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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.02.1995, Az.: 1 BvR 117/95

Erhaltung der Beitragspflicht; Versorgungsbezüge; Krankenversicherung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Abtretung an geschiedenen Ehepartner; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausgangsprozeß; Verfassungsverstoß; Grundrechtsverletzung; Beschwerde; Nichtzulassung der Revision; Statthaftigkeit; Evidente Aussichtslosigkeit; Formelle Mängel

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.02.1995
Aktenzeichen
1 BvR 117/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BSG 29.12.94 - 12 BK 63/94
LSG Hessen 11.04.94 - L-1/Kr-94/92
SG Gießen 29.11.91 - S-9/Kr 4/91

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 664-665 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1995, 916 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1995, 606 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Erhaltung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung auch insofern, als innerhalb des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abtretung an den geschiedenen Ehepartner erfolgte? Wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im Ausgangsprozeß zu erschöpfen, damit der Verfassungsverstoß gar nicht erst eintritt oder damit die Grundrechtsverletzung wegfällt. Er hat insbesondere Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Es liegt also keine Rechtswegerschöpfung vor, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und nicht evident aussichtslos ist, jedoch wegen formeller Mängel zurückgewiesen wurde.