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§ 44 HSG - Gaststudierende

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

Außer den Studierenden kann die Hochschule Gaststudierende aufnehmen. Die Hochschule regelt in der Einschreibordnung die Rechtsstellung und die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Gaststudierende oder Gaststudierender sowie die Voraussetzungen, unter denen Gaststudierende zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an Modulen sowie zur Ablegung von Prüfungen berechtigt sind.