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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.05.1992, Az.: 2 BvR 528/92

Wiedervereinigung; Übergangsregelung; Schöffen; Hilfsschöffen; Neuwahl; Ergänzugswahl

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.05.1992
Aktenzeichen
2 BvR 528/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1992, 281
  • NJ 1992, 457 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Übergangsregelung, derzufolge die nach dem GVG in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen ihr Amt für die Dauer des Zeitraumes ausüben, für den sie berufen sind, eine Neuwahl nicht stattfindet und die vorhandenen Vorschlagslisten für eine etwa erforderliche Ergänzungswahl bis zum Ablauf der laufenden Schöffenwahlperiode fortgelten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.