Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: IVb ZR 314/81
Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt; Voraussetzungen für einen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs ; Vorbehalt der Härteklausel bei unbilliger Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 314/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.09.1980
- AG Recklinghausen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 451-453 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Heike K. geb. F., Im B., O.,
Prozessgegner
Otfried Christian H., B., O.,
Amtlicher Leitsatz
Hängt der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 2 BGB davon ab, daß ihm die elterliche Sorge für das von ihm betreute Kind übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 57, 361; BGH FamRZ 1980, 665), so führt die im Verbundurteil für die Zeit nach der Scheidung getroffene Sorgeregelung grundsätzlich nicht (auch) zu einem Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien waren seit 1973 verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei in den Jahren 1975 und 1976 geborene Kinder (Ingo und Nina) hervor. Im Sommer 1979 stellte der Beklagte fest, daß die Klägerin Beziehungen zu einem anderen Mann (K.) unterhielt. Daraufhin verließ die Klägerin im August 1979 mit den beiden Kindern die eheliche Wohnung und zog für drei Monate zu K. in das Haus seiner Eltern. Im November/Dezember 1979 bezog sie mit den Kindern eine eigene Wohnung; die Beziehungen zu K. setzte sie fort. Dieser verbüßte seit Mitte Januar 1980 eine Haftstrafe im teilweise offenen Vollzug; seinen Urlaub verbrachte er bei der Klägerin.
Auf Antrag des Beklagten, dem sich die Klägerin anschloß, wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 12. September 1980 geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder Ingo und Nina wurde auf die Klägerin übertragen, nachdem beide Parteien sie jeweils für sich beansprucht hatten. Gegen die Sorgerechtsentscheidung legte der Beklagte Beschwerde ein. Er nahm diese - am 19. Februar 1981 - im Rahmen einer Vergleichsverhandlung vor dem Oberlandesgericht zurück. Seitdem ist das Scheidungs(verbund-)urteil rechtskräftig.
Seit dem 22. April 1981 ist die Klägerin in zweiter Ehe mit K. verheiratet. Aus der Verbindung stammt eine am ... geborene Tochter Nadja Elfriede K.. Diese ist - wie sich aus einer im Verlauf des Revisionsverfahrens von der Klägerin vorgelegten Ablichtung aus dem Familienbuch der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes ergibt - seit dem 20. August 1981 als Kind aus dieser Ehe im Familienbuch eingetragen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Unterhalt für die Kinder Ingo und Nina und für sich selbst geltend gemacht. Das Amtsgericht hat dem Klagebegehren sowohl für die Kinder als auch für die Klägerin überwiegend stattgegeben. Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und das Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat sie den mit Wirkung vom 1. November 1979 an geltend gemachten Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1980 begrenzt, da die Parteien in einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht vom 19. Februar 1981 für die Zeit ab 1. Januar 1981 wechselseitig auf Unterhalt verzichtet haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1981, 257 veröffentlicht ist, hat die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB - vorbehaltlich der Regelung des § 1579 Abs. 2 BGB - bejaht, weil die Inanspruchnahme des Beklagten nach den Umständen der von der Klägerin aufgenommenen Beziehungen zu ihrem neuen Lebensgefährten K. grob unbillig wäre.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Beklagten hatte. Die Unterhaltsberechtigung nach § 1361 BGB steht allerdings gemäß § 1361 Abs. 3 BGB unter dem Vorbehalt der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB. Danach kommt ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein Fehlverhalten der in § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten Art zur Last fällt.
Wie der Senat hierzu mehrfach entschieden hat, ist ein schwerwiegendes, klar bei einem der Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen (Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 = FamRZ 1982, 463, 464 m.w.N.; 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779). Ein schwerwiegendes Fehlverhalten in diesem Sinn kann in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie auch in der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner liegen. In einem derartigen Fehlverhalten ist eine so schwerwiegende Abkehr von den - während des Getrenntlebens weiter bestehenden - ehelichen Bindungen zu sehen, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrundeliegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt unter solchen Umständen grob unbillig erschiene (Senatsurteil vom 3. Februar 1982 aaO).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich die Klägerin gegen den Willen des Beklagten ihrem neuen Partner zugewandt; sie hat während ihres Zusammenlebens mit dem Beklagten ehebrecherische Beziehungen zu K. aufgenommen. Als diese bekannt wurden, hat sie mit den Kindern die Ehewohnung verlassen, um zu K. in das Haus seiner Eltern zu ziehen. Dort hat sie bis zur Anmietung einer eigenen Wohnung etwa drei Monate lang mit K. zusammengelebt. In der neuen Wohnung hat sie sodann das Verhältnis zu K. fortgesetzt.
Mit diesem Verhalten hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, in so schwerwiegender Weise gegen ihre ehelichen Bindungen und Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten verstoßen, daß sie nicht ihrerseits den Beklagten aus seiner ehelichen Mitverantwortung für ihr wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen kann.
Eine andere Beurteilung könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten der Klägerin nicht als einseitiger, klar nur bei ihr liegender Verstoß gegen die ehelichen Verpflichtungen zu werten wäre, wenn also auch dem Beklagten seinerseits Verfehlungen von einigem Gewicht anzulasten wären, die der Klägerin das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert hätten und ihr eigenes Fehlverhalten deshalb in einem milderen Licht erscheinen ließen (Senatsurteil vom 19. Mai 1982 aaO). Hierfür bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keine Anhaltspunkte. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Nach alledem ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des §§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB bejaht hat.
II.
Gegenüber dem hiernach grundsätzlich aus § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB) folgenden Ausschluß ihres Unterhaltsanspruchs beruft sich die Klägerin darauf, daß sie seit der Trennung die beiden gemeinschaftlichen Kinder Ingo und Nina betreut und erzogen habe; deshalb stehe ihr jedenfalls im Hinblick auf §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch zu.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat dazu ausgeführt: Bei der Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB könne in den Fällen noch nicht erfolgter Sorgerechtsregelung nicht allein auf die Tatsache der Kindesbetreuung durch den bedürftigen Ehegatten abgestellt werden. Vielmehr müßten auch das Sorgerecht des verlassenen Ehepartners und die Möglichkeit der Kindesbetreuung durch ihn bei der Prüfung der Erwerbsbehinderung und der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit für den bedürftigen Ehegatten berücksichtigt werden. Das gelte jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der bedürftige Ehegatte die Betreuung der Kinder nicht nur eigenmächtig gegen den Willen des anderen Ehepartners übernommen, sondern die Kinder auch aus ihrem bisherigen Lebenskreis genommen habe und mit ihnen in eine andere Wohnung gezogen sei. Da die Regelung des § 1579 Abs. 2 BGB dem Interesse der betreuten Kinder und nicht den eigenen Belangen des bedürftigen Ehegatten zu dienen bestimmt sei, solle die Vorschrift dem Ehegatten, der sich die alleinige Betreuung der Kinder durch eine grundlegende Änderung der bisherigen Verhältnisse sowie unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners angemaßt habe, nicht auch noch die Möglichkeit gewähren, aus diesem Verhalten wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Aus diesem Grund könne die von der Klägerin unter Berufung auf die Kinderbetreuung geltendgemachte Erwerbsminderung hier nicht anerkannt werden, solange der unterhaltsverpflichtete Beklagte Anspruch auf die Betreuung erhebe und zu ihrer Wahrnehmung auch ohne Gefährdung des Kindeswohls in der Lage sei.
Die Rügen, die die Revision gegenüber diesen Ausführungen erhebt, greifen nicht durch.
1.
Bei der Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht - nach Erlaß des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361 ff) herausgestellt hat. Danach gebietet es die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift grundsätzlich, den Anspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten davon abhängig zu machen, daß er die Kindesbetreuung entweder im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten oder aber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wahrnimmt. Die Tatsache der Kindesbetreuung als solche reicht hingegen nicht aus, um einem Ehegatten, der sich die Betreuung des Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft hat, einen Unterhaltsanspruch - als für ihn vorteilhafte wirtschaftliche Folge seines rechtswidrigen Verhaltens - zukommen zu lassen. Das gilt sowohl für den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten als auch für den Anspruch nach § 1361 BGB. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, auch bei getrennt lebenden Ehegatten müsse für eine Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB von Verfassungs wegen verlangt werden, daß die Kindesbetreuung - wenn nicht auf einem Einverständnis der Ehegatten - auf einer richterlichen Entscheidung beruhe, sei es auf einer nach Anhängigkeit einer Ehesache zulässigen einstweiligen Anordnung, sei es auf einer isolierten sorgerechtlichen Entscheidung, die nach § 1672 BGB möglich sei, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt lebten (BVerfGE 57, 361, 386).
Mit diesen Grundsätzen steht die Rechtsprechung des Senats in Einklang, daß das Eingreifen des § 1579 Abs. 2 BGB jedenfalls in den Fällen das Vorliegen einer entsprechenden Sorgerechtsregelung voraussetzt, in denen der Unterhalt beanspruchende Ehegatte die Kinder gegen den Willen des anderen Ehegatten bei der Trennung eigenmächtig aus ihrem bisherigen Lebensbereich entfernt und mit sich genommen hat, obwohl auch der andere Ehegatte Anspruch auf die Betreuung der Kinder erhoben hat und hierzu ohne Gefährdung des Kindeswohls in der Lage gewesen wäre (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665). Zumindest bei einer derartigen Sachlage kann dem Ehegatten, dem ein eheliches Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Last fällt, ein Unterhaltsanspruch nur - und erst von dem Zeitpunkt an - zuerkannt werden, zu dem die Betreuung der Kinder durch eine wirksame gerichtliche Sorgerechtsentscheidung legitimiert wird (vgl. auch BVerfGE a.a.O. S. 381).
2.
a)
Die Zustimmung des Beklagten zu der Betreuung der Kinder durch die Klägerin lag hier nicht vor. Die Klägerin hat die Betreuung vielmehr, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, eigenmächtig und gegen den Willen des Beklagten übernommen. Die Betreuung der Kinder durch den Beklagten hätte, wie das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung im einzelnen dargelegt hat, mit dem Kindeswohl in Einklang gestanden. Danach kommt es darauf an, ob der Betreuung der Kinder durch die Klägerin eine entsprechende Regelung der elterlichen Sorge zugrunde lag.
Eine einstweilige Anordnung über die Kinderbetreuung nach §§ 620 Abs. 1 Nr. 1, 620 a ZPO ist während des Getrenntlebens nicht getroffen worden, ebensowenig eine isolierte Sorgerechtsentscheidung nach §§ 1672 Satz 1 i.V.m. 1671 BGB. Das Familiengericht hat lediglich in dem Verbundurteil vom 12. September 1980 - auf der Grundlage der ausgesprochenen Scheidung - die elterliche Sorge nach § 1671 BGB auf die Klägerin übertragen.
b)
Dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB für die Zeit des Getrenntlebens zu Recht keine Bedeutung beigemessen, weil sie nur eine Regelung für die Zeit nach der Ehescheidung enthielt und vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht wirksam geworden war (§§ 623 Abs. 1, 629 d ZPO). Die Betreuung der Kinder durch den Unterhalt begehrenden Ehegatten ist allerdings durch eine Sorgerechtsentscheidung nicht erst dann legitimiert, wenn diese formell rechtskräftig geworden ist. Eine für die Zeit des Getrenntlebens getroffene Sorgerechtsentscheidung wird nach § 16 Abs. 1 FGG i.V. mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO bereits mit ihrem Erlaß wirksam und kann von diesem Zeitpunkt an, solange sie bestehen bleibt, zu einem Unterhaltsanspruch führen (Senatsurteil vom 23. April 1980 a.a.O. S. 668). Für die Zeit vor dem Wirksamwerden der Sorgerechtsentscheidung bleibt jedoch die eigenmächtig unter Verstoß gegen das Elternrecht des anderen Ehegatten übernommene Kindesbetreuung ohne Legitimation. Sinn des Erfordernisses einer Sorgerechtsentscheidung in den Fällen des § 1579 Abs. 2 BGB ist es, zu verhindern, daß der Ehegatte, der die Kinder eigenmächtig mit sich nimmt, aus seinem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile ziehen kann (Senatsurteil vom 23. April 1980 a.a.O. S. 668; vgl. auch BVerfGE a.a.O. S. 386 f.). Diesem Ziel entspricht es, einen Unterhaltsanspruch in solchen Fällen grundsätzlich erst vom Wirksamwerden der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Unterhalt begehrenden Ehegatten zuzubilligen. Danach kann die in einem Verbundurteil für die Zeit nach der Scheidung getroffene Sorgeregelung grundsätzlich nicht zu einem Unterhaltsanspruch schon für die Zeit des Getrenntlebens führen, und zwar auch nicht in der Zeit zwischen dem Erlaß des Verbundurteils und dem Wirksamwerden der Sorgeregelung.
Auch hiermit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auslegung des § 1579 Abs. 2 BGB, die das Bundesverfassungsgericht von Verfassungs wegen für geboten erachtet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB müsse auf Fälle beschränkt werden, in denen die Betreuung des Kindes (durch eine Vereinbarung der Eltern oder) durch eine staatliche Sorgerechtsentscheidung dem Unterhaltsberechtigten übertragen worden ist (BVerfGE a.a.O. S. 384); auch bei getrennt lebenden Ehegatten müsse für die Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB von Verfassungs wegen verlangt werden, daß die Kindesbetreuung auf einer richterlichen Entscheidung beruhe (BVerfGE a.a.O. S. 386).
Danach greift § 1579 Abs. 2 BGB in diesen Fällen nur ein, wenn die Kindesbetreuung aufgrund einer prozessual wirksamen Sorgerechtsentscheidung erfolgt.
III.
Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung ihres Unterhaltsbegehrens weiterhin darauf, daß sie außer den beiden Kindern Ingo und Nina seit dem 2. August 1980 auch die Tochter Nadja Elfriede versorgt und betreut habe, die ebenfalls als eheliches Kind des Beklagten gegolten habe.
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, weil die Tochter Nadja Elfriede in dem Unterhaltsrechtsstreit zwischen den Parteien nicht als deren "gemeinschaftliches" Kind im Sinne des § 1579 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Das in der Ehe geborene Kind gelte zwar nach § 1593 BGB als ehelich, solange seine Ehelichkeit nicht wirksam angefochten sei. Dennoch könne das Kind Nadja Elfriede nach dem Sinn und Zweck des § 1579 Abs. 2 BGB hier nicht als gemeinschaftliches Kind im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. § 1579 Abs. 2 BGB beruhe auf dem Gedanken, daß der bedürftige Ehegatte mit der Pflege und Betreuung eines gemeinsamen Kindes Aufgaben wahrnehme, die ihm und seinem Ehepartner aus der Ehe erwachsen seien und auch nach der Trennung oder Scheidung erfüllt werden müßten. Demgemäß liege die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich im Interesse des nicht sorgeberechtigten Ehegatten. Es sei daher sowohl unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips als auch im Hinblick auf die ehebedingte Bedürftigkeit gerechtfertigt, die Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten in den Fällen des § 1579 Abs. 1 BGB wieder herzustellen. Dieser Grundsatz versage aber, wenn es - wie hier - um ein Kind gehe, das ein Jahr nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geboren werde und unstreitig von dem Manne stamme, dem sich die Mutter nach der Trennung der Parteien zugewandt habe. Dem stehe auch die - zum Wohle des Kindes und zur Wahrung des Familienfriedens geltende - Sperrwirkung des § 1593 BGB nicht entgegen, da es hier nicht um eine Frage der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes gehe, sondern um den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Dabei kann nach den Umständen des hier zu entscheidenden Falles dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Vorschrift des § 1593 BGB im Rahmen von § 1579 Abs. 2 BGB grundsätzlich zukommt, wenn und solange ein Kind als eheliches Kind des auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehemanns gilt.
Im vorliegenden Fall greift § 1593 BGB nicht - mehr - ein.
Die Klägerin hat im Revisionsverfahren eine Ablichtung des aufgrund ihrer neuen Ehe angelegten Familienbuches vorgelegt. Daraus ergibt sich, daß in Spalte 9 des Familienbuches die Tochter Nadja Elfriede K. als Kind der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Ehegatten (nämlich der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes K.) eingetragen ist. Diese Eintragung, die als solche zwischen den Parteien außer Streit steht und auf die sich auch der Beklagte ausdrücklich bezogen hat, beweist nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 60 PStG die Abstammung des Kindes von den Eheleuten K. (vgl. Maßfeller/Hoffmann, PStG § 60 Rdn. 10). Dies kann bei der hier gegebenen Sachlage noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Fällen - unter Berufung auf den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit - die Berücksichtigung gewisser für die sachliche Rechtslage bedeutsamer Rechtstatsachen zugelassen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind (vgl. Zöller/Wolfsteiner ZPO § 561 Anm. 1 b), und zwar unter anderem auch Änderungen im Personenstand (BGHZ 53, 128, 131 f; 54, 132, 135 f [BGH 18.06.1970 - IV ZB 6/70]). Der Senat trägt keine Bedenken, hier ebenso vorzugehen und die inzwischen erfolgte Eintragung des Kindes Nadja Elfriede K. als eheliches Kind aus der jetzigen Ehe der Klägerin bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 2 BGB heranzuziehen, zumal zwischen den Parteien seit der Geburt dieses Kindes unstreitig war, daß es nicht von dem Beklagten abstammte.
Die Klägerin kann danach ihren Unterhaltsanspruch auch nicht (für die Zeit vom 2. August 1980 bis zum 31. Dezember 1980) auf die Betreuung des Kindes Nadja Elfriede stützen.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp