Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1993, Az.: 4 StR 584/93
Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit dass für den Angekagten eine Sicherungsmaßregel angeordnet werden könnte; Anforderungen an die Hinweispflicht während der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 584/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 26.02.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 232-233
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Arnulf Ludwig Karl G. aus R., geboren am ... 1940 in D., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. November 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1993, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen und versuchten Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch betrifft. Insoweit haben weder die Verfahrensrügen noch die Sachbeschwerde Erfolg, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 1993 zutreffend ausgeführt hat.
2.
Dagegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand; insoweit greift die sie betreffende Verfahrensrüge durch. Zu Recht wird mit der Revision beanstandet, daß der Angeklagte auf die Möglichkeit der Anordnung dieser Sicherungsmaßregel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO).
a)
In zwei der dem Verfahren zunächst zugrunde gelegten drei Anklageschriften wird die Möglichkeit, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen, überhaupt nicht erwähnt. Lediglich in der Anklage vom 28. August 1992 (Bd. XIV Bl. 1474, 1491 d.A.) ist § 66 StGB der Liste der anzuwendenden Vorschriften angefügt, ohne daß auf dessen Wortlaut oder die einzelnen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Absatz 1 oder 2 dieser Bestimmung eingegangen würde. Die Eröffnungsbeschlüsse äußern sich ebenfalls nicht zu dieser Frage.
b)
Die Strafkammer bringt in ihrem Urteil (UA 306) zum Ausdruck, daß sie "ab dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung, ab dem für sie eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung überhaupt in Betracht kam, gemäß § 246 a StPO den Sachverständigen Dr. B. zugezogen und auch zu diesem Punkt vernommen" habe. Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt sich indessen nichts über einen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO. Der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegende Beschluß ist außerhalb der Hauptverhandlung ergangen und lautet: "In der Strafsache ... wird Herr Dr. B. aus D. zum Sachverständigen (§ 246 a StPO) bestellt". Ob und gegebenenfalls in welcher Form dieser Beschluß dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht. Hierauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an, da der Beschluß in jedem Falle die geforderte Eindeutigkeit des Hinweises vermissen läßt. Die Vorschrift des § 246 a StPO betrifft nämlich sowohl die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als auch diejenige in einer Entziehungsanstalt und die in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Sachverständige Dr. B. hat den Angeklagten, wie sich den Urteilsgründen (UA 62) entnehmen läßt, "eingehend" zur Frage der Schuldfähigkeit untersucht, so daß auch eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht zu ziehen war, wie sie im Ermittlungsverfahren seitens des Gutachters Dr. Br. angesprochen worden war.
c)
Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis muß aber, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, daß dieser eindeutig erkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung sind dem Angeklagten im einzelnen zu eröffnen, so daß er seine Verteidigung darauf einrichten kann. Bevor ein ordnungsgemäßer Hinweis nicht gegeben worden ist, braucht er grundsätzlich - von besonders gearteten Ausnahmefällen abgesehen - mit einer entsprechenden Anordnung seitens des Gerichts nicht zu rechnen. Es handelt sich bei dem vom Gericht zu fordernden Hinweis um eine Prozeßhandlung, die die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmt, dieses Verfahren gestaltet und gleichzeitig den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll (BGHSt 22, 29, 30/31 zu § 265 Abs. 1 StPO). Sie ist in der Regel - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorzunehmen (BGHSt a.a.O. S. 31). Als wesentliche Förmlichkeit bedarf sie der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (BGHSt 2, 371, 373; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 265 Rdn. 33 m.w.N.). Nach § 274 Satz 1 StPO kann die Beobachtung dieser Förmlichkeit nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden. Diesem ist die Erteilung eines solchen Hinweises indessen nicht zu entnehmen.
d)
Der Bundesgerichtshof hat bisher einen durchgreifenden Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO u.a. in Fällen angenommen, in denen es um ein Berufsverbot (BGHSt 2, 85) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 288) ging. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber mit ihrer in das Leben des Angeklagten besonders tief eingreifenden Wirkung - gesetzlich vorgesehene Dauer der ersten Unterbringung: zehn Jahre (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) - einen besonders gravierenden Eingriff dar. Dementsprechend können an die Hinweispflicht des Gerichts in einem solchen Falle jedenfalls keine geringeren Anforderungen gestellt werden als in sonstigen Verfahren. Das bedeutet, daß die mögliche Erörterung der Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch andere Prozeßbeteiligte auch hier nicht die Notwendigkeit eines förmlichen Hinweises seitens des Gerichts entfallen läßt (BGHSt 22, 29, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 265 Rdn. 29 m.w.N.). Das Gesetz und ihm folgend die Rechtsprechung fordern in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Bedeutung des Hinweises als verfahrensgestaltende Maßnahme aus rechtsstaatlichen Gründen zu Recht die Einhaltung einer gewissen Formenstrenge.
e)
Auf dem dargelegten Gesetzesverstoß kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen, so daß diese keinen Bestand hat. Das übrige Urteil wird hiervon nicht erfaßt.
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien