Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.04.1963, Az.: 1 ABR 10/62
Rechtsbeschwerdebegründung; Revisionsbegründung; Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; Rechtsmittelbegründung; Rechtsmittelschrift; Zustellung des angefochtenen Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.04.1963
- Aktenzeichen
- 1 ABR 10/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 19.10.1962 - 5 TaBV 2/62
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1963, 1643-1644 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. An die Rechtsbeschwerdebegründung sind mindestens so strenge Anforderungen zu stellen wie an die Revisionsbegründung.
2. Es gibt keine Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Deshalb muß die Rechtsmittelbegründung in der Rechtsmittelschrift enthalten sein.
3. Zulässig ist lediglich eine Ergänzung der Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Rechtsmittelfrist. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde, die nicht selbst schon eine ausreichende Begründung enthält, unzulässig.
4. Ob eine Rechtsmittelbegründungsschrift gleichzeitig als Rechtsmittelschrift anzusehen ist, hängt von dem erkennbaren Willen ihres Verfassers ab.
5. Eine Rechtsbeschwerde kann schon vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses wirksam eingelegt werden.