Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 10 EG 5/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.2026
- Aktenzeichen
- B 10 EG 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200426BB10EG525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 14.04.2025 - AZ: S 7 EG 70/24
- LSG Baden-Württemberg - 21.10.2025 - AZ: L 11 EG 1724/25
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihren am XXX geborenen Sohn unter Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung ihres Arbeitgebers im Bemessungszeitraum.
Diesen Anspruch hat das LSG, wie zuvor die Beklagte (Bescheid vom 5.9.2023; Widerspruchsbescheid vom 12.12.2023) und das SG (Urteil vom 14.4.2025), verneint, weil es sich bei diesen Urlaubsabgeltungszahlungen materiell-rechtlich um sonstige Bezüge gehandelt habe, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien (Beschluss vom 21.10.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz und mit Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Die Klägerin hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Demgegenüber hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Vorinstanzen genügt insoweit nicht. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben der Klägerin lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung beurteilen noch hinsichtlich einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels prüfen, ob sie für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sind.
2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe:
a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8 mwN).
Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde bereits deshalb, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, eine solche Frage aus dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst herauszusuchen und zu formulieren (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 5 mwN).
Zudem fehlt es der Beschwerde neben der Darstellung der einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen an einer Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Zwar benennt die Beschwerde einige auch vom LSG benannte Entscheidungen des BSG, setzt sich aber im Rahmen ihrer Grundsatzrüge inhaltlich mit diesen Entscheidungen nicht auseinander und legt insbesondere keinen fortbestehenden oder neu entstandenen Klärungsbedarf dar. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 9).
Soweit die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG rügt, hat sie die behauptete Verfassungswidrigkeit ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt. Wer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Verfassungsverletzung geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätzen in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die geltend gemachte Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.11.2021 - B 9 V 17/21 B - juris RdNr 9 mwN). Eine solche substantiierte Erörterung lässt die Beschwerdebegründung gleichfalls vermissen.
b) Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat die Klägerin auch die von ihr gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu den von ihr umfangreich zitierten Entscheidungen des BSG nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 14 mwN). Unabhängig davon hat die Klägerin auch keine divergierenden abstrakten tragenden Rechtssätze im Beschluss des LSG bezeichnet, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des BSG abweichen. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung vertritt, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des BSG ab, wenn es die ihr gewährte Urlaubsabgeltung nicht bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds berücksichtige, geht ihr diesbezügliches Vorbringen über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt haben sollte, sondern erst dann, wenn das LSG Kriterien, die das BSG aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Substantiierte Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht.
c) Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG stelle einen Verfahrensmangel dar, weil sie dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht zugestimmt und das LSG ihrer zuletzt mit Beweisantrag vom 4.8.2025 verlangten Beiziehung der Akten des BSG zum Aktenzeichen B 10 EG 5/19 R nicht entsprochen habe.
Damit hat die Klägerin keine Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG bezeichnet. Das LSG kann nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Insoweit sind die Beteiligten nach Satz 2 dieser Regelung lediglich anzuhören, eine Zustimmung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist danach eine erneute Anhörung lediglich dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat. Eine solche wesentliche Änderung tritt unter anderem dann ein, wenn ein Beteiligter nach Zugang der ersten Anhörungsmitteilung neue, nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge gestellt und das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vortrags an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ohne den Beweisanträgen nachzugehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 9 mwN).
Insoweit hat die Klägerin selbst mitgeteilt, dass das Berufungsgericht mit Beschluss vom 21.10.2025 ihren Beweisantrag auf Beiziehung der Akten des BSG im Verfahren B 10 EG 5/19 R abgelehnt und damit beschieden hat. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann jedoch wie ausgeführt nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie vorliegend - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass die Klägerin nach Zugang der Anhörungsmitteilung dem LSG gegenüber ausdrücklich die Aufrechterhaltung ihres Beweisbegehrens mitgeteilt oder neue förmliche Beweisanträge gestellt hat, behauptet sie selbst nicht. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde rügt, dass das LSG seiner Amtsermittlung nicht nachgekommen ist, legt sie überdies nicht dar, weshalb sich das LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung zu einer Beiziehung der Akten hätte gedrängt sehen müssen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Gericht nur dann gem § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 5 mwN).
bb) Schließlich wird auch die von der Klägerin gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht formgerecht dargetan, soweit sie dies auf die vom Berufungsgericht abgelehnte Beiziehung der Akten des BSG zum Aktenzeichen B 10 EG 5/19 R und die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.7.2019 (richtig 15.5.2019; L 2 EG 3/18) zurückführt.
Wird eine Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so muss auch dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. An Ausführungen hierzu mangelt es jedoch. Auch war der Klägerin der Zugang zu den Instanzen nicht unzumutbar verwehrt, wie sich letztlich aus der Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst ergibt. Tatsächlich richtet sich die Gehörsrüge der Klägerin im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die der Überprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig entzogen ist. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.