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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.08.1967, Az.: 10 RV 306/65

Witwenrente; Witweneigenschaft; Ehe mit britischem Staatsbürger; Fehlende standesamtliche Trauung; Wirksame Eheschließung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.08.1967
Aktenzeichen
10 RV 306/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 96 - 101
  • MDR 1968, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 16 zu § 38 BVG

Amtlicher Leitsatz

Die Beurteilung der Frage, ob die Ehefrau eines Beschädigten nach dessen Tod "Witwe iS des BVG § 38" geblieben ist, richtet sich allein nach deutschem Recht; wird die Witwe in Deutschland mit einem britischen Staatsangehörigen von einem britischen Militärgeistlichen getraut, ohne daß eine standesamtliche Eheschließung stattfindet, so bleibt sie auch dann Witwe iS des BVG § 38, wenn sie in einem ausländischen Staat wohnt, in dem diese Trauung als rechtswirksame Eheschließung anerkannt wird.