Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1975, Az.: 1 StR 138/75
Entscheidung über interne Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans; Aufgabe der Geschäftsverteilung ; Missbräuchliche Ausübung des den Mitgliedern des Präsidiums bei der Beschlussfassung über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans zustehenden pflichtmäßigen Ermessens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.05.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1424-1425 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Kellner Alfred H. aus P., geboren am ... 1944 in G., zur Zeit in Haft
2. Feinmechanikermeister Eugen Ha. aus Pu., geboren am ... 1947 in Ga.
Amtlicher Leitsatz
Bei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans hat das Präsidium jedenfalls dann zu entscheiden, wenn in den Plan ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen worden ist. Diese Entscheidung kann, soweit sie sich im Rahmen pflichtgemäß ausgeübten Ermessens hält, mit der Revision nicht angegriffen werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... E in der Verhandlung,
Regierungsdirektor ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Alfred H. wegen Diebstahls in 14 schweren Fällen (davon in 12 Fällen als Mittäter) und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte Eugen Ha. wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
Verfahrensrügen
1.
In formeller Hinsicht rügen beide Beschwerdeführer zunächst einen "Verstoß gegen § 63 Abs. 1 und 2 GVG" (richtig: gegen § 21 e GVG), indem sie behaupten, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan an Stelle der 2. Strafkammer die 1. Strafkammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig gewesen sei. Der insoweit geltend gemachte Revisionsgrund des "338 Nr. 2 StPO" (gemeint ist offenbar § 338 Nr. 1 oder 4 StPO) liegt jedoch nicht vor.
Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hatte die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil er die Ansicht vertrat, daß es sich um die Aburteilung von Wirtschaftskriminalität handele, die nach der vorrangigen Sachgebietsverteilung des Geschäftsverteilungsplans in den Zuständigkeitsbereich der 2. Strafkammer falle. Der Vorsitzende der 2. Strafkammer war demgegenüber der Auffassung, daß der 1. Strafkammer nach der allgemeinen Buchstabenfolge der Vorzug gebühre. Hierauf teilte das Präsidium die Sache auf Grund eines im Geschäftsverteilungsplan für die Regelung von Auslegungsstreitigkeiten vorgesehenen Entscheidungsvorbehalts durch Beschluß der 2. Strafkammer zu. Dieses Ergebnis ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Auszugehen ist davon, daß es nach anerkannten Rechtsgrundsätzen zu der dem Präsidium in § 21 e GVGübertragenen Aufgabe der Geschäftsverteilung notwendigerweise auch gehört, bei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des aufgestellten Geschäftsverteilungsplans, insbesondere also auch bei negativen Kompetenzkonflikten, eine Entscheidung zu treffen (Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 21 e GVG Anm. 8; Thomas/Putzo, ZPO mit Nebengesetzen 7. Aufl. § 21 e GVG Anm. 7 a) und damit die Zuständigkeit eines Spruchkörpers für eine bestimmte Sache festzulegen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 32. Aufl. § 21 e GVG Erl. 2 E). Eine solche Entscheidungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie, wie hier, im Geschäftsverteilungsplan vorbehalten worden ist; sie wird auch von der Revision an sich nicht in Zweifel gezogen. Das Präsidium hat nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden (Thomas/Putzo a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg DRiZ 1973, 321 sowie Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil III § 63 GVG Anm. 7); eine Anfechtung des Präsidialbeschlusses ist im Gesetz nicht vorgesehen (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 21 e GVG Erl. IX). Unter diesen Umständen könnte die Zuteilung des Verfahrens an die 2. Strafkammer von der Revision nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs angegriffen werden. Die Revisionsbegründung legt jedoch eine mißbräuchliche Ausübung des den Mitgliedern des Präsidiums bei der Beschlußfassung zustehenden pflichtmäßigen Ermessens nicht dar. Insbesondere ist den Beschwerdeführern nicht zuzustimmen, wenn sie meinen, das Präsidium habe sich über eine klare Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans hinweggesetzt; vielmehr liegt es auf der Hand, daß gerade die Abgrenzung von Wirtschaftskriminalität und allgemeinen Strafsachen bei der Geschäftsverteilung nicht in einer jeden Zweifel von vornherein ausschließenden Weise vorgenommen werden kann und deshalb im Einzelfall oft Schwierigkeiten bereitet. Damit kommt hier offensichtlich allein die Möglichkeit einer objektiven Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans in Betracht. Auf die bloße Tatsache einer solchen Abweichung kann die Revision jedoch weder nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG noch unter dem Gesichtspunkt der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der Unzuständigkeit der entscheidenden Richter (§ 338 Nr. 4 StPO) gestützt werden (BGH GA 1971, 34; BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; Schäfer a.a.O. § 21 e GVG Erl. III 3, 13; vgl. auch BGHSt 25, 66 = NJW 1973, 476).
2.
Unbegründet ist auch das weitere Vorbringen der Revisionsführer, ihre Verteidigung sei durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht unzulässig beschränkt worden. Wie in der Revisionsbegründung eingeräumt wird, wurden dem Verteidiger der Angeklagten die Aktenbände V und VII, die er für eine Dauer von zwei Tagen einsehen wollte, mehrfach jeweils für kürzere Zeit zur Einsicht angeboten. Der Verteidiger machte jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch, obwohl er wiederholt vom Vorsitzenden auf den verhältnismäßig beschränkten Inhalt der begehrten Aktenteile hingewiesen worden war; er hat nicht einmal den Versuch gemacht, sich durch einen Einblick in die Akten zu informieren. Unter diesen Umständen bat das Gericht die geltend gemachte mangelhafte Vorbereitung des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht zu vertreten; von einer unzulässigen Beschränkung der dem Verteidiger zustehenden Rechte kann keine Rede sein.
3.
Der Beschwerdeführer Alfred B. rügt ferner eine Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO. Er beanstandet in diesem Zusammenhang, daß in seiner Abwesenheit getrennt gegen den Mitangeklagten O. weiterverhandelt worden sei und daß in diesem Verfahrensabschnitt von der Zeugin Ursula O. Angaben gemacht wurden, die auch ihn, den Beschwerdeführer, belasteten. Mit diesem Vorbringen kann eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO nicht begründet werden. Da die Revision die - vorübergehende - Abtrennung des Verfahrens nicht beanstandet, ist von der Wirksamkeit der Trennung auszugehen. Hiernach war die Anwesenheit des Angeklagten Alfred H. während der allein gegen den Mitangeklagten O. geführten Verhandlung nicht vorgeschrieben. Die Revision könnte also allenfalls darauf gestützt werden, daß der Tatrichter die in dem abgetrennten Verhandlungsteil gewonnen Erkenntnisse unter Verletzung von §, 261 StPO gegen den Beschwerdeführer verwertet habe (RGSt 70, 65, 67). Hierzu legt der Beschwerde führer aber nur dar, daß Ursula O. bei Aufzählung aller Beweismittel als Zeugin mitangegeben worden ist (UA S. 46). Daraus folgt nicht ohne weiteres, daß die Strafkammer die Aussage der Zeugin als zur Überführung des Angeklagten Alfred H. dienendes Beweismittel angesehen hat. Auch sonst sind dem Urteil dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen; vielmehr ergibt sich aus der Beweiswürdigung zu den von der Revision angeführten Fällen 8, 16, 17 (PKW-Diebstähle aus der Hofangerstraße), daß der Angeklagte, soweit er nicht voll geständig war (Fall 16), durch andere Beweismittel überführt worden ist (UA S. 53/54, 56).
4.
Soweit der Beschwerdeführer Alfred H. in der Ablehnung seines Antrags, durch eine psychologische und psychiatrische Untersuchung über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begutachtet zu werden, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 6 StPO erblickt, ist sein Vorbringen ebenfalls unbegründet. Alfred H. ist vom zuständigen Landgerichtsarzt auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hin untersucht worden; dabei konnte ein krankhafter Befund - auch aus psychologischer Sicht nicht festgestellt werden (UA S. 82). Weitere Untersuchungen waren somit nicht veranlaßt.
5.
Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine angebliche Verletzung von § 61 Nr. 2 StPO durch die Vereidigung der Zeugen F. und Haa. Abgesehen davon, daß die Verteidigung es unterlassen hat, eine Gerichtsentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, steht die Vereidigung von Zeugen, die als Verletzte anzusehen sind, im Ermessen des Gerichts. Einen Mißbrauch der insoweit bestehenden Ermessensfreiheit vermag die Revision jedoch nicht darzulegen.
II.
Sachrügen
Auch die nach der Revisionsbegründung gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere ist die Neufassung des § 257 StGB auf die Verurteilung des Angeklagten Eugen Ha ohne Einfluß. Die Vortat, auf die sich die Begünstigungshandlung bezieht, ist im Urteil ausreichend festgestellt (UA S. 40 - 42, 81); einer Bestrafung des Vortäters bedurfte es insoweit nicht (Dreher, StGB 35. Aufl. § 257 Anm. 2 B). Ebensowenig sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich zu beanstanden.
Beide Revisionen sind nach alledem zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen