Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1966, Az.: VI ZR 30/65
Klage auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen fehlender Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten; Pflicht zur Anmeldung von Schadensersatzansprüchen beim Amt für Verteidigungslasten; Beauftragung lediglich zur strafrechtlichen Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.11.1964
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 19. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 10. Mai 1961 bog der Kläger mit seinem Personenkraftwagen aus dem Platz, in den die Ausfahrt des britischen Militärlazaretts und eine weitere unbenannte Straße münden, in die Sta. Straße in Sennelager ein. Hierbei stieß er mit einem Lastwagen der britischen Stationierungsstreitkräfte zusammen, dar - für den Kläger von links kommend - die Sta. Straße in Richtung Sta. befuhr. Das Fahrzeug des Klägers wurde stark beschädigt; er selbst erlitt Verletzungen, die zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus führten. Die bei ihm entnommene Blutprobe ergab für die Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von 1,16 %.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1961 bat die ARAG (Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung-AG in D.), mit der der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, den Beklagten im Auftrag des Klägers, dessen Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wahrzunehmen. Auf der Rückseite des Schreibens heißt es: "Entsprechend dem Ausgang des Strafverfahrens bitten wir, auch für die Regelung der aufgetretenen Schäden unseres Versicherungsnehmers in der gewohnten Weise bemüht zu sein und uns über den Verlauf Ihrer Bemühungen entsprechend zu unterrichten. Unseren Versicherungsnehmer haben wir hiervon verständigt".
Gegen den Kläger wurde Anklage erhoben, weil er ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke zur sicheren Führung des Kraftfahrzeuges nicht in der Lage gewesen sei und, aus der Einfahrt des britischen Lazaretts kommend, die Vorfahrt des Militärkraftwagens nicht beachtet habe. Der Kläger erteilte dem Beklagten am 27. Juni 1961 Vollmacht, ihn in der Strafsache zu vertreten.
Vor Eintritt in die Hauptverhandlung am 30. Juni 1961 stellte der Beklagte den Antrag, den Unfallort zu besichtigen es werde sich ergeben, daß bei der Ausfahrt aus dem Lazarett die Sicht nach links beeinträchtigt sei und deshalb der Unfall nicht ohne weiteres auf dem Alkoholgenuß beruhe. Die Verhandlung wurde vertagt. Auf den Antrag des Beklagten wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben In der Verhandlung am 13. September 1961 wurde der Kläger freigesprochen, weil ihm keine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen sei und er gegenüber dem von links kommenden Lastwagen die Vorfahrt gehabt habe; denn er sei von einem dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Platz gekommen, in den eine Straße einmünde.
Nach der Verhandlung am 13. September 1961 fragte der Beklagte den Kläger, ob er den Schaden angemeldet habe, und nach den Belegen für den Schaden. Der Kläger erklärte, er habe den Schaden nicht angemeldet, weil doch nichts zu machen gewesen sei. Der Beklagte klärte den Kläger auf, daß er wegen Versäumung der Anmeldefrist von 90 Tagen gern. Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steilen könne, unterrichtete ihn über die anzuführenden Gründe und empfahl ihm, noch am selben Tage nach De. (Sitz des Amtes für Verteidigungslasten) zu fahren, den Antrag zu stellen und ihm die Schadensbelege zu übermitteln, damit er sich einschalten könne. Der Kläger unternahm jedoch nichts und erschien nicht wieder beim Beklagten.
Am 12. September 1962 meldete der Kläger durch Rechtsanwalt Ha. in Ob. beim Amt für Verteidigungslasten einen Sachschaden von 997,- DM und ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM an. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe den Schaden schon im Jahre 1961 fristgerecht über die ARAG angemeldet. Die Anmeldung sei jedoch verloren gegangen. Mit Bescheid vom 8. November 1962 lehnte das Amt für Verteidigungslasten den Antrag ab, weil der Kläger die Antragsfrist nicht eingehalten habe. Von der ARAG sei kein Antrag vorgelegt worden.
Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten auf Ersatz seines Unfallschadens in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schadensersatzansprüche des Klägers innerhalb der Frist von 90 Tagen persönlich beim Amt für Verteidigungslasten anzumelden. Er habe das Mandat übernommen, das ausdrücklich auch die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche für den Kläger vorgesehen habe. Wenn es sich - wie hier - um fristgebundene Regulierungen handele, werde seitens der Rechtsschutzversicherungen üblicherweise davon abgesehen, zwei getrennte Auftrage für die zivilrechtliche und die strafrechtliche Bearbeitung zu erteilen. Auch der Beklagte habe schon vorher gleichlautende Aufträge erhalten. Er habe deshalb nicht darüber im unklaren sein können, daß er durch das Schreiben der ARAG vom 25. Mai 1961 mit der zivilrechtlichen Regulierung beauftragt sei. Aber auch wenn er nicht ausdrücklich beauftragt gewesen sei oder sich im unklaren darüber befunden habe, ob das Schreiben der ARAG als Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aufzufassen sei, habe er angesichts der erkennbaren Hilflosigkeit des Klägers von sich aus alles tun müssen, daß die Ansprüche zumindest rechtzeitig angemeldet wurden. Der Beklagte habe dies aber nicht getan. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kläger selbst einen Entschädigungsantrag stellen werde. Sogar eine solche Erwartung hätte ihn von der Pflicht zu eigenem Handeln nicht befreien können, nachdem er das Mandat und die Verpflichtung übernommen habe; denn ihn habe bei der Wahrnehmung der Interessen des Klägers eine besondere Obhutspflicht getroffen, weil der Kläger vom 10. Mai bis 6. Juni 1961 mit einer Gehirnerschütterung im Krankenhaus gelegen habe, bis zum 16. Juni 1961 arbeitsunfähig, außerdem als Staatenloser der deutschen Sprache nur in geringem Umfange mächtig und den Umständlichkeiten eines behördlichen Verfahrens nicht gewachsen gewesen sei. Selbst wenn der Ausgang des Strafverfahrens zunächst noch ungewiß erschienen sei, sei der Beklagte von seiner Pflicht zum Handeln nicht befreit gewesen. Mindestens habe der am 30. Juni 1960 erzielte Teilerfolg der Vertagung dem Beklagten zu der Annahme Veranlassung geben müssen, auch die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers seien erfolgversprechend. Der Beklagte habe aber auch schuldhaft versäumt, innerhalb eines Jahres den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, nachdem durch den Freispruch vom 13. September 1961 festgestanden habe, daß dem Kläger an dem Unfall kein Verschulden treffe.
Im Entschädigungsverfahren, so hat der Kläger weiter vorgetragen, würde er den Ersatz des gesamten Unfallschadens durchgesetzt haben. Er beziffert den Schaden wie folgt:
| Vermögensschäden | 2.053.90DM |
|---|---|
| Schmerzensgeld | 4.000.- DM |
| 6.053.90 DM |
Diesen Betrag nebst Prozeßzinsen verlangt er mit der Klage.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe von der ARAG nur den Auftrag zur Verteidigung des Klägers im Strafverfahren erhalten. Nach dem Wortlaut der Mitteilung auf der Rückseite des Auftragschreibens habe er davon ausgehen dürfen, einen Auftrag zur Vertretung des Klägers dann zu erhalten, wenn dem Ausgang des Strafverfahrens entsprechend für die Geltendmachung seines Schadens Aussicht auf Erfolg bestehe. Ohne diese Aussicht sei nämlich kein Versicherungsfall gegeben und wäre kein Auftrag erteilt worden. Eine solche Aussicht habe aber nicht bestanden; denn bei der Rücksprache vor der Verhandlung am 30. Juni 1961 habe der Kläger bestätigt, daß der Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses richtig sei, er sei aus einer Grundstückseinfahrt gekommen, ohne die Vorfahrt des Fahrzeuges der britischen Streitkräfte zu beachten; das beruhe auf seinem Alkoholgenuß und sei die Ursache für den Unfall gewesen. Gleichwohl habe er den Kläger auf die Anmeldefrist von 90 Tagen hingewiesen und ihn anheim gestellt, Formulare zu holen, diese auszufüllen und beim Amt für Verteidigungslasten in De. einzureichen. Auch am 30. Juni 1961 habe er den Kläger auf die Antragsmöglichkeit und Antragsfrist hingewiesen. Dieser habe aber erklärt er wolle sich die Sache noch überlegen, weil ja doch nichts zu machen sei. Wenn der Kläger nicht selbst den Schaden habe melden oder den Wiedereinsetzungsantrag habe stellen wollen, habe er dies sagen und dem Beklagten unabhängig von seiner Versicherung einen Auftrag erteilen müssen. Der Freispruch in der Verhandlung am 13. September 1961 sei eine Überraschung gewesen. Daraus, daß der Kläger dem Beklagten die Schadensbelege nicht habe zukommen lassen und auch nicht wieder erschienen sei, folge, daß der Beklagte weder vom Kläger oder von der ARAG einen Auftrag erhalten, noch einen solchen verletzt habe.
Vorsorglich hat der Beklagte geltend gemacht, den Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche zugestanden. Er sei aus einer Grundstücksausfahrt gekommen und habe den Unfall allein oder zumindest in erheblichem Umfang durch seinen Alkoholgenuß verursacht. Der Beklagte hat außerdem die Schadenshöhe bestritten und die Auffassung vertreten, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf Grund des von ihm angenommenen Auftrages der ARAG dem Kläger gegenüber verpflichtet, das zur Wahrung und Durch Setzung seiner Schadensersatzansprüche Erforderliche zu veranlassen, wenn er im Verlauf seiner Tätigkeit im Strafverfahren die Sachlage so beurteilen mußte, daß die folgung zivilrechtlicher Ansprüche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Daß dem Kläger aus dem von der ARAG erteilten Auftrag gegen den Beklagten unmittelbar Ansprüche erwuchsen (§ 328 BGB), ergibt sich aus § 4 Nr. 11 der Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherung, wonach "die auf Grund dieser Bedingungen tätig werdenden Rechtsanwälte dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die volle Verantwortung für sachgemäße Durchführung der ihnen obliegenden Tätigkeit tragen". Die Worte "entsprechend dem Ausgang des Strafverfahrens" in dem Zusatz zum Auftragschreiben der ARAG versteht das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 4 Nr. 2 c der Versicherungsbedingungen richtig dahin, daß der Beklagte Schadensersatzansprüche des Klägers nur unter der Voraussetzung verfolgen sollte, daß dafür hinreichende Erfolgsaussichten bestanden.
Der Kläger durfte indes - auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten - mit der Anmeldung des Schadens nicht bis zur Beendigung des Strafverfahrens zuwarten; denn die in Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages vorgeschriebene Anmeldefrist von 90 Tagen drohte vorher abzulaufen. Nach dieser Bestimmung gilt es als Verzicht auf den Anspruch, wenn ihn der Berechtigte nicht innerhalb der genannten Frist geltend macht, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die Versäumung der Frist vorliegt. Der Beklagte war daher, obwohl die Erfolgsaussichten des Schadenersatzanspruchs bis zum Ausgang des Strafverfahrens denkbar gering waren, gleichwohl verpflichtet, dahin zu wirken, daß dem Kläger kein Nachteil durch Fristablauf entstand.
Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, die Anmeldung des Schadens selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf die damals geringen Erfolgsaussichten durfte er vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, vernünftigerweise nichts unternehmen was unnötige, vermeidbare Kosten verursachte. Nach Art. 4 Nr. 8 der Versicherungsbedingungen haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch der beauftragte Rechtsanwalt "alles zu vermeiden, wodurch - ohne unbillige Beeinträchtigung der Interessen des Versicherungsnehmers - unnötig eine Erhöhung der Kosten ... eintreten könnte". Der Beklagte musste daher unter den zur Wahrung der Interessen des Klägers geeigneten Mitteln dasjenige auswählen, das mit dem geringsten Kostenaufwand verbunden war. Das war aber die Anmeldung durch den Kläger persönlich. Der Beklagte wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur dann verpflichtet gewesen, den Schaden selbst anzumelden, wenn der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, seine berechtigten Interessen also die Anmeldung durch den Beklagten selbst erfordert hätten. Nach der einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Kläger indes weder durch seine Verletzungen noch durch mangelnde Sprachkenntnis gehindert, den Schaden anzumelden. Der Kläger, so führt es aus, der mindestens seit 10 Jahren in Deutschland gelebt habe, sei der deutschen Sprache soweit mächtig gewesen, daß er das einfache Schadensformular mit Hilfe der Anmeldebehörde habe ausfüllen können. Der Beklagte sei daher nur verpflichtet gewesen, den Kläger rechtzeitig über Notwendigkeit, Frist und Modalitäten der Schadens anmeldung zu belehren.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es hier nicht bloß auf die Sprachkenntnis angekommen sei; entscheidend sei vielmehr, daß die Schadensanmeldung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei; der Schadensfall müsse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen in dem Formular so genau wie möglich dargestellt und der bis zum Fristablauf bekannte Schaden nach Grund und Höhe geltend gemacht werden. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat es nicht bloß auf die Sprachkenntnisse abgestellt, sondern auch darauf, daß es sich um ein einfaches, unschwer auszufüllendes Anmeldeformular gehandelt habe. Durch den Inhalt des in den Beiakten befindlichen Formulare wird die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausfüllung sei nicht so schwierig, daß sie vom Beklagten persönlich hätte vorgenommen werden müssen, als zutreffend bestätigt.
Das Berufungsgericht läßt die - in die Beweislast des Beklagten fallende - Frage offen, ob er den Kläger bis zum 30. Juni 1961 in der von ihm behaupteten Weise belehrt hat. Das ist nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, der Kläger würde auch dann die Anmeldung innerhalb der 90-Tagefrist nicht vorgenommen haben, wenn ihn der Beklagte auf die Anmeldefrist hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht ist danach in einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er infolge unterbliebener Belehrung über die Anmeldefrist vor dem 13. September 1961, dem Tag seines Freispruchs im Strafverfahren, einen Schaden erlitten habe. Die Revision wendet hiergegen nur ein, der Beklagte sei nicht nur zur Belehrung des Klägers über Notwendigkeit und Frist der Schadensanmeldung, sondern zur persönlichen Vornahme der Anmeldung verpflichtet gewesen; der Verstoß gegen diese Pflicht sei für den Schaden ursächlich geworden. Daß diese Auffassung nicht zutrifft, ist bereits dargelegt.
Auch nach dem Freispruch des Klägers war der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, nicht verpflichtet, den Schaden persönlich anzumelden. Er mußte gen. § 4 Nr. 8 der Versicherungsbedingungen darauf bedacht sein, die entstehenden Gebühren im Rahmen des Notwendigen zu halten. Der Kläger war, wie bereite ausgeführt, nicht außerstande, den Schaden selbst anzumelden. Bei der gegebenen Sachlage genügte es, daß der Beklagte den Klüger in der Form, wie es unstreitig geschehen ist, aufklärte. Er durfte sich darauf verlassen, daß der Kläger ihn darauf aufmerksam machte, wenn er sich außerstande fühlte, den Schaden selbst anzumelden. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Beklagte durfte auch annehmen, der Kläger werde der Unterweisung entsprechend handeln. Da dieser nicht wieder beim Beklagten erschien, durfte er davon ausgehen, der Kläger habe den Schaden angemeldet oder von der Durchsetzung seiner Ansprüche Abstand genommen; die Entscheidung, ob die Ansprüche angemeldet und weiter verfolgt werden sollten, lag letztlich beim Kläger. Da sich auch die ARAG nach Abrechnung der Kosten des Strafverfahrens nicht mehr meldete, durfte der Beklagte, ohne sich den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit auszusetzen, annehmen, auch die zivilrechtliche Seite sei erledigt.
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens