Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.05.2025, Az.: 2 BvR 418/24
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.05.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvR 418/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.02.2024 - AZ: 1 B 1082/23
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.03.2024 - AZ: 1 B 244/24
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.03.2024 - AZ: 1 B 269/24
- BVerfG - 07.08.2024 - AZ: 2 BvR 418/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.