§ 110 SächsHSG - Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 60 bis 62 und 92 bis 96 sowie 96a bis 96f abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sind. Sie kann zudem abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 6 und § 86 Absatz 1 Satz 4 weitere beratende Mitglieder sowie abweichend von § 88 Absatz 1 Satz 2 eine höhere Anzahl von Prorektorinnen und Prorektoren festlegen. Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. Die Grundordnung regelt die Befristung der Erprobung und deren Evaluierung. Nach der Erprobung kann die Grundordnung jeweils befristete Fortführungen anordnen. Das Staatsministerium kann in den Fällen der Sätze 1 bis 5 Änderungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 auch aus fachlichen Gründen verlangen.
(2) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt. Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung gestellt.