Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1967, Az.: 1 AZR 367/66
Gehaltsfortzahlungsanspruch; Arbeitsverhinderung; Sechs-Wochenfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.09.1967
- Aktenzeichen
- 1 AZR 367/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.05.1966 - 5 Sa 808/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 20, 90 - 96
- DB 1967, 1681 (Kurzinformation)
- DB 1968, 91 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 271 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 133 c Abs. 2 GewO ist auch dann nur für die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsverhinderung begrenzt, wenn den Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft, das ebenfalls zu einer Arbeitsverhinderung führt. In diesem Falle wird bei entsprechender Dauer der durch das frühere und das neue Unglück bewirkten Arbeitsverhinderung im gegebenen Falle nur die Sechs-Wochenfrist ausgeschöpft.
2. Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 133 c Abs. 2 GewO besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhinderten Angestellten nicht wegen dieser Arbeitsverhinderung kündigt .