Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1996, Az.: X ZR 29/94
„Schwenkhebelverschluß“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- X ZR 29/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 26221
- Entscheidungsname
- Schwenkhebelverschluß
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG München - 26.08.1993
Rechtsgrundlagen
- § 81 PatG 1981
- § 111 PatG 1981
Fundstellen
- GRUR 1997, 272-275 (Volltext mit amtl. LS) "Schwenkhebelverschluß"
- MDR 1997, 769 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 490 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der auf eine bestimmte eingeschränkte Fassung des Patentanspruchs gerichteten Patentnichtigkeitsklage.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts vom 26. August 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25. September 1986 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 261 266 (Streitpatents), das einen Schwenkhebelstangenverschluß betrifft. Das Streitpatent umfaßt 14 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Mit Zylinderschloß (164) versehener Schwenkhebelstangenverschluß für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen und vorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren (12), bestehend aus einem Schloßkasten (16) mit durch das Türblatt (12) nach außen geführter Schwenkhebelbetätigungseinrichtung zum Antrieb von zumindest einer parallel zur Türkante verlaufenden Verschlußstange (18) und mit einem den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten Stellung festhaltenden Zylinderschloß (164), wobei der Schwenkhebelverschluß eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel (114) bildende Grundplatte (168, 268, 368, 468) umfaßt, die im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von ihr ausgehende und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichtende Ansätze (169, 170; 269, 270) aufweist und den Verschluß mit dem Türblatt (12) fest verbindet, wobei der eine Ansatz (169, 269) eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels (114, 214) angeordnete Zylinderschloß (164) bildet, und dieser Ansatz (169, 269) zusammen mit einem von ihm ausgehenden (z.B. 175 in Fig. 14) oder mit ihm verschraubten Halteteil (z.B. 275, Fig. 29; 375, Fig. 30) das Türblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend einklemmt,
dadurch gekennzeichnet, daß die zumindest eine Verschlußstange (18) aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schloßkasten (16) einstückig hindurchreicht, daß der andere Ansatz (170, 270) ein Teil des Schloßkastens (16) ist und daß dieser andere Ansatz (170, 270) zusammen mit einem weiteren Teil (z.B. 71, Fig. 16; 171, 146, Fig. 24) des Schloßkastens (16) das Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrierend einklemmt.
Wegen der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, soweit er über eine von ihr formulierte, im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Urt. d. Patentgerichts 3, 4) wiedergegebene Fassung hinausgehe. Soweit Patentanspruch 1 über die genannte Fassung hinausgehe und auch die Ausführungsform nach Fig. 15 und 23-25 der Streitpatentschrift umfasse, sei er dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt.
Das Bundespatentgericht hat den Klageantrag als zulässig angesehen. Wegen der Fassung des Klageantrages sei alleiniger Gegenstand der Sachprüfung der Teilnichtigkeitsklage die Ausführungsform nach Fig. 15 und 23-25 der Streitpatentschrift. Die als zulässig angesehene Klage hat das Bundespatentgericht als unbegründet abgewiesen, weil der vorstehend benannte Gegenstand der Sachprüfung (Ausführungsform nach Fig. 15 u. 23-25) dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen sei.
In der Berufungsschrift hat die Klägerin den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären, soweit es eine Ausführungsform gemäß dem nachstehenden Anspruch umfaßt:
Mit Zylinderschloß (164) versehener Schwenkhebelstangenverschluß für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen und vorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren (12), bestehend aus einem Schloßkasten (16) mit durch das Türblatt (12) nach außen geführter Schwenkhebelbetätigungseinrichtung zum Antrieb von zumindest einer parallel zur Türkante verlaufenden Verschlußstange (18) und mit einem den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten Stellung festhaltenden Zylinderschloß (164), wobei der Schwenkhebelverschluß eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel (114) bildende Grundplatte (168, 268, 368, 468) umfaßt, die im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von ihr ausgehende und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichtende Ansätze (169, 170; 269, 270) aufweist und den Verschluß mit dem Türblatt (12) fest verbindet, wobei der eine Ansatz (169, 269) eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels (114, 214) angeordnete Zylinderschloß (164) bildet, und dieser Ansatz (169, 269) zusammen mit einem von ihm ausgehenden oder mit ihm verschraubten Halteteil das Türblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend einklemmt,
dadurch gekennzeichnet, daß die zumindest eine Verschlußstange (18) aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schloßkasten (16) einstückig hindurchreicht und daß der aus einem Basisteil (146) und einem Kappenteil (171) bestehende Schloßkasten (16) mit seinem Basisteil zusammen mit dem anderen Ansatz (170, 270) das Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrierend einklemmt (Fig. 23-25).
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit dem vorstehend wiedergegebenen, als disclaimer formulierten Antrag, durch den ein bestimmtes Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift vom Patentschutz ausgenommen werden soll, sei die Berufung unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den in der Berufungschrift gestellten Antrag nicht weiterverfolgt und beantragt,
das Streitpatent hinsichtlich des Patentanspruchs 1 sowie der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 4-6 sowie 7-12 und 14 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und das Streitpatent hilfsweise durch eingeschränkte Fassungen des Patentanspruchs 1 verteidigt.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim F. vom Institut für Konstruktionslehre, Maschinen- und Feinwerkelemente der Technischen Universität B. eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, ergänzt und vertieft hat.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Berufung zulässig. Zu den formwesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung in Patentnichtigkeitssachen gehört gemäß den §§ 111, 112 Abs. 1 PatG, daß die Berufungsschrift einen Berufungsantrag enthalten muß, ohne den die Berufung gemäß § 112 Abs. 1 PatG als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., PatG § 111 Rdn. 1).
Dem Beklagten ist einzuräumen, daß Bedenken bestehen, ob die Klägerin das Streitpatent in der Weise angreifen kann, daß sie den Patentinhaber durch die Fassung des Klage- oder Berufungsantrages für den Fall des Erfolges der Klage oder der Berufung auf eine von diesem ausdrücklich abgelehnte Fassung des angegriffenen Patentanspruchs festlegt. Es spricht viel dafür, daß es allein Sache des Patentinhabers ist, den erteilten Patentanspruch in einer von ihm formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn er dessen vollständige Nichtigerklärung vermeiden will (vgl. dazu für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren BGHZ 105, 381 ff. Verschlußvorrichtung für Gießpfannen).
Gleichwohl genügt der in der Berufungsschrift gestellte Antrag dem formalen Antragserfordernis des § 111 PatG jedenfalls deshalb, weil ihm eindeutig zu entnehmen ist, daß das Ziel der Berufung die Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Passung ist. Die Formvorschrift des § 111 PatG verlangt lediglich, daß die Berufungsschrift einen Berufungsantrag enthält, der den Umfang der Anfechtung und das Ziel des Änderungsbegehrens des mit der Berufung angefochtenen Urteils erkennen läßt. Die Frage der Zulässigkeit der Antragsfassung und die weitere Frage, ob dem gestellten Antrag im Falle eines Erfolges der Berufung stattgegeben werden könnte, beurteilen sich nicht nach der Formvorschrift des § 111 PatG.
Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin den zuletzt gestellten, unzweifelhaft zulässigen Berufungsantrag, das Streitpatent hinsichtlich seines Patentanspruchs 1 und der auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 4-6 sowie 7-12 und 14 für nichtig zu erklären, nicht innerhalb der Berufungsfrist, sondern erst nach deren Ablauf gestellt hat. Allerdings enthält der erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens gestellte Antrag eine Erweiterung des Klagebegehrens. Seit dem Urteil vom 24. Mai 1955 (BGHZ 17, 305 ff.) entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht, daß eine Erweiterung des Klageantrages im Patentnichtigkeitsstreit in der Berufungsinstanz auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist zulässig ist.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann des Anmeldetages durch den vorgelegten Stand der Technik und sein allgemeines Fachwissen nahegelegt war. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen sieht der Senat als Durchschnittsfachmann einen Techniker mit langjährigen betrieblichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Blechschrankkonstruktionen an, der sich auf nahe verwandten Gebieten wie dem der Fensterbeschläge, Torverschlüsse und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, verfügt dieser Fachmann nicht über die systematische Schulung eines Fachhochschulingenieurs; er löst die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben nicht durch systematische Problemanalyse, sondern durch Kombination seines Erfahrungswissens. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige klargestellt, daß der Entwicklungsauftrag diesem Fachmann in der Regel von Führungskräften gestellt wird, die Fachhochschulingenieure sind und die dem Techniker bei der Kontrolle von Entwürfen gelegentlich auch konstruktive Hinweise geben werden. Die eigentliche "Arbeit am Objekt" und das Auffinden der Problemlösung sei jedoch nicht Aufgabe der genannten Führungskräfte, sondern Aufgabe des Technikers, der die Lösungsvorschläge aus seinem Erfahrungswissen entwickele.
1.
Das Streitpatent betrifft einen Schwenkhebelstangenverschluß, wie er für Blechschranktüren Verwendung findet. Derartige Schwenkhebelstangenverschlüsse sind nach der Patentbeschreibung aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 054 225 und der deutschen Auslegeschrift 35 06 870 bekannt. Nachteilig sei bei diesen Konstruktionen, daß sie viel Platz in Anspruch nähmen und keine Unterbringung in dem bei manchen Blechschranktüren vorhandenen Verkantungsraum erlaubten (vgl. Sp. 1 Z. 34 f.). Ein weiterer Nachteil sei, daß die Führung der Stangen dadurch erschwert werde, daß diese infolge ihrer Anlenkung an einem doppelarmigen Hebel neben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegung ausführten (Sp. 1 Z. 39 f.). Der aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 155 343 bekannte Schwenkhebelstangenverschluß weise diese Nachteile zwar nicht auf. Er nehme auch verhältnismäßig wenig Raum ein und sei so schmal, daß er auch im Verkantungsraum einer Blechschranktür untergebracht werden könne (Sp. 1 Z. 47 f.). Erforderlich seien aber neben den zwei rechteckigen Durchbrüchen im Türblatt noch zusätzliche Durchbrüche, durch die Befestigungsschrauben hindurchgeführt würden. Dies verteuere die Herstellung des Türblatts, vergrößere die Baulänge und mache die Montage des Verschlusses kompliziert. Zwar könne der Verschluß durch besondere Ausgestaltung der Enden der Schubstangen, nämlich durch Anordnung von Verzahnungen an deren beiden Schmalseiten, sowohl für links als auch für rechts anschlagende Schaltschranktüren verwendet werden. Es sei jedoch nicht möglich, die Verschlußstangen in einfacher Weise bei bereits vormontiertem Schloß zu wechseln, vielmehr müsse zunächst das Ritzel aus dem Schloßkasten demontiert, danach müßten die Stangen herausgenommen, in der gewünschten Weise wieder eingesetzt und sodann das Ritzel erneut montiert werden (Sp. 2 Z. 11 f.).
Die Streitpatentschrift bezeichnet als das mit der Erfindung zu lösende technische Problem, einen Schwenkhebelverschluß zu schaffen, der so schmal ist, daß er im Verkantungsraum einer Blechschranktür untergebracht werden kann, der eine verschwenkungsfreie, möglichst leichtgängige Schubstangenverbindung erlaubt, der in nur zwei vorzugsweise gleich großen und rechteckigen Durchbrüchen des Türblatts montiert werden kann, das heißt ohne zusätzliche Bohrungen im Türblatt auskommt, der für links- und rechtsanschlagende Türen gleichermaßen verwendbar ist, der ohne umständliche Demontagearbeiten umgerüstet werden kann und der einen sicheren Verschluß gewährleistet (Sp. 2 Z. 39 f.).
Hierzu schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen Schwenkhebelstangenverschluß mit folgenden Merkmalen vor, wobei die fakultativen Merkmale (z.B., daß die beiden Durchbrüche "vorzugsweise gleich groß und vorzugsweise rechteckig" sein sollen) weggelassen sind:
Der Schwenkhebelstangenverschluß
- 1.
für die Montage in zwei Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren
- 2.
besteht aus einem Schloßkasten (16)
- 3.
mit einem Schwenkhebel (114) und
- 4.
einer Schwenkhebelbetätigungseinrichtung,
- 4.1
die durch das Türblatt (12) nach außen geführt ist,
- 4.24.2.14.2.24.2.3
zumindest eine Verschlußstange (18) antreibt,
- 4.2.1
die parallel zur Türkante verläuft,
- 4.2.2
aus Flachbandmaterial gefertigt ist,
- 4.2.3
durch den Schloßkasten (16) einstückig hindurchreicht und
- 5.
mit einem Zylinderschloß (164)
- 5.1
das den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten Stellung festhält,
- 6.
sowie einer Grundplatte (168, 268, 368, 468).
- 6.1
die eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel (114) bildet.
- 6.26.2.16.2.26.2.3
Ansätze (169, 170; 269, 270) aufweist,
- 6.2.1
die im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von der Grundplatte ausgehen,
- 6.2.2
in die Durchbrüche eindringen,
- 6.2.3
die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichten und
- 6.3
den Verschluß fest mit dem Türblatt (12) verbinden.
- 7.
Der eine Ansatz (169, 269)
- 7.1
bildet eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinderschloß und
- 7.2
klemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden (z.B. 175 in Fig. 14) oder mit ihm verschraubten Halteteil (z.B. 275 in Fig. 29; 375 in Fig. 10) das Türblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend ein.
- 8.
Der andere Ansatz (170, 270)
- 8.1
ist ein Teil des Schloßkastens (16),
- 8.2
klemmt zusammen mit einem weiteren Teil (z.B. 71 in Fig. 16; 171, 146 in Fig. 24) des Schloßkastens (16) das Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrierend ein.
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die in den Fig. 15 und 23-25 der Streitpatentschrift dargestellte Ausführungsform sei in der Patentbeschreibung nicht hinreichend offenbart und werde von dem erteilten Patentanspruch 1 nicht umfaßt. Bezüglich der Patentbeschreibung sei insoweit nur auf Sp. 11 Z. 18 ff. der Streitpatentschrift verwiesen. Darüber hinaus fällt auch diese Ausführungsform unter den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1. Schon aus dem Bezugszeichenhinweis in Merkmal 8.2 des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann klar, daß das in Fig. 3 einteilig dargestellte weitere Teil 71, das zusammen mit dem Basisteil 68 den Schloßkasten bildet, auch zweiteilig ausgebildet sein kann, wie dies in Fig. 23 dargestellt ist. Das ist auch die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Der Fachmann sehe in dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 23 lediglich eine "konstruktionstechnische Abwandlung". In Fig. 3 sei ein zweiteiliger Schloßkasten 16 dargestellt, der durch das Basisteil 68 und das Kappenteil 71 gebildet sei, während in der Ausführungsform gemäß Fig. 23 das Grundplattenteil 468 zusammen mit den beiden Teilen 146 (sogenanntes Lagerteil) und 171 (sogenanntes Kappenteil) den Schloßkasten bilde. Auch bei dieser das Lagerteil 146 aufweisenden Ausführungsform gemäß Fig. 23 sei der andere Ansatz 170 Teil des Schloßkastens.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist unstreitig neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt einen Schwenkhebelstangenverschluß mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen.
3.
Es kann nicht festgestellt werden, daß der oben unter Ziff. II der Entscheidungsgründe näher beschriebene Durchschnittsfachmann des Anmeldetages durch Kombination der ihm möglicherweise als solche je für sich aus dem Stand der Technik und/oder aus seinem Fachwissen bekannten Merkmale zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die Parteien und der gerichtliche Sachverständige stimmen darin überein, daß der nächstliegende Stand der Technik die bereits im Erteilungsverfahren gewürdigte europäische Offenlegungsschrift 0 054 225 ist. Diese Schrift zeigt einen mit einem Zylinderschloß versehenen Schwenkhebelstangenverschluß, der einen Schwenkhebel 38 besitzt. Der Verschluß wird in zwei Durchbrüchen des Türblatts von Blechschranktüren montiert und weist ein als Verschlußkasten 10 (vgl. Fig. 4) bezeichnetes Bauteil auf, das die Verschlußstangen 28 und 30 aufnimmt und das zusätzlich einen sogenannten Vorreiber 32 (vgl. Fig. 3) für eine Zusatzverriegelung im Bereich des Verschlußkastens 10 (vgl. dazu Beschreibung S. 5 unten, S. 8 Abs. 4) enthalten kann. Die Schwenkhebelbetätigungseinrichtung ist durch das Türblatt 16 nach außen geführt und treibt die beiden Verschlußstangen 28, 30 an. Diese Verschlußstangen laufen parallel zur Türkante 16. Sie sind nicht aus Flachbandmaterial gefertigt, es handelt sich vielmehr um runde Stangen. Die Stangen reichen zudem nicht einstückig durch den Verschlußkasten hindurch.
Bereits hierin liegt ein erster konstruktiver Unterschied zum Streitpatent. Die aus Flachbandmaterial bestehende Verschlußstange 18 des Streitpatents (vgl. Fig. 13 sowie Fig. 3 u. 4) reicht einstückig durch den Schloßkasten hindurch. Dadurch, daß die Verschlußstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist, ist es möglich, Ausstanzungen (vgl. Fig. 10, 11) vorzunehmen, in die ein über den Schwenkhebel betätigtes Ritzel 62 (vgl. Fig. 3) eingreifen kann. Ein derartiger Verschluß ist bei der europäischen Offenlegungsschrift 0 054 225 weder gezeigt noch möglich. Der konstruktive Weg führt in eine andere Richtung. Die (notwendig) zwei Verschlußstangen reichen zwar in den Verschlußkasten 10 hinein (vgl. Fig. 4). Sie sind an einem doppelarmigen Hebel 24 (Fig. 1) angelenkt, der auf dem einen Ende der Welle 14 sitzt, die mit dem Griffhebel 38 verdreht werden kann, wodurch der Verschluß geöffnet und geschlossen wird.
Ein weiteres kommt hinzu. Der in Fig. 5 der europäischen Offenlegungsschrift 0 054 255 dargestellte Verschlußkasten 10 ist nicht am Türblatt 16, sondern mit Abstand von diesem angeordnet. Er ist funktional nicht in die Befestigung des Schwenkhebelverschlusses im Türblatt einbezogen. Die Befestigung des Schwenkhebelverschlusses im Türblatt erfolgt vielmehr im oberen Türdurchbruch durch eine Überwurfmutter 27 und im unteren Türdurchbruch durch eine Bechermutter 50, die jeweils im Zusammenwirken mit der Platte 60 das Türblatt zentrierend verklemmen (vgl. Beschreibung S. 7 Abs. 3). Der Schrift ist keine Anregung zu entnehmen, den Verschlußkasten 10 (vgl. Fig. 5) unmittelbar an das Türblatt 16 zu verlegen. Im Gegenteil: Es sind eine Unterfütterung 66 und ein Bügelblech 68 (vgl. Fig. 5) vorgesehen, durch die ein Abstand des Verschlußkastens 10 vom Türblatt 16 sichergestellt werden soll, worauf in der Beschreibung ausdrücklich hingewiesen ist (S. 9 Abs. 2). Darüber hinaus hindert auch die Bechermutter 50 im unteren Türblattdurchbruch ein Heranführen der Verschlußstange 28 und damit des Verschlußkastens 10 (Fig. 5) an das Türblatt 16. Diese Hindernisse mögen für den Fachmann nicht unüberwindbar sein (er könnte eine Abkröpfung der Verschlußstange vorsehen), der Fachmann findet in der europäischen Offenlegungsschrift 0 054 225 jedoch keinen Hinweis, warum er diese Hindernisse beiseiteräumen und den Verschlußkasten 10 an das Türblatt 16 heranführen sollte. Auf diesen Gedanken wird er erst gelenkt, wenn er die Erkenntnis gewonnen hat, dem Verschlußkasten 10 mehrere Funktionen zuzuweisen, ihn nämlich sowohl zur Lagerung des Getriebes als auch zur Zentrierung und klemmenden Befestigung des Schwenkhebelverschlusses in den beiden Türausnehmungen zu nutzen. Eine Anregung, dem Verschlußkasten 10 diese mehrfachen Funktionen zuzuweisen, ist der europäischen Offenlegungsschrift 0 054 225 nicht zu entnehmen.
Der übrige Stand der Technik ist von der Lehre des Streitpatents weiter entfernt. Bei der europäischen Offenlegungsschrift 0 155 543 wird eine rechteckige Schloßplatte mit dem Türblatt 50 rückseitig verschraubt. Dazu werden von der Vorderseite des Türblatts über zwei Bohrungen 54 und 55 des Türblatts zwei Schrauben eingeführt, die in Gewindebohrungen 37 der Schloßplatte 10 eingreifen. Durch diese Schraubverbindung wird eine feste Verbindung zwischen Türblatt 50 und Schloßplatte 10 hergestellt, wobei durch die Bohrungen 54 und 55 gleichzeitig die räumliche Zuordnung dieser miteinander verschraubten Bauteile festgelegt wird (vgl. Beschreibung S. 9 unten f.). Eine Grundplatte mit einstückig von ihr ausgehenden Ansätzen, die diese im Bereich der Durchbrüche zentrierend ausrichten, ist nicht vorgesehen. Es erfolgt demgemäß auch keine zentrierende Verklemmung des Türblatts zwischen Grundplatte und Schloßkasten. Vielmehr wird ein U-förmiges Profil mit Seitenschenkeln 35 und 36 auf die Innenseite der Schloßplatte 10 aufgesetzt (vgl. Fig. 2), welches mit einer Abdeckkappe 38 (Fig. 3) bzw. 47 (Fig. 10) mittels einer Schraube 39 (vgl. Fig. 3) abgedeckt werden kann. Sowohl das genannte U-Profil als auch die Abdeckkappe (- Bauteile, die in ihrem Zusammenwirken als Schloßkasten bezeichnet werden können, weil der Kasten das Schubstangen-Stellglied 31 (Ritzel) und die beiden Schubstangen 40 und 42 mit den Verzahnungen 41 und 43 enthält -) sind lediglich auf das Türblatt innenseitig aufgesetzt und bewirken keinerlei Verklemmung des Türblatts im Sinne der Merkmale 8 bis 8.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Von noch geringerer Relevanz sind die von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgelegten Prospekte der Firma T. (Anl. K10) und der Firma F. (Anl. K11).
Der Prospekt der Firma T. aus dem Jahr 1965 zeigt ein Garagenschloß. Der Schloßkasten besitzt einen Durchbruch zur Aufnahme eines Zylinderschlosses. Die Schloßnuß wird von einem Vierkant durchdrungen, der durch das nicht dargestellte Türblatt und eine Abdeckplatte hindurchgeführt ist und auf dessen Enden jeweils ein Handgriff aufgesteckt ist, durch dessen Drehung der Verschluß betätigt wird. Dabei wird die Verriegelungsstange in nicht näher erkennbarer Weise nach unten ausgeschoben. Es handelt sich hier nicht um einen Schwenkhebelverschluß. Darüber hinaus ist es nicht möglich, diesen Verschluß mit nur zwei Durchbrüchen durch das Türblatt zu befestigen, nämlich dem Durchbruch für die Betätigungswelle (Vierkant) und dem Durchbruch für das Zylinderschloß. Die Befestigung erfolgt vielmehr über vier an den Ecken des Schlosses vorgesehene Bohrungen, durch die Schrauben hindurchgeführt und auf der Innenseite des Garagentors angeschraubt werden. Da es sich um keinen Schwenkhebelstangenverschluß handelt, fehlt auch eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel bildende Grundplatte. Aus dem gleichen Grund fehlt auch ein Ansatz, der zur Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinderschloß dienen könnte.
Die Klägerin meint, dem Durchschnittsfachmann sei gleichwohl der wesentliche Gedanke der Erfindung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nahegelegt, weil dieser Prospekt einen Schloßkasten zeige, der auf einer Seite des Türblatts angeordnet sei, während auf der anderen Seite des Türblatts eine Grundplatte vorhanden sei, die vier in den Ecken liegende Anschraubnocken als in Ausnehmungen des Türblatts eindringende und die Grundplatte darin ausrichtende Ansätze (Vorsprünge) aufweise. Der Schloßkasten sei seinerseits mit vier Schraublöchern auf den vier durch die Türblattebene nach innen vorstehenden Anschraubnocken zentriert. Beim Verschrauben von Schloßkasten und Grundplatte ergebe sich eine unmittelbare Klemmung des Türblatts.
Entgegen der Ansicht der Klägerin führt dies den Durchschnittsfachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents, der durch die oben beschriebene "Dreifunktionalität" des Schloßkastens (Zentrierung, Klemmung und Getriebelagerung) gekennzeichnet ist.
Gleiches gilt für den Prospekt der Firma F. gemäß Anlage K11, in dem ein Kipptorschloß Nr. 1287 Z gezeigt ist, das einen innenseitig am Türblatt festzulegenden Schloßkasten mit zwei Gewindebüchsen enthält, welche das Türblatt nach außen durchstoßen, so daß außen eine Grundplatte (Griffolive) zentrierend aufgesetzt und mit dem Schloß verschraubt werden kann. Offensichtlich erfolgt auch hier die Befestigung des Schloßkastens am Türblatt durch vier Schrauben, für die entsprechende Durchbrüche am Schloßkasten vorgesehen sind. In der Zeichnung des Schlosses wird das Abstandsmaß für diese Durchbrüche angegeben, woraus zu schließen ist, daß im Türblatt entsprechende Durchbrüche vorzusehen sind, um die Befestigungsschrauben hindurchzuführen. Auch hier ist kein Hinweis zu finden, den Schloßkasten "multifunktional" zur Zentrierung, Klemmung und Getriebelagerung zu nutzen.
Der Senat teilt die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, daß alle Einzelmerkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents dem Stand der Technik entnommen werden können. Anstelle des in der europäischen Offenlegungsschrift 0 054 225 vorgesehenen doppelarmigen Hebels 24 (vgl. Fig. 1), der zwei Verschlußstangen 30 und 28 aus Rundprofil bewegt, eine Verschlußstange aus Flachbandmaterial vorzusehen und diese durch ein Ritzel anzutreiben, ist beispielsweise in der deutschen Offenlegungsschrift 33 00 423 für ein Fenster gezeigt. Weitere Einzelmerkmale findet man auch in den Prospekten der Firmen T. und F. (Anl. K 10 u. K 11) wieder. Die entscheidende Frage ist jedoch nicht, ob der Fachmann die Einzelelemente des Gegenstandes der Erfindung nach dem Streitpatent in naheliegender Weise im Stand der Technik wiederentdecken kann, wenn er den Gedanken kennt, dem Schloßkasten die Funktion des Zentrierens, Verklemmens und der Getriebelagerung zuzuweisen, sondern umgekehrt, ob ihm dieser Gedanke der "Dreifunktionalität" des Schloßkastens durch den Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents nahegelegt war. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Fachmann durch eine Kombination von Merkmalen aus dem vorgelegten Stand der Technik unter Einsatz seines fachlichen Könnens zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangen konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. Auch wenn die Einzelmaßnahmen jede für sich nahegelegen haben mögen, ist damit die den Erfindungsgegenstand ausmachende geschickte Kombination der Einzelmerkmale noch nicht aufgefunden, die darin besteht, einen zweigeteilten (vgl. Fig. 3) oder einen dreigeteilten (vgl. Fig. 23) Schloßkasten, bei dem die Grundplatte 468 mit einem zweigeteilten Kappenteil 146, 171 zusammenwirkt, zu nutzen, einen Schwenkhebelstangenverschluß zentrierend und klemmend in einem Türblattdurchbruch zu befestigen und diesen zwei- oder dreiteiligen Schloßkasten außerdem zur Lagerung eines Getriebes für die Bewegung der Verschlußstangen zu nutzen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige, wie schon in seinem schriftlichen Gutachten, die Auffassung vertreten, das "Gesamtpatent" sei zweifellos erfinderisch und habe den Stand der Technik vorwärtsgebracht. Er hält die erörterten Schritte des erteilten Patentanspruchs 1 allerdings für sich allein noch nicht für erfinderisch, konnte auf der anderen Seite aber keine weiteren Schritte von Gewicht zur Begründung seiner Meinung nennen, daß die Anerkennung erfinderischer Tätigkeit nicht schon im Rahmen des Patentanspruchs 1, sondern erst bei zusätzlicher Berücksichtigung weiterer Merkmale gerechtfertigt sei. Bei dieser Sachlage konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß die dem Schloßkasten im erteilten Patentanspruch 1 zugewiesenen mehreren Funktionen ohne erfinderische Tätigkeit vom Durchschnittsfachmann aufgefunden werden konnten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 3 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.