Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1976, Az.: IV ZR 187/75

Anforderungen an die Berechnung des Pflichtteilsanspruches; Zeitpunkt für den Beginn des Lastenausgleichsanspruchs; Beginn der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1976
Aktenzeichen
IV ZR 187/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.09.1975

Prozessführer

Frau Annemarie B., R., W.straße ...

Prozessgegner

Herr Hans W., B., C.straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1976
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist das einzige Kind des am 20. Oktober 1946 in Dresden verstorbenen Kaufmanns Oscar W.. Dieser hatte in einem Testament vom 22. Februar 1946 die drei Kinder des Klägers, nämlich dessen Söhne Jürgen und Ralf und dessen Tochter, die Beklagte, als Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

2

Der Erblasser war Eigentümer einer durch Luftangriffe beschädigten Villa in D.-L.. Außerdem besaß er Aktien im Nennwert von über 1 Mio. Reichsmark des in Sachsen gelegenen Familienunternehmens F.E. W. AG. Diese Aktien und weiteres Vermögen des Erblassers wurden von den Behörden der damaligen SBZ am 1. Juli 1946 entschädigungslos enteignet. Der Erlös aus der Verwertung des nicht enteigneten ostzonalen Nachlaßvermögens befindet sich in Höhe von rund 50.000 DM-Ost auf einem Sperrkonto in Dresden. Neben dem in der SBZ befindlichen Vermögen hatte der Erblasser noch Guthaben und Forderungen im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3

Mit einer schriftlichen Erklärung vom 1. Oktober 1949 teilte der Kläger seinen Kindern mit, daß er seinen Pflichtteil am Nachlaß seines Vaters geltend mache. In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und seinen Kindern zu Teilauseinandersetzungen über den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Teil des Nachlasses; hierbei wurde jeweils vereinbart, daß der Kläger die Hälfte und seine drei Kinder je ein Sechstel der betreffenden Vermögensteile erhielten. Streit besteht darüber, ob dem Kläger Pflichtteilsansprüche hinsichtlich der Lastenausgleichsbeträge zustehen, die den Erben wegen des in der Ostzone enteigneten Aktienbesitzes gezahlt worden sind.

4

Der Kläger, der anscheinend im Jahre 1953 von Dresden in die Bundesrepublik gelangte, versuchte zunächst, für sich als Pflichtteilsberechtigten Ausgleichsansprüche wegen des enteigneten Aktienbesitzes zu erhalten. Sein Antrag wurde vom Ausgleichsamt Berlin mit Bescheid vom 1. Juli 1970 abgelehnt mit der Begründung, der Schaden sei an dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten eingetreten und berühre deshalb nicht den Pflichtteilsanspruch des Klägers. Hiervon ließ der Kläger durch ein Schreiben des Rechtsanwalts T. vom 3. August 1970 seine Kinder unterrichten. In dem Schreiben wurde weiter ausgeführt, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Ausgleichsamts sei überflüssig, da die Miterben zufolge des geltend gemachten Pflichtteils sowieso verpflichtet seien, die Hälfte der ihnen zukommenden Werte ihrem Vater zu überlassen. Er bitte der guten Ordnung halber, diesen Sachverhalt durch eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts klarzustellen:

"Erklärung

Durch meine Unterschrift erkenne ich an, daß mein Vater Hans W. hinsichtlich des Nachlasses meines am 20. Oktober 1946 verstorbenen Großvaters Oscar W. den ihm zustehenden Pflichtteil geltend gemacht hat, und ich deshalb verpflichtet bin, die Hälfte der mir aus dem genannten Nachlaß zukommenden Werte und deren Ersatz meinem Vater zur Verfügung zu stellen."

5

Diese Erklärung wurde von der Beklagten und ihren Brüdern im Jahre 1970 unterzeichnet. Die dennoch vom Kläger gegen den abweisenden Bescheid des Ausgleichsamts erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 1972 abgewiesen.

6

Inzwischen hatten die Beklagte und ihr Bruder Jürgen selbst Lastenausgleichsansprüche wegen der Enteignung des ostzonalen Aktienbesitzes angemeldet. Durch Teilfeststellungsbescheid des Ausgleichsamts der Stadt Duisburg vom 3. Januar 1972 wurde ein Mindestschaden von 600.000 RM festgestellt. Mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 19. November 1973 wurde die Lastenausgleichsentschädigung der Beklagten auf 28.907,20 DM festgesetzt. Dieser Betrag wurde an die Beklagte Ende November 1973 ausgezahlt.

7

Mit Anwaltschreiben vom 15. Januar 1974 forderte der Kläger die Beklagte auf, 13.313,60 DM (die Hälfte des Betrages von 28.907,20 DM abzüglich 940 DM, die ihm die Beklagte geliehen hatte, und 200 DM als Weihnachtsgeld für die Kinder der Beklagten) zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, während ihr Bruder Dr. Jürgen W. nach dem Vortrag des Klägers 14.500 DM an den Kläger gezahlt hat.

8

Mit der vorliegenden, am 1. August 1974 zugestellten Klageschrift vom 25. Juli 1974 verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 13.313,60 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16. Januar 1974.

9

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Lastenausgleichsentschädigung könne bei der Bemessung des Pflichtteils des Klägers nicht berücksichtigt werden, weil das Vermögen, auf das sich die Entschädigung beziehe, bereits vor dem Erbfall enteignet worden sei, also nicht mehr zum Nachlaß gehört habe. Außerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Sie hat die im Dezember 1970 von ihr unterzeichnete Erklärung im Schriftsatz vom 8. Oktober 1974 wegen arglistiger Täuschung angefochten.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten bis auf den Zinsanspruch, den es auf einen Zinssatz von 4 % herabgesetzt hat, zurückgewiesen.

11

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er die Zubilligung des Zinssatzes von 10 % verlangt.

Entscheidungsgründe

12

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Entschädigungsanspruch, den der Kläger der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zugrundelegt, sei dem Nachlaßvermögen zuzurechnen, obwohl er nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person der Erben entstanden ist (§§ 15 a, 229 Abs. 1, 232 Abs. 2 LAG). Die für einen Schaden nach dem Lastenausgleichsgesetz zugebilligten Ausgleichsleistungen müßten als Ersatzvorteile des enteigneten Nachlaßvermögens angesehen und deshalb für die nach § 2311 BGB vorzunehmende Berechnung des Pflichtteils mit zum Nachlaßvermögen gerechnet werden. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. April 1972 - IV ZR 128/70, LM BGB § 2041 Nr. 3 - NJW 1972, 1369 (L) = MDR 1972, 851), die ebenso wie für Vertreibungsschäden auch für Zonenschäden zutrifft. Insoweit werden von der Revision auch keine Rügen erhoben.

13

Streitig ist die Frage der Verjährung.

14

Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntnis hatte der Kläger spätestens am 1. Oktober 1949, als er seinen Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machte.

15

Zu diesem Zeitpunkt war der Lastenausgleichsanspruch jedoch noch nicht entstanden. Für Zonenschäden, um die es sich hier handelt, ist der Anspruch erst durch das 21. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 18. August 1969 (BGBl I 1232) mit der Einfügung der Vorschrift des § 15 a in das Lastenausgleichsgesetz geschaffen worden. Erst hierdurch ist der Entschädigungsanspruch als Surrogat von Nachlaßvermögensteilen dem Nachlaß, wenn auch mit Rückwirkung zum 1. April 1952, zurechenbar geworden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, demzufolge könne die Verjährung des sich auf diesen Nachlaßzuwachs beziehenden Pflichtteilsanspruchs frühestens am 18. August 1969 zu laufen begonnen haben. Die Vorschrift des § 2332 Abs. 1 BGB schließe nicht die Anwendung der für die Verjährung allgemein geltenden Bestimmung des § 198 Satz 1 BGB aus, nach welcher die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginne.

16

Dem ist für die hier gegebene Sachlage im Ergebnis zuzustimmen. Die Vorschrift des § 198 Satz 1 BGB greift allerdings nicht ein, da der Beginn der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs in § 2332 Abs. 1 BGB besonders geregelt ist. Doch erfordert die besondere Rechtslage, nach der die nach dem Erbfall gesetzlich begründeten Lastenausgleichsansprüche rückwirkend dem Nachlaßvermögen zugerechnet werden, daß die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs insoweit in Abweichung von § 2332 Abs. 1 BGB nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, in dem diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche entstanden sind. Diese Ansprüche konnten, bevor sie nicht entstanden sind, noch nicht in die Errechnung des Nachlaßwertes einbezogen werden.

17

Aber auch bei der Festlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Lastenausgleichsansprüche, d. i. auf den Tag des Inkrafttretens des 21. ÄndLAG (30.9.1969), war die dreijährige Verjährungsfrist hier bei Zustellung der Klageschrift, die am 1. August 1974 erfolgte, abgelaufen. Das gilt auch dann, wenn in der von der Beklagten im Dezember 1970 abgegebenen Erklärung eine Unterbrechung der Verjährung gesehen wird. Die danach neu beginnende Verjährungsfrist von drei Jahren war spätetens Ende des Jahres 1973 verstrichen.

18

Das Berufungsgericht hat dennoch den Eintritt der Verjährung verneint. Es hat angenommen, die Höhe des Lastenausgleichsanspruchs sei bis zum Erlaß des Entschädigungsbescheides des Landratsamtes Ravensburg vom 19. November 1973 noch ungewiß gewesen. Der Entschädigungsanspruch sei deshalb als ein Ungewisses Recht im Sinne des § 2313 BGB anzusehen. Er habe bei der Berechnung des Pflichtteils zunächst außer Ansatz bleiben müssen und sei erst dann, als Gewißheit über die Höhe des Anspruchs bestanden habe, zur Ausgleichung zu bringen gewesen. Der Teilpflichtteilsanspruch des Klägers sei daher erst am 19. November 1973 zur Entstehung gelangt und somit bei Klagezustellung nicht verjährt gewesen.

19

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Recht. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nach § 2332 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Erbfalls und der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung an und, wie für den vorliegenden besonderen Fall ergänzt werden muß, auch noch auf die Entstehung des den Nachlaßwert erhöhenden Entschädigungsanspruchs nach dem Lastenausgleichsgesetz. Dagegen kommt es nach allgemeiner Ansicht nicht auf die Kenntnis vom Stande des Nachlasses, insbesondere auch nicht auf die Kenntnis des Nachlaßwertes an (RGZ 104, 195, 197; RGZ 135, 231, 235; Staudinger/Ferid BGB 10./11. Aufl. § 2332 Rn. 13; BGB-RGRK 12. Aufl. § 2332 Rn. 8). Die Verjährungsfrist beginnt auch dann von dem in § 2332 Abs. 1 BGB genannten Zeitpunkt an zu laufen, wenn sich im Nachlaß Forderungen oder Verbindlichkeiten befinden, deren Höhe noch nicht feststeht (etwa Schadensersatzansprüche bei noch nicht ermitteltem Schadensumfang oder Steuerverbindlichkeiten bei noch ausstehendem Veranlagungsbescheid). Ein zum Nachlaß gehörender Anspruch ist auch nicht deshalb ungewiß im Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB, wenn und weil die Höhe des Anspruchs noch nicht feststeht. Ungewiß ist ein Anspruch vielmehr nur, wenn nicht sicher ist, ob er überhaupt besteht oder ob er dem Erblasser oder einem anderen zusteht (BGHZ 3, 395, 397). Es handelt sich auch nicht deswegen, weil der Anspruch der Höhe nach noch nicht feststeht, um ein zweifelhaftes Recht. Auch öffentlich-rechtliche Abgaben sind nicht deswegen zweifelhafte Verbindlichkeiten, weil sie der Höhe nach noch nicht festgesetzt sind oder die Veranlagung noch nicht erfolgt ist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob alle Tatsachen, die für die Festsetzung in Betracht kommen, schon soweit feststehen, daß die Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden kann (BGHZ 14, 368, 371 für die nach dem LAG zu entrichtende Vermögensabgabe). Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, insoweit für Lastenausgleichsansprüche eine Ausnahme zu machen. In solchen Fällen ist es vielmehr Sache des Pflichtteilsberechtigten, sich innerhalb der Verjährungsfrist über die für die Berechnung der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs in Betracht kommenden Verhältnisse zu unterrrichten. Für diese Erkundigungen hat der Gesetzgeber eine Frist von drei Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten. Ist es dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs innerhalb dieser Zeit festzustellen, etwa weil noch Bescheide ausstehen, die den Betrag eines Anspruchs festsetzen, und eine eigene Errechnung des Betrages auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, dann mag er sich zwecks Unterbrechung der Verjährungsfrist von den Erben eine Anerkennung des Anspruchs geben lassen und, wenn diese verweigert wird, auf Feststellung seines Anspruchs klagen. Die Kosten der erfolgreichen Feststellungsklage fallen den Erben zur Last, die die Anerkennung verweigert haben. Der Kläger hätte hier versuchen können, sich vor Ablauf der Verjährungsfrist eine (erneute) Anerkennung geben zu lassen. Er hätte auch, statt den erfolglosen Versuch der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für sich als Pflichtteilsberechtigten zu unternehmen, die Geltendmachung des Anspruchs seitens seiner Kinder betreiben oder unterstützen und für die Beschleunigung dieses Verfahrens, soweit möglich, sorgen können. Schließlich wäre, wenn dies nicht zum Ziel geführt hätte, die Erhebung einer Feststellungsklage möglich gewesen. Die Verjährungsfrist beginnt jedenfalls nicht, wie es das Berufungsgericht gemeint hat, erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Lastenausgleichsbehörde den Entschädigungsanspruch der Höhe nach festgesetzt hatte, wenn diese Schadensfeststellung auch Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist (§ 236 LAG).

20

Kann die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs danach nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Verjährungsfrist erst am 19. November 1973 mit dem Erlaß des Entschädigungsbescheides durch das Landratsamt Ravensburg zu laufen begonnen habe, so wird das Berufungsgericht die - von seinem Rechtsstandpunkt offen gelassenen - Fragen zu prüfen haben, ob die Verjährung gehemmt oder durch Anerkenntnis (erneut) unterbrochen war oder ob der Berufung der Beklagten auf Verjährung die Einrede der Arglist entgegensteht. Zur Frage der Hemmung könnte es darauf ankommen, ob aus der Erklärung der Beklagten vom Dezember 1970 in Verbindung mit anderen Umständen, insbesondere den in den vorausgegangenen Jahren vorgenommenen Teilauseinandersetzungen, eine stillschweigende Abrede der Parteien des Inhalts zu entnehmen ist, daß Geltendmachung und Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs jeweils bis zum Anfall und der tatsächlichen Möglichkeit der Aufteilung von Nachlaßgegenständen ausgesetzt werden sollten. Dann würde sich daraus eine Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB bis zu dem Zeitpunkt ergeben, zu dem der Betrag des Lastenausgleichsanspruchs feststand.

21

Die Sache mußte zwecks Prüfung dieser Fragen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

22

Das Berufungsgericht wird, sollte die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen, auch über das Vorbringen der Anschlußrevision des Klägers zu befinden haben, wonach es dem Kläger bei einem Hinweis nach § 139 ZPO möglich gewesen wäre zu beweisen, daß der geforderte Zinssatz von 10 % begründet sei.

Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner