§ 42 BbgSchulG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
seinen Pflichten gemäß § 41 Absatz 1 nicht nachkommt oder
- 2.
als schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtiger Schüler unentschuldigt nicht am Unterricht oder nicht an verbindlichen schulischen Veranstaltungen oder Untersuchungen gemäß § 45 Abs. 2 teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.