Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.02.1995, Az.: 1 BvR 117/95
Erhaltung der Beitragspflicht; Versorgungsbezüge; Krankenversicherung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Abtretung an geschiedenen Ehepartner; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausgangsprozeß; Verfassungsverstoß; Grundrechtsverletzung; Beschwerde; Nichtzulassung der Revision; Statthaftigkeit; Evidente Aussichtslosigkeit; Formelle Mängel
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.02.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvR 117/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BSG 29.12.94 - 12 BK 63/94
- LSG Hessen 11.04.94 - L-1/Kr-94/92
- SG Gießen 29.11.91 - S-9/Kr 4/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1995, 664-665 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1995, 916 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1995, 606 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Erhaltung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung auch insofern, als innerhalb des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abtretung an den geschiedenen Ehepartner erfolgte? Wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im Ausgangsprozeß zu erschöpfen, damit der Verfassungsverstoß gar nicht erst eintritt oder damit die Grundrechtsverletzung wegfällt. Er hat insbesondere Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Es liegt also keine Rechtswegerschöpfung vor, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und nicht evident aussichtslos ist, jedoch wegen formeller Mängel zurückgewiesen wurde.