Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.07.2007, Az.: 5 AZN 610/07

Vergütungsansprüche aus Dienstvertrag und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; Möglichkeit der Aufrechnung des Arbeitgebers mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung auch gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers; Ausschluss der Möglichkeit einer Minderung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung; Voraussetzung der Erbringung der vollen Arbeitsleistung für einen vollen Vergütungsanspruch; Abgrenzung der Schlechtleistung von der Nichtleistung oder Teilleistung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.07.2007
Aktenzeichen
5 AZN 610/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 35434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin -14.09.2006 - AZ: 12 Ca 9120/06
LAG Berlin-Brandenburg - 28.02.2007 - AZ: 4 Sa 1919/06

Fundstellen

  • AB 2008, 18
  • ArbRB 2007, 286-287 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • AuA 2007, 691 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • BB 2007, 1903-1904 (Volltext mit red. LS)
  • DB 2007, 2323 (red. Leitsatz)
  • DStR 2007, XII Heft 35 (amtl. Leitsatz)
  • DZWIR 2008, 101 (Volltext mit red. LS)
  • EzA-SD 17/2007, 7
  • FA 2007, 322-323
  • HzA aktuell 2007, 12-13
  • NZA 2007, 1015 (red. Leitsatz)
  • NZA-RR 2007, V Heft 10 (amtl. Leitsatz)
  • NZI 2008, 45
  • VersR 2009, 335 (Kurzinformation)
  • ZTR 2007, 572 (red. Leitsatz)
  • schnellbrief 2007, 7

In Sachen ...
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
am 18. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2007 - 4 Sa 1919/06 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.282,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche und über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Beschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.

2

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

1.

Die auf S. 3 zu a) und b) der Beschwerdebegründung formulierten, dabei ganz allgemein gefassten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Arbeitgeber mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung auch gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aufrechnen kann (§§ 387 ff. BGB). Eine Minderung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung, etwa entsprechend der Regelung des § 441 BGB beim Kaufvertrag, ist in den §§ 611 ff. BGB nicht vorgesehen und nicht möglich. Freilich setzt der volle Vergütungsanspruch nach den §§ 611, 614 BGB die Erbringung der vollen Arbeitsleistung voraus; Teilleistungen genügen nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Abgrenzung der Schlechtleistung von der Nicht- bzw. Teilleistung wird von der Beschwerde nicht angeführt.

4

Die auf S. 3 zu c) der Beschwerdebegründung formulierte Frage lässt nicht erkennen, mit welchen tarifvertraglichen Vorschriften die arbeitsvertragliche Formulierung vereinbar sein soll. Bejaht man gleichwohl das Vorliegen einer Rechtsfrage, ist jedenfalls deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt und nicht erkennbar. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger im Pauschallohn gearbeitet hat (so die Annahme des Landesarbeitsgerichts) oder ob die Beklagte Leistungslohn vorgesehen hatte.

5

2.

Die von der Beschwerde herausgestellten Rechtssätze des Landesarbeitsgerichts einerseits und der angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts andererseits divergieren nicht. Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der Lohnkürzung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ersichtlich im Sinne von Minderung gebraucht und die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch gerade nicht ausgeschlossen. Dem entspricht die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wenn das Landesarbeitsgericht den Umfang der Arbeitspflicht nach dem individuellen Leistungsvermögen bestimmt, entspricht das den dargestellten Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87 [BAG 09.12.2003 - 9 AZR 16/03]). Im Übrigen betritt diese Entscheidung die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen Minderleistung, nicht den Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Schlechtleistung.

6

III.

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen.

7

IV.

[s. Streiwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.282,85 Euro festgesetzt.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-Glöge
Mikosch
Laux
R. Rehwald
Wolf