Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.05.1992, Az.: 2 BvR 528/92
Wiedervereinigung; Übergangsregelung; Schöffen; Hilfsschöffen; Neuwahl; Ergänzugswahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.05.1992
- Aktenzeichen
- 2 BvR 528/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Einigungsvertrag
Fundstellen
- DtZ 1992, 281
- NJ 1992, 457 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Übergangsregelung, derzufolge die nach dem GVG in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen ihr Amt für die Dauer des Zeitraumes ausüben, für den sie berufen sind, eine Neuwahl nicht stattfindet und die vorhandenen Vorschlagslisten für eine etwa erforderliche Ergänzungswahl bis zum Ablauf der laufenden Schöffenwahlperiode fortgelten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.