen, wie sie das Schwurgericht im Falle 3 festgestellt hat, fallen unter Berücksichtigung der allgemeinen Tarifierungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (Titel I A 2, 3 c) ebenso wie die Pflanzenteile selbst unter die Tarifnummer 12.07 K (vgl. BGHSt 24, 178, 180). Dort ist für den Zeitpunkt der Tat noch ein vertragsmäßiger Zollsatz von 1,5 % vorgesehen, der neben die gleichfalls anfallende Einfuhrumsatzsteuer tritt.
Jedoch ergibt die Gesamtbetrachtung der ausführlich erörterten und primär auf das Opiumvergeben abgestellten Strafzumessungsgründe, daß die falsche Berechnung der Abgaben - je kg 500-700 DM anstelle von 330 DM oder von 375 DM (im Falle 3) für insgesamt 9 kg bei dem vom Landgericht angenommenen mittleren Zollwert 3.000 DM - für die Strafhöhe keine Rolle gespielt hat.
Auch im übrigen geben die Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zur Beanstandung. Die Revisionen waren daher zu verwerfen.
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen