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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1996, Az.: 5 StR 707/95

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1996
Aktenzeichen
5 StR 707/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 27.09.1995

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Hans-Joachim K. aus Gr./Is., geboren am ... 1951 in Hi.,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 9. Januar 1996 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 1995 ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Burgwedel vom 20. Oktober 1994 übersehen.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, das Verhältnis zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 498 a m.w.N.) stärker zu berücksichtigen. Die bisher verhängte Gesamtstrafe ist im Verhältnis zur Einsatzstrafe auffallend hoch.

Laufhütte
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