Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1962, Az.: II ZR 161/61
Genehmigung gefälschter Wechselunterschriften; Beendigung des Betrugs bei Diskontierung eines Wechsels; Begehung eines Verstoßes gegen die guten Sitten durch Unterlassen; Schweigen des Opfer der Unterschriftenfälschung gewordenen Namensträgers auf die Anzeige des Wechselinhabers vom Erwerb des Wechsels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 161/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.06.1961
- LG Hamburg - 02.12.1960
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1962, 1637 (Volltext)
- MDR 1963, 112 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 148-151 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zeigt der Wechselinhaber einem Dritten an, er habe einen Wechsel mit seinem Akzept erworben, und bittet er ihn um Rückfrage, falls eine Unklarheit bestehen sollte, so verstoßt der Dritte, der die Fälschung seiner Unterschrift erkennt und weiß, daß der Wechselinhaber durch das Schweigen auf die Anzeige in seinem Irrtum über die Echtheit der Unterschrift bestärkt wird, in der Regel gegen die guten Sitten, wenn er den Wechselinhaber nicht aufklärt und auch sonst nichts tut, um die Sache in Ordnung zu bringen; dies gilt insbesondere, wenn der Dritte innerhalb kurzer Zeit mehrere derartige Anzeigen erhält.
Teilt ein Wechselinhaber einem Dritten mit, er habe einen Wechsel mit seiner Unterschrift erworben, so kann bei der Frage, ob nach den besonderen Umständen des Falles in dem Schweigen des Dritten auf diese Mitteilung eine Genehmigung der Fälschung oder jedenfalls in der Berufung auf die Fälschung ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, der Umstand von wesentlicher Bedeutung sein, daß der Dritte einen früheren, von demselben Fälscher herrührenden Wechsel eingelöst und diese Einlösung die Entdeckung der Fälschung verhindert und die Fälschung des neuen Wechsels ermöglicht hat.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juni 1961 aufgehoben, soweit die Klägerin mit einem Betrage von 9.962,40 DM abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, 45.555,76 DM zu zahlen und 2/5 der Kosten zu tragen. Wegen dieser Kosten und wegen eines Betrages von 17.922,36 DM wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In Höhe von 29.633,40 DM wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1960 abgewiesen. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 3/4 der Kosten der Revisionsinstanz. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die klagende Bank stand durch ihre Filiale in V./Ma. mit dem Kaufmann L. in Geschäftsverbindung. Sie diskontierte in der Zeit vom 19. Mai bis zum 21. September 1959 u.a. folgende - ihr von L. gegebenen - 11 Wechsel, in denen die (unter 1) verklagte Kommanditgesellschaft als Akzeptantin (Wechsel 1 bis 6, 10 und 11) oder als Ausstellerin (Wechsel 7 bis 9) aufgeführt war:
- 1.
vom 19. Mai 1959 über 39.920,80 DM, zahlbar am 20. August 1959
- 2.
vom 26. Mai 1959 über 41.961,30 DM, zahlbar am 6. September 1959
- 3.
vom 4. Juni 1959 über 19.671,- DM, zahlbar am 19. September 1959
- 4.
vom 22. Juni 1959 über 9.962,40 DM, zahlbar am 5. Oktober 1959
- 5.
vom 24. Juli 1959 über 19.468,20 DM, zahlbar am 8. November 1959
- 6.
vom 3. August 1959 über 17.922,36 DM, zahlbar am 18. November 1959
- 7.
vom 24. August 1959 über 8.982,40 DM, zahlbar am 6. Dezember 1959
- 8.
vom 31. August 1959 über 5.914,60 DM, zahlbar am 12. Dezember 1959
- 9.
vom 29. August 1959 über 9.347,10 DM, zahlbar am 15. Dezember 1959
- 10.
vom 9. September 1959 über 37.686,38 DM, zahlbar am 23. Dezember 1959
- 11.
vom 21. September 1959 über 47.555,76 DM, zahlbar am 26. Oktober 1959
Die Wechsel 1 und 2 sind eingelöst worden. Die Wechsel 3, 4 und 6 sollten durch den Prolongationswechsel 11 ersetzt werden. Dementsprechend gab die Klägerin L. die Wechsel 3 und 6 zurück. Die Klägerin konnte den Wechsel 4 bei der Hereinnahme des Wechsels 11 nicht zurückgeben, weil dieser sich im Depot der Zentrale befand; die Rückgabe unterblieb dann wegen der späteren Ereignisse. Die Unterschriften der Beklagten waren auf allen Wechseln von Lorenz, der am 28. September 1959 ins Ausland geflohen ist gefälscht worden. Gleichwohl nimmt die Klägerin die Beklagte und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten (zu 2), in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie habe der Beklagten den Erwerb der Wechsel jeweils mitgeteilt sie habe hierbei folgendes Formblatt verwendet:
"Betrifft: Wechseleinlösung.
Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, daß wir den folgenden von Ihnen akzeptierten und bei Verfall einzulösenden Wechsel hereingenommen haben:
DM ... per...
ausgestellt am ...
Aussteller: ...
zahlbar bei: ...
Sollte aus irgendeinen Grunde eine Unklarheit bestehen, ersuchen wir um Rückfrage bei uns."
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bereits nach Empfangnahme der ersten Anzeige gewußt, daß Lorenz ihre Unterschrift gefälscht habe. Sie habe ihr jedoch erst in 28. September 1959 mitgeteilt, daß die Unterschriften auf den Wechseln 4 und 11 nicht von ihr stammten. Die Klägerin ist der Ansicht, in dem Verhalten der Beklagten liege eine Genehmigung der Wechselfälschungen. Sie meint, die Beklagten hafteten auch aus Garantievertrag und unerlaubter Handlung. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 138.916,84 DM (Wechsel 4, 5, 7 bis 11) zu zahlen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe der Beklagten nur den Erwerb der Wechsel 2, 4, 6 und 11 mitgeteilt. Die Beklagte habe, als sie die Anzeigen wegen der Wechsel 2 und 4 erhalten habe, der Erklärung L.' geglaubt, es handele sich insoweit um Wechsel, die lediglich ihre Adresse, aber nicht ihr Akzept enthielten. Als die Beklagte die Anzeige wegen des Wechsels 6 bekommen habe, habe sie wieder L. vertraut, der ihr gesagt habe, es liege ein Versehen der Bank vor. Sie habe erst Mitte August 1959 erfahren, daß L. die Unterschriften auf den Wechseln 1, 2, 4 und 6 gefälscht habe. Von weiteren Wechselfälschungen habe sie nichts gewußt; sie habe auch nicht damit gerechnet. L. habe ihr am 20. August 1959 versprochen, den Wechsel 1 sofort einzulösen und die Wechsel 2, 4 und 6 sobald als möglich zurückzurufen. Am 21. August 1959 habe sie den Wechsel 1 eingelöst. Der Scheck von L. sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits unterwegs gewesen, sie habe ihn am nächsten Tag erhalten. Am 7. September 1959 habe ihr die Klägerin geschrieben, der Wechsel 8, der von ihr, der Beklagten, ausgestellt worden sei, weise das Akzept einer Firma auf, die nach ihren Ermittlungen noch nicht bestehe; sie bitte um nähere Auskunft. Sie habe auch in diesen Fall L.' Darstellung Glauben geschenkt, es liege ein Irrtum der Bank vor. Sie habe sich daher damit begnügt, L. den Brief der Klägerin zu geben, damit er die Sache in Ordnung bringe. Am 24. September 1959 habe ihr die Klägerin geschrieben, sie habe den Wechsel 11 erworben. Sie habe sich am gleichen Tage mit L. in Verbindung gesetzt und sich darum bemüht, daß L. den Wechsel sofort einlöse. Als ihre Bemühungen gescheitert seien, habe sie die Klägerin am 28. September 1959 davon unterrichtet, daß L. die Wechsel 4 und 11 gefälscht habe. Die Wechsel 2 und 6 habe L. ihr bereits vor diesen Zeitpunkt zurückgegeben. Sie habe nicht gewußt, daß L. den Wechsel 6 nur im Austausch gegen den Wechsel 11 erhalten habe. Sie habe von der Existenz der Wechsel 3, 5, 7, 9 und 10 erst nach dem 28. September 1959 erfahren.
Das Landgericht hat der Klage, die in der ersten Instanz auf einen etwas geringeren Betrag gerichtet war, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 53.470,36 DM (Wechsel 8 und 11) verurteilt und die Klage im übrigen (Wechsel 4, 5, 7, 9 und 10) abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Revision und die Beklagten Anschlußrevision eingelegt. Sie verfolgen ihre Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen ist. Die Parteien bitten weiter, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat durch Zwischenurteil vom 12. Juli 1962 entschieden, daß die Revision zulässig sei.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Revision
- Wechsel 4, 5, 7, 9 und 10 -
I.
1.
Gefälschte Wechselunterschriften können, wie der erkennende Senat (BGH LM Art. 7 WG Nr. 1) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 87) entschieden hat, vom Namens träger genehmigt werden; der Namensträger haftet dann wechselmäßig. Eine Genehmigung setzt voraus, daß der. Namensträger weiß oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, daß seine Unterschrift gefälscht ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Voraussetzungen hätten bei den Wechseln 5, 7, 9 und 10 erst nach dem 28. September 1959, also zu einer Zeit vorgelegen, in der eine Genehmigung der Fälschungen nicht mehr in Betracht gekommen sei. Vor diesem Zeitpunkt habe die Beklagte von der Existenz dieser Wechsel nichts gewußt. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß der Beklagten eine Anzeige von dem Erwerb dieser Wechsel zugegangen sei. Die Beklagte habe zu dieser Zeit auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß Lorenz andere Wechsel als die gefälscht habe, von deren Existenz sie durch die Klägerin oder L. unterrichtet worden sei. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 29) hat unterstellt, die Beklagte habe, als sie die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 erhalten habe, die Fälschungen ihrer Unterschrift erkannt. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 29) hat ausgeführt, es habe deshalb nahegelegen, auf das Vorhandensein weiterer Fälschungen zu schließen; es könne der Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, daß sie diesen Schluß nicht gezogen habe. Diese - eingehenden - Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Beklagte habe auch die Fälschung der Unterschrift auf dem Wechsel 4 nicht genehmigt. Es hat hierbei, wie bereits erwähnt, unterstellt, die Beklagte habe allerdings bei der Empfangnahme der Anzeigen der Klägerin von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 die Fälschung der Unterschrift jeweils erkannt. Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, in dem bloßen Schweigen der Beklagten auf diese Anzeigen liege keine Genehmigung der Fälschungen.
Die Revision greift diese Ausführungen in doppelter Hinsicht an. Sie meint einmal, die Beklagte habe die Genehmigung gegenüber L. erklärt. Sie habe mit diesem am 20. August 1959 vereinbart, daß er den Wechsel 4 bis zum 24. August 1959 einlöse; später habe sie diesen Termin kurzfristig verlängert. Sie sei also damit einverstanden gewesen, daß der Wechsel mit ihrer Unterschrift eine Weile im Verkehr bleibe. In diesem Einverständnis liege die Genehmigung der Fälschung gegenüber L.
Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Beklagte konnte allerdings die Genehmigung L. gegenüber wirksam erklären. Sie hat sie aber nicht erklärt. Sie hat verlangt, daß L. den Wechsel erhebliche Zeit vor dem Verfalltag (5. Oktober 1959) zurückrufe. Sie hat dies getan, um zu verhindern, daß ihr der Wechsel zur Zahlung vorgelegt werde. Sie wollte eine derartige Vorlegung vermeiden, weil sie aus dem Wechsel nicht in Anspruch genommen werden wollte. Die Beklagte hat also dadurch, daß sie nicht die sofortige Einlösung des Wechsels verlangte, nicht ihre wechselmäßige Haftung begründen wollen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß auch das Berufungsgericht von dieser Rechtslage ausgeht. Das Berufungsgericht hat dies allerdings nicht näher dargelegt; hierzu bestand aber auch keine Veranlassung, da die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hatte, die Beklagte habe die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 4 gegenüber L. genehmigt.
Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schweigen der Beklagten auf die Anzeige stelle keine Genehmigung gegenüber der Klägerin dar. Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Der erkennende Senat (BGH LM Art. 7 WG Nr. 1) hat ausgeführt, der Namensträger, dessen Unterschrift gefälscht worden sei, genehmige in der Regel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf eine Anzeige des Wechselinhabers von dem Erwerb des Wechsels schweige; dies gelte auch dann, wenn er erkannt habe, daß ihn der Erwerb des Wechsels angezeigt werde, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmäßige Verpflichtung aus dem Akzept geltend zu machen. Von dieser Regel könnten nur Ausnahmen gemacht werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zulasse. An dieser Auffassung wird festgehalten; nur beim Vorliegen besonderer Umstände liegt in dem Schweigen des Namensträgers eine Genehmigung der gefälschten Unterschrift oder in der Berufung auf die Fälschung ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Derartige besondere Umstände liegen, was den Wechsel 4 angeht, nicht vor. Die Beklagte hat zwar bereits Ende Mai 1959 die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 2 erhalten und nach der Unterstellung des Berufungsgerichts erkannt, daß dieser Wechsel gefälscht worden sei. Diese Tatsache reicht jedoch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht zu der Annahme aus, das Schweigen auf die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 4 lasse keine andere Deutung als die Genehmigung zu. Hierbei ist zu beachten, daß der Inhaber eines Wechsels in der Regel nicht damit rechnen kann, daß eine gefälschte Unterschrift von dem Namensträger genehmigt wird. Die Beklagte braucht sich daher nach Treu und Glauben auch nicht so behandeln zu lassen, als habe sie den Wechsel 4 genehmigt.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe sich keiner unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 49 StGB schuldig gemacht. Eine Beihilfe des Beklagten zu den von L. begangenen Betrügereien scheide schon deshalb aus, weil der Betrug jeweils beendet gewesen sei, als die Beklagte die Anzeigen der Klägerin erhalten habe.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges seien zwar in diesen Zeitpunkt erfüllt und damit der Betrug vollendet gewesen. Der Betrug sei aber erst beendet gewesen, als die einzelnen Wechsel fällig geworden seien. Die Bereicherung, die Lorenz mit den Fälschungen der Wechsel erstrebt habe, liege nicht nur in dem Erwerb des Diskonterlöses, sondern auch darin, daß er diesen Erlös bis zur Fälligkeit der Wechsel habe behalten wollen. Der Beklagte habe daher bis zu diesem Zeitpunkt Beihilfe zum Betrug begehen können.
Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Betrug mag zwar erst beendet sein, wenn der Täter den erstrebten Vermögensvorteil erlangt hat (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 10. Aufl. § 263 Anm. IX). Mit der Aushändigung des Diskonterlöses an L. war jedoch der Betrug beendet; zu diesem Zeitpunkt hat L. den erstrebten Vermögensvorteil erhalten. Die Diskontierung stellt den Kauf eines Wechsels dar. Hat der Verkäufer den Käufer beim Abschluß des Kaufvertrages betrogen, so ist der Betrug beendet, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Hierbei könnt es nicht darauf an, daß der Verkäufer nicht nur den Erwerb des Kaufpreises erstrebt, sondern auch darauf Wert legt, daß er diesen behält. Sonst könnte der Betrug, wenn der Betrüger den Kaufpreis endgültig behalten will, niemals beendet sein. Es ist also für die Beendigung des Betruges ohne Bedeutung, daß der Wechselfälscher im Wege des Rückgriffs aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden kann, wenn der Akzeptant, dessen Unterschrift er gefälscht hat, den Wechsel nicht einlöst.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe auch keine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB begangen. Zwar könne ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift auch durch Unterlassen begangen werden. Dies setze voraus, daß die unterlassene Handlung einem sittlichen Gebot entspreche. Ein derartiges Gebot habe jedoch nicht vorgelegen, weil die Klägerin dem Schweigen der Beklagten habe entnehmen können, daß diese mit dem Inhalt ihrer Zuschriften nicht einverstanden gewesen sei (Berufungsurteil S. 51). Das Berufungsgericht ist, wie es an anderen Stellen ausdrücklich darlegt (Berufungsurteil S. 41, 43), der Auffassung, die Beklagte habe dadurch, daß sie geschwiegen habe, die Klägerin gewarnt; die Warnungen seien um so stärker gewesen, je mehr Schreiben unbeantwortet geblieben seien.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zwar zutreffend; ein Verstoß gegen die guten Sitten kann durch Unterlassen begangen werden, wenn die Vornahme der unterlassenen Handlung sittlich geboten ist (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. S. 853; Haager in RGRK 11. Aufl. § 826 Anm. 8 m. Nachw.). Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines Sittengebotes verneint, sind aber nicht richtig. Die Erwägungen des Berufungsgerichts könnten höchstens zutreffen, wenn die Klägerin erkannt hätte, daß L. die Unterschriften gefälscht hätte, und sie die Beklagte gebeten hätte, ihr mitzuteilen, ob sie diese - von ihr als solche erkannten - Fälschungen genehmigen wolle. Die Klägerin hat aber nicht gewußt, daß L. die Unterschriften der Beklagten gefälscht hatte, und sie hatte auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, er könne dies möglicherweise getan haben. Die Klägerin hat vielmehr, aus Vorsicht und auf Grund der allgemeinen Überlegung, es sei stets möglich, daß ein Akzeptant Einwendungen gegen die Wechselverpflichtung erheben könne, der Beklagten den Erwerb der Wechsel formularmäßig mitgeteilt, um ihr Gelegenheit zu geben, Einwendungen geltend zu machen. Die Klägerin ging davon aus, daß sich die Beklagte, schon aus eigenem Interesse, an sie wenden werde, wenn, wie es in ihren Anzeigen hieß, aus irgendeinem Grunde eine Unklarheit bestehen sollte. Schwieg die Beklagte auf diese Anzeigen, so wurde die Klägerin nicht gewarnt, sondern, im Gegenteil, in ihrem Irrtum, es sei alles in Ordnung, bestärkt; der Irrtum wurde um so größer, je mehr Schreiben die Beklagte unbeantwortet ließ. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind daher nicht geeignet, das Vorliegen eines Sittengebots zu vezneinen.
Schweigt der Namensträger, dessen Unterschrift gefälscht worden ist, auf die Anzeige des Wechselsinhabers von dem Erwerb des Wechsels, so hängt es von den Umständen des Falles ab, ob die Aufklärung des Wechselinhabers über die Fälschung sittlich geboten ist und das Schweigen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Der erkennende Senat (BGH LM Art. 7 WG Nr. 1) hat einen derartigen Verstoß in einen Fall verneint, in dem der Namensträger sich auf die Anzeige der Bank mit dem Fälscher, seinem Freund, in Verbindung setzte, und dessen Zusage vertraute, er werde die Sache in Ordnung bringen; der Namensträger glaubte in diesem Fall, "die Angelegenheit endgültig bereinigt und daher zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung zu haben". Der Sachverhalt liegt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit anders. Der Beklagte unternahm hier nichts, um die Sache in Ordnung zu bringen, obwohl er, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, auf Grund der Anzeigen der Klägerin Ende Mai, Ende Juni und Anfang August 1959 erkannt hatte, daß L. die Unterschriften auf den Wechseln 2, 4 und 6 gefälscht hatte. Erst als die Beklagte Mitte August 1959 auch von anderen Banken die Mitteilung erhielt, sie hätten Wechsel mit ihren Akzept diskontiert, setzte er sich mit L. in Verbindung. Von Ende Mai bis Mitte August 1959 blieb der Beklagte untätig. Das Interesse an der Umlaufsfähigkeit der Wechsel und die Notwendigkeit, den Verkehr mit Wechseln sauber zu erhalten, stellt jedoch an den Namensträger, dem der Erwerb eines mit seiner (gefälschten) Unterschrift versehenen Wechsels mitgeteilt wird, bestimmte Anforderungen, bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben sein kann. Der Erwerber eines Wechsels kann, um sich von der Echtheit des Akzepts zu unterrichten, nichts anderes tun, als dem Akzeptanten die Hereinnahme des Wechsels anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Namensträger kann auf diese Anzeigen nicht stets und ohne weiteres schweigen und untätig bleiben. Erkennt er die Fälschung und weiß er, daß er durch sein Verhalten den Inhaber des Wechsels in seinem Irrtum über die Echtheit des Akzepts bestärkt und dieser hierdurch einen Schaden erleiden kann, dann verstößt er, wenn er den Wechselinhaber nicht aufklärt und auch sonst nichts tut, um die Sache in Ordnung zu bringen, in der Regel gegen die guten Sitten; dies gilt vor allem, wenn der Namensträger innerhalb kurzer Zeit mehrere Anzeigen erhält (vgl. RG JW 1928, 396 m. Anm. von Bry und Bernstein JW 1928, 786, 787; RG JW 1928, 638 m. Anm. von Bernstein JW 1928, 787; OLG Frankfurt/Main JW 1929, 1403 m. Anm. von Bernstein; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz 7. Aufl. Art. 7 Anm. 4; Bernstein, JW 1930, 1377; Schumann, Die Fälschung nach dem neuen Wechsel- und Scheckrecht S. 60 ff m. Nachw.; Staub-Stranz WG 13. Aufl. Art. 69 Anm. 12 b).
Besondere Umstände, die zur Verneinung eines derartigen Verstoßes führen könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die freundschaftlichen Beziehungen des Beklagten zu L. seinem früheren Schulkameraden und späteren Geschäftsfreund, sind nicht geeignet, die Annahme eines Sittenverstoßes zu verneinen. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht in einem Interessenkonflikt befunden: hätte er zwischen dem Schutz für L. oder Schädigung der Klägerin wählen müssen, dann hätte er L. fallen lassen.
Sollte der Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen haben und die Klägerin hierdurch geschädigt worden sein, dann lägen die Voraussetzungen des § 826 BGB vor, wenn der Beklagte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; es genügt, daß der Beklagte mit dem Eintritt des Schadens gerechnet und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt hat Das Berufungsgericht hat hierzu, was den Wechsel 4 angeht, keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil mußte daher, soweit die Klage wegen eines Betrages von 9.962,40 DM abgewiesen worden ist, aufgehoben werden; die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB bejahen, so wird es zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung nehmen müssen, die Klägerin treffe ein mitwirkendes Verschulden.
Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 75.484,08 DM wendet. Die Beklagten sind nicht schadensersatzpflichtig, soweit es um die Fälschungen der Wechsel 5, 7, 9 und 10 geht. Der Schaden, den die Klägerin durch die Diskontierung dieser Wechsel erlitten hat, kann allerdings dadurch verursacht worden sein, daß der Beklagte in sittenwidriger Weise auf die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 geschwiegen hat. Wäre die Klägerin im Mai oder Juni 1959 über die Fälschungen der Wechsel 2 und 4 aufgeklärt worden, dann hätte sie voraussichtlich im Juli, August und September keine weiteren Wechsel von L. diskontiert. Der Beklagte kann daher durch den (unterstellten) Sittenverstoß auch den Schaden herbeigeführt haben, der der Klägerin durch die Diskontierung der späteren Wechsel entstanden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Beklagte vor den 28. September 1959, dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte der Klägerin von den Fälschungen der Wechsel 4 und 11 Mitteilung gemacht hat, nichts von dem Vorhandensein der Wechsel 5, 7, 9 und 10 gewußt und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, L. könne andere als die Wechsel gefälscht haben, von deren Vorhandensein ihn die Klägerin und L. unterrichtet hätten. Der Beklagte hat damit den Schaden, den die Klägerin durch die Diskontierung der späteren Wechsel erlitten hat, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Täter braucht sich zwar den genauen Kausalverlauf nicht vorgestellt und den Umfang und die Höhe des Schadens nicht vorausgesehen zu haben. Der Vorsatz muß aber die gesamten Schadensfolgen umfassen (BGH NJW 1951, 596 m. Anm. von Coing; Haager in RGRK 11. Aufl. § 826 Anm. 16). Hieran fehlt es, was die weiteren Wechsel angeht, wenn der Namensträger den Eintritt des Schadens wegen eines bestimmten gefälschten Wechsels für möglich hält und für den Fall seines Eintritts billigt, aber überzeugt ist, daß keine anderen Wechsel gefälscht worden sind.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin nur begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 9.962,40 DM richtet.
B.
Zur Anschlußrevision
- Wechsel 8 und 11 -
I.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 8 stillschweigend genehmigt; die Beklagten hafteten daher aus diesem Wechsel. Es lägen hier, im Gegensatz zu dem Verhalten der Beklagten bei den Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6, besondere Umstände vor, die keine andere Deutung als die Genehmigung ihrer Unterschrift als Ausstellerin des Wechsels zuließen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußrevision stand; die Beklagte hat die Unterschrift auf dem Wechsel 8 genehmigt oder verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn sie sich darauf beruft, ihre Unterschrift sei gefälscht worden. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 37) hat festgestellt, die Beklagte habe dem Schreiben der Klägerin vom 7. September 1959 entnommen, daß L. - trotz seines Versprechens vom 20. August 1959, weitere Fälschungen zu unterlassen - den Wechsel 8 gefälscht habe. Die Beklagte wußte andererseits, daß die Klägerin annahm, sie habe den Wechsel ausgestellt. Die Klägerin wollte der Beklagten keine Gelegenheit geben, Einwendungen gegen ihre Verpflichtung als Ausstellerin geltend zu machen; sie erkundigte sich vielmehr bei der Beklagten als Ausstellerin des Wechsels nach der Akzeptantin. Die Beklagte war, wenn sie den Wechsel nicht gegen sich gelten lassen wollte, nach den besonderen Umständen des Falles verpflichtet, der Klägerin mitzuteilen, daß sie den Wechsel nicht ausgestellt habe. Der Beklagten war, als sie das Schreiben der Klägerin erhielt, bekannt, daß L., abgesehen von den drei Wechseln, die sich im Besitz anderer Banken befanden, jedenfalls die Wechsel 1, 2, 4 und 6 in Höhe von insgesamt 109.766,68 DM gefälscht hatte. Hieraus ergab sich, daß die Beklagte nach den Vorstellungen der Klägerin in engen geschäftlichen Beziehungen zu L. stand. Die Beklagte hat weiter - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - den Wechsel 1 eingelöst, um zu verhindern, daß dieser Wechsel zu Protest ging und die Fälschungen von L. aufgedeckt wurden. Hierdurch hat die Beklagte die Möglichkeit geschaffen, daß L. den Wechsel 8 fälschte und die Klägerin diesen gefälschten Wechsel diskontierte. Die Beklagte mußte daher die Klägerin, als diese ihr von dem neuen Wechsel Kenntnis gab, von der Fälschung unterrichten (vgl. BGH LM Art. 7 WG Nr. 1; RGZ 145, 87; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Art. 7 Anm. 4). Sie durfte sich nicht damit begnügen, den Brief der Klägerin L., dessen Unzuverlässigkeit sie kannte, zu geben und ihm zu überlassen, die Sache in Ordnung zu bringen.
2.
Die Anschlußrevision meint, die Annahme, die Beklagte habe den Wechsel 8 genehmigt, scheitere daran, daß die Beklagte der C., die den Wechsel 1 von der Klägerin zum Inkasso erhalten habe, bei der Einlösung des Wechsels 1 erklärt habe, L. habe den Wechsel gefälscht. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die C. dies der Klägerin nicht bekanntgegeben und die Beklagte auch damit gerechnet hat, daß die C., ihre Hausbank, die ihr im Hinblick auf ihr Konto anvertraute Tatsache für sich behalten werde. Die Beklagte wollte durch die Einlösung des Wechsels 1 verhindern, daß die Fälschungen von L. aufgedeckt wurden; diese ihre Absicht wäre vereitelt worden, wenn die C. der Klägerin mitgeteilt hätte, daß L. den Wechsel 1 gefälscht habe. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen, sie seien davon ausgegangen, die C. werde die Fälschungen der Wechsel der Klägerin bekanntgeben.
3.
Die Anschlußrevision ist weiter der Ansicht, eine Genehmigung des Wechsels 8 durch die Beklagte gegenüber der Klägerin könne deshalb keine rechtliche Bedeutung haben, weil die Beklagte L. gegenüber die Genehmigung der Fälschung bereits vor dem 10. September 1959 verweigert habe. Diese Ansicht ist, von anderen Bedenken abgesehen, schon deshalb nicht zutreffend, weil die Beklagte, auch nicht hilfsweise, behauptet hat, sie habe L. gegenüber die Genehmigung der Fälschung verweigert. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, änderte sich nichts am Ergebnis. Hätte die Beklagte nach einer solchen Verweigerung gegenüber L. der Klägerin gegenüber ausdrücklich die Fälschung genehmigt, so könnte die Beklagte nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, geltend machen, die Genehmigung habe keine Bedeutung, weil sie früher L. gegenüber die Genehmigung verweigert habe. Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn die Beklagte die Genehmigung gegenüber der Klägerin stillschweigend erklärt hat.
4.
Die Beklagten haften also aus dem Wechsel 8. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung der Beklagten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bezüglich dieses Wechsels auch auf Grund eines Garantievertrages und aus unerlaubter Handlung begründet ist. Die Rügen, die die Revision insoweit erhoben hat, können deshalb auf sich beruhen.
Die Anschlußrevision ist somit in Höhe eines Betrages von 5.914,60 DM (Wechsel 8) unbegründet.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe auch die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 11 genehmigt. Sie sei, aus den gleichen Erwägungen, die es bei dem Wechsel 8 angestellt habe, verpflichtet gewesen, die Klägerin, wenn sie den Wechsel nicht gegen sich gelten lassen wollte, davon zu unterrichten, daß L. ihre Unterschrift als Akzeptantin des Wechsels gefälscht habe. Sie habe dies der Klägerin zwar am 28. September 1959 mitgeteilt. Diese Mitteilung sei aber verspätet gewesen und daher rechtlich ohne Bedeutung. Die Beklagte habe nur ein oder zwei Tage Zeit zur Überlegung gehabt; sie hätte die Klägerin spätestens am 26./27. September 1959 aufklären müssen.
Diese Ausführungen halten, wie die Anschlußrevision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Frage, ob das Schweigen der Beklagten auf die Anzeige der Klägerin als Genehmigung anzusehen ist, könnt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Klägerin bei regelmäßigem Geschäftsverkehr eine Antwort auf ihre. Benachrichtigung erwarten konnte, falls der Wechsel von der Beklagten nicht als ordnungsmäßig befunden wurde (RGZ 145, 87, 94, 95). Die Beklagte hat die Anzeige der Klägerin, wie die Beklagten vorgetragen haben und die Klägerin nicht bestritten hat, am 24. September 1959 erhalten. Dies war ein Donnerstag. Der 26. September 1959 war somit ein Sonnabend, ein Tag, an dem viele Betriebe nicht arbeiten, der 27. September 1959 ein Sonntag. Die Klägerin konnte, wenn sie eine Anzeige versandte, die der Beklagten an einem Donnerstag zuging, nicht damit rechnen, daß sie vor dem nächsten Montag Nachricht darüber erhielte, ob die Beklagte Einwendungen gegen den Wechsel geltend mache. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls deshalb unrichtig, weil es übersehen hat, daß der 27. September 1959 ein Sonntag war. Die Beklagte hat somit der Klägerin rechtzeitig mitgeteilt, daß der Wechsel 11 gefälscht worden sei. Ihr Verhalten kann daher nicht als Genehmigung der Fälschung (und die Berufung auf die Fälschung nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben) oder als Garantieerklärung aufgefaßt werden, sie wolle den Wechsel einlösen. Aus dem gleichen Grunde hat sich der Beklagte auch keiner unerlaubten Handlung schuldig gemacht. Er hat weder eine Beihilfe zum Betrug noch eine sittenwidrige Handlung gemäß § 826 BGB begangen, wenn er dafür sorgte, daß die Klägerin am 28. September 1959 von der Fälschung des Wechsels 11 unterrichtet wurde. Die Klägerin kann deshalb aus dem Wechsel 11 als solchem keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen.
In der Wechselsumme von 47.555,76 DM, auf die der Wechsel 11 lautet, steckt aber ein Betrag von 17.922,36 DM, für den die Klägerin ursprünglich den Wechsel 6 erhalten hatte. Die Klägerin hat, was diesen Wechsel angeht, nicht ausdrücklich einen Anspruch erhoben, weil sie der Ansicht ist, die Beklagten hafteten aus dem Wechsel 11, der den Betrag, über den der Wechsel 6 ausgestellt war, umfaßt. Die Beklagten haften jedoch, wie oben dargetan, nicht aus den Wechsel 11. Es ist daher möglich, daß das Vorbringen der Klägerin so aufzufassen ist, sie stütze die Forderung auf Zahlung eines Betrages von 17.922,36 DM, der in der Wechselsumme des Wechsels 11 enthalten ist, hilfsweise auch darauf, daß der Beklagte auf ihre Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 6 geschwiegen und dadurch eine unerlaubte Handlung begangen habe. Für die Frage, ob ein derartiger Anspruch gegeben ist, gelten dieselben Erwägungen wie zu dem Wechsel 4 (vgl. die Ausführungen unter A II 2).
Die Anschlußreivion der Beklagten ist daher, was den Betrag von 47.555,76 DM angeht (Wechsel 11), begründet; das Berufungsurteil mußte insoweit aufgehoben werden. In Höhe von (47.555,76 - 17.922,36 =) 29.633,40 DM ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif; die Klage mußte insoweit abgewiesen werden. In Höhe von 17.922,36 DM wer die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen zu erklären, ob sie diese Forderung darauf stützen will, daß der Beklagte auf die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 6 geschwiegen habe.
C.
Zur Revision und Anschlußrevision.
Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow