Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1967, Az.: 1 AZR 367/66

Gehaltsfortzahlungsanspruch; Arbeitsverhinderung; Sechs-Wochenfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.09.1967
Aktenzeichen
1 AZR 367/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.05.1966 - 5 Sa 808/65

Fundstellen

  • BAGE 20, 90 - 96
  • DB 1967, 1681 (Kurzinformation)
  • DB 1968, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 271 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 133 c Abs. 2 GewO ist auch dann nur für die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsverhinderung begrenzt, wenn den Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft, das ebenfalls zu einer Arbeitsverhinderung führt. In diesem Falle wird bei entsprechender Dauer der durch das frühere und das neue Unglück bewirkten Arbeitsverhinderung im gegebenen Falle nur die Sechs-Wochenfrist ausgeschöpft.

2. Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 133 c Abs. 2 GewO besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhinderten Angestellten nicht wegen dieser Arbeitsverhinderung kündigt .