Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2011, Az.: 3 StR 419/11
Notwendigkeit der Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG bei Beihilfe zur Haupttat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.2011
- Aktenzeichen
- 3 StR 419/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 32539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 12.08.2011
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. August 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die dagegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung der rechtlichen Nachprüfung standhalten (§ 349 Abs. 2 StPO), muss die Freiheitsstrafe aufgehoben werden.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer nicht erörtert, ob ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Hierzu hätte vorliegend Anlass bestanden, nachdem der Angeklagte nur Beihilfe zu der Haupttat geleistet hat, mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorliegt, und das Landgericht in den konkreten Strafzumessungserwägungen mehrere gewichtige schuldmindernde Umstände aufgeführt hat. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Erörterung einen minder schweren Fall angenommen und eine geringere Strafe festgesetzt hätte.