Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2008, Az.: V ZR 144/07
Entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.2008
- Aktenzeichen
- V ZR 144/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 16988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neuruppin - 29.06.2006 - AZ: 1 O 522/04
- OLG Brandenburg - 16.08.2007 - AZ: 5 U 142/06
- nachfolgend
- BGH - 05.12.2008 - AZ: V ZR 144/07
Rechtsgrundlage
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. Juli 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Lemke,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert 313.754,59 EUR mit der Maßgabe, dass die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nur in Höhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat , Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59 EUR.
Lemke
Stresemann
Czub
Roth