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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.04.1963, Az.: 1 ABR 10/62

Rechtsbeschwerdebegründung; Revisionsbegründung; Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; Rechtsmittelbegründung; Rechtsmittelschrift; Zustellung des angefochtenen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.04.1963
Aktenzeichen
1 ABR 10/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 19.10.1962 - 5 TaBV 2/62

Fundstelle

  • NJW 1963, 1643-1644 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. An die Rechtsbeschwerdebegründung sind mindestens so strenge Anforderungen zu stellen wie an die Revisionsbegründung.

2. Es gibt keine Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Deshalb muß die Rechtsmittelbegründung in der Rechtsmittelschrift enthalten sein.

3. Zulässig ist lediglich eine Ergänzung der Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Rechtsmittelfrist. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde, die nicht selbst schon eine ausreichende Begründung enthält, unzulässig.

4. Ob eine Rechtsmittelbegründungsschrift gleichzeitig als Rechtsmittelschrift anzusehen ist, hängt von dem erkennbaren Willen ihres Verfassers ab.

5. Eine Rechtsbeschwerde kann schon vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses wirksam eingelegt werden.