Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1980, Az.: BVerwG 2 C 15.78
Übernahme in ein Beamtenverhältnis ; Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 15.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 28.09.1977 - AZ: III 890/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 28. September 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 9. April 1921 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1954 als wissenschaftlicher Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt, zur Zeit an der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen als Leiter des Laboratoriums für Biophysik. Seit dem 1. Januar 1966 ist er in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Durch das Haushaltsgesetz 1972 vom 29. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2537) wurden im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - BML - 63 Stellen der Vergütungsgruppe I a für wissenschaftliche Angestellte in 40 Planstellen der Besoldungsgruppe - Bes.Gr. - B 1 (für "Direktoren und Professoren") und 23 Planstellen der Bes.Gr. A 15 (für "Wissenschaftliche Direktoren") umgewandelt, davon die des Klägers in eine Planstelle der Bes.Gr. A 15. Da nach § 48 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) - BHO - der Bundesminister der Finanzen - BMF - bei der Einstellung von Beamten in den Bundesdienst mitwirken muß und nach dessen Rundschreiben vom 26. August 1970 (MinBlFin S. 586) seine Einwilligung bei der Berufung von Bewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, notwendig ist, schlug der BML nur 35 Wissenschaftler - darunter den Kläger - zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vor; diese hatten zum Zeitpunkt der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1972 das 50. Lebensjahr noch nicht oder nur geringfügig überschritten. 28 weitere Bewerber, die das 50. Lebensjahr schon erheblich überschritten hatten, wurden nicht zur Übernahme vorgeschlagen. Der Bundespersonalausschuß, der wegen der Zulassung von Ausnahmen nach der Bundeslaufbahnverordnung eingeschaltet war, entsprach dem Antrag des BML in allen 35 Fällen. Bei 21 dieser Wissenschaftler wurde die Berufung daraufhin vollzogen; diese waren zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine 50 Jahre alt. Für die restlichen 14 wurde die Einwilligung des BMF beantragt. Diesem Antrag wurde nur in 2 Fällen entsprochen; von den restlichen 12 Bewerbern haben 10, darunter der Kläger, im Dezember 1974 beim BML den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt.
Durch Bescheid des BML vom 30. Januar 1975 wurde der Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, die Einwilligung des BMF habe wegen der von diesem befürchteten unverhältnismäßig hohen Versorgungslasten nicht erreicht werden können.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt, unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 1. Januar 1975 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Anstellung in der Besoldungsgruppe A 15 zu berufen und gleichzeitig zum Wissenschaftlichen Direktor zu ernennen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage durch Urteil vom 28. September 1977 als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei trotz Fehlens des Vorverfahrens unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles zulässig, aber unbegründet. Es gebe keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern die Übernahme in ein solches Verhältnis liege im Ermessen der Beklagten. Zwar sehe das Bundesbeamtengesetz - BBG - für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur ein Mindestalter, aber kein Höchstalter vor. Gleichwohl sei auch die Bestimmung von Höchstaltersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ein anerkannter Grundsatz des Beamtenrechts und widerspreche nicht Art. 33 Abs. 2 GG. Eine solche Höchstaltersgrenze diene der Wahrung des zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes gebotenen Mindestmaßes an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten und sei geeignet, eine Steigerung der personellen Fluktuation zu verhindern, die zu einer Überlastung der öffentlichen Hand mit Versorgungsleistungen und damit zugleich zu einer Vernachlässigung des auch im öffentlichen Dienst unerläßlichen Gebots sparsamer Verwaltung öffentlicher Mittel führe. Darüber hinaus dienten Höchstaltersgrenzen einem sinnvollen Altersaufbau der öffentlichen Verwaltung. Ferner werde so eine unangemessen überhöhte Versorgung (Doppelversorgung) vermieden. Dem stehe die Regelung des § 160 a BBG (jetzt: § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) nicht entgegen. Werde der Kläger Beamter, so führe dies nämlich im Ruhestand zu einer (wenn auch nach § 55 BeamtVG verminderten) Belastung des Versorgungshaushalts des Bundes, während die Rentenbezüge seitens der von verschiedenen juristischen Personen getragenen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen seien, durch die der Bundeshaushalt nicht belastet werde. Die Belastung des Bundes als Arbeitgeber möge zwar während des Bestehens des Angestelltenverhältnisses etwas hoher sein als bei einem vergleichbaren Beamten. Der BMF trage jedoch glaubhaft vor, daß sich die Beitragsleistung zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ganz geringfügig für nur wenige Angestellte auswirke. Insbesondere müsse aber nach der Pensionierung des Beamten die Beklagte die gesamten Pensionsbezüge allein tragen, während der Angestellte seine Rente von anderen Trägern erhalte, ohne daß insoweit der Bundeshaushalt belastet werde.
Entscheidend sei aber, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen der Nr. II, 3 des Rundschreibens des BMF vom 26. August 1970 nicht erfüllt seien. Da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sei hiernach für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis u.a. erforderlich gewesen, daß diese offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Bundesinteressen führen könnte. Da der Bund in erster Linie an der Leistung des Klägers interessiert sei und diese offensichtlich zur Zufriedenheit des Dienstherrn (im Angestelltenverhältnis) erbracht werde, sei nicht ersichtlich, weshalb eine Verbeamtung des Klägers einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeuten sollte.
§ 48 BHO sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß der BMF bei der Festsetzung von Höchstaltersgrenzen nur fiskalische Erwägungen zu berücksichtigen habe; damit werde dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Bestimmtheit von Gesetzen Rechnung getragen. Die Festsetzung bedürfe auch keines Gesetzes im materiellen Sinne. Das die Selbstbindung der Verwaltung konkretisierende Rundschreiben sei deshalb auch nicht in den für Gesetze und Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Formen öffentlich bekannt zumachen. Auch enthalte das Rundschreiben eine vollständige Regelung bezüglich des in Betracht kommenden Personenkreises; dieser Personenkreis, zu welchem auch Bewerber gehörten, die - wie der Kläger - bereits im öffentlichen Dienst sind, sei abschließend und gezielt benannt.
Die angefochtene Entscheidung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedliche Behandlung von Angestellten vor bzw. nach Erreichen des 50. Lebensjahres sei nicht willkürlich.
Mit den Erwägungen, die im Rundschreiben vom 26. August 1970 ihren Niederschlag gefunden haben, übe der BMF sein Ermessen nicht fehlerhaft aus. Da schon früher bei der Überschreitung des 50. Lebensjahres eine Zustimmung des BMF notwendig gewesen sei, begegne es keinen Bedenken, daß der BMF bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, der Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht zustimme.
Die Einwilligung des BMF gemäß § 48 BHO sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen waren. Damit sei ein Anspruch des Klägers auf Überführung in das Beamtenverhältnis noch nicht begründet worden (§ 3 Abs. 2 BHO). Diese Einwilligung sei eine gegenüber dem BML behördenintern abzugebende Erklärung, ohne deren Vorliegen der BML dem Antrag des Klägers nicht habe stattgeben dürfen. Die in § 48 BHO zugunsten des BMF normierte Ermächtigung diene ausschließlich der Wahrung des öffentlichen Interesses. Gründe, die in der Person des einzelnen Bewerbers liegen, insbesondere das Streben nach einer gesicherten Stellung oder einer besseren Versorgung, seien dabei ebenso außer Betracht zu lassen wie die Erwägungen des Klägers hinsichtlich der Titelführung "Wissenschaftlicher Direktor". Eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten garantiere keine Verbeamtung.
Mit der vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassenen Sprungrevision, der die Beklagte zugestimmt hat, beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1977 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Bescheids des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. Januar 1975 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Anstellung in der Besoldungsgruppe A 15 zu berufen und gleichzeitig zum Wissenschaftlichen Direktor zu ernennen,
ferner,
festzustellen, daß die Nichtübernahme des Klägers in der beantragten Weise ab 1. Januar 1975 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Sprungrevision ist statthaft und in der gehörigen Form und Frist eingelegt.
Die Klage ist - auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ferner gestellten Feststellungsantrags - zulässig. Die Revision kann aber keinen Erfolg haben, weil die Klage unbegründet ist. Dem erstinstanzlichen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen. Die Revisionsangriffe gegen dieses Urteil gehen fehl.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Planstellen im Haushaltsplan 1972 gerade mit dem Ziel ausgebracht worden sind, die derzeitigen Inhaber der bisherigen Angestelltenstellen in das Beamtenverhältnis zu überführen. Etwaige Motivationen des Gesetzgebers sind zwar der revisionsgerichtlichen Ermittlung zugänglich (BVerwGE 36, 192 [214]; 52, 84 [89]). Schon deshalb handelt es sich insoweit nicht um "neues tatsächliches Vorbringen"; übrigens hatte der Kläger ausweislich des angefochtenen Urteils Entsprechendes auch schon vorgetragen. Indessen kann ein Haushaltsgesetz für sich allein grundsätzlich keine individuellen beamtenrechtlichen Ansprüche vermitteln (u.a. Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - [ZBR 79, 335] m.w.N.). Von einem "Vorrang" des Haushaltsgesetzes 1972 gegenüber § 48 BHO und einem "venire contra factum proprium" des Dienstherrn angesichts der haushaltsrechtlichen Stellenumwandlung kann daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht gesprochen werden. Hieran kann auch das Vorbringen des Klägers persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ändern, daß gerade seine und seiner Kollegen fachliche Leistung zur Aufwertung der Stellen beigetragen habe. Dem Haushaltsgesetz 1972 ist auch nichts dafür zu entnehmen, daß der dem BMF eingeräumte Ermessensbereich des § 48 BHO für die hier in Rede stehende Umwandlungsaktion irgendwie eingeschränkt werden sollte.
§ 48 BHO begegnet nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Vorschrift bestimmt, daß Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des BMF bedürfen, wenn der Bewerber ein von diesem allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. Die Revision meint, daß die damit dem BMF übertragene Ermächtigung der Sache nach eine so grundsätzliche Regelung betreffe, daß diese nur in Form eines materiellen Gesetzes, also wenigstens einer Rechtsverordnung, habe erteilt werden dürfen, daß aber Inhalt, Zweck und Ausmaß der hier erteilten Ermächtigung nicht den Anforderungen der somit anzuwendenden Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprächen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings wäre es zu formalistisch, wollte man die Anwendbarkeit des - auf Verwaltungsvorschriften nicht anwendbaren (BVerfGE 8, 155 [163]) - Art. 80 Abs. 1 GG allein mit der Begründung verneinen, daß § 48 BHOüber die Form, in welcher der BMF die Bestimmung der Höchstaltersgrenze vorzunehmen hat, nichts sage und der Runderlaß vom 26. August 1970 demgemäß auch nicht in der für Rechtsverordnungen vorgesehenen Form, sondern als Verwaltungsvorschrift erlassen sei. Denn um dem Gebot des Art. 80 Abs. 1 GG als einem Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips zu genügen, muß auf den in der Ermächtigungsnorm vorgesehenen Inhalt der zu treffenden Regelung abgestellt werden; andernfalls könnte diese Verfassungsvorschrift ohne weiteres umgangen werden.
Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung im Beamtenverhältnis ist aber keine Regelung, die ihrem Inhalt nach als eine solche Rechtsnorm im materiellen Sinne zu qualifizieren ist mit der Folge, daß sie - mindestens - als Rechtsverordnung zu ergehen hätte. Schon nach der im Jahre 1930 in die Reichshaushaltsordnung eingefügten Vorschrift des § 36 a Abs. 2 RHO war aus haushaltsrechtlichen Gründen die Zustimmung des Finanzministers bei der Einstellung von Beamten und Beamtenanwärtern in den Reichs- bzw. Bundesdienst erforderlich, und zwar sogar in jedem Falle. § 48 BHO knüpft hieran an und erleichtert nur das Verfahren insofern, als die Zustimmung des Finanzministers unterhalb der von ihm festzusetzenden Altersgrenze generell als erteilt gilt. Es ist also das Ermessen des BMF gesetzlich nicht etwa ausgeweitet, sondern sogar eingeschränkt worden, indem dieser nur noch bei Überschreitung eines von ihm festzusetzenden Höchstalters zuzustimmen hat. Damit hat sich gegenüber dem früheren Rechtszustand jedenfalls zu Lasten der Beamtenbewerber nichts geändert; lediglich ist deutlicher geworden, daß für die Zustimmung des BMF - entsprechend dem Sinn und Zweck aller haushaltsrechtlichen Regelungen - unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 BHO) auch und gerade das Lebensalter bedeutsam sein soll, was auch der früheren ständigen Praxis entsprach. Zur bloßen Prüfung, ob auch eine freie Planstelle vorhanden ist, bedarf und bedurfte es nicht der Beteiligung des BMF; diese Prüfung kann der Gesetzgeber also nicht bezweckt haben. Demgemäß heißt es auch in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf der Bundeshaushaltsordnung (BT-Drucks. V/3040 Nr. 361 zu § 49 des Entwurfs):
"Künftig bedürfen die Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen nur noch dann, wenn der Bewerber ein vom Bundesminister der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. Die Regelung entspricht im wesentlichen der bisherigen Handhabung des § 36 a Abs. 2 Satz 1 RHO."
Unter diesen Umständen kann nicht der Auffassung beigepflichtet werden, daß das Rechtsstaatsprinzip die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch ein Gesetz, jedenfalls im materiellen Sinne, gebiete. Die wesentliche Entscheidung ist durch den Gesetzgeber selbst dahin getroffen, daß die Begründung eines Beamtenverhältnisses dem Gebot sparsamer Haushaltsführung entsprechen müsse und daß demgemäß der für die Haushaltsführung in erster Linie verantwortliche Ressortminister - wie schon bisher - im Interesse dieser Haushaltsführung jeweils mitzuwirken habe, wobei die individuelle Mitwirkung nunmehr durch die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für den überwiegenden Teil der potentiellen Bewerber lediglich generell vorweggenommen ist. Das Rundschreiben vom 26. August 1970 ist also nichts anderes als generalisierte Ermessensausübung oder "antizipierte Verwaltungspraxis"; daß eine solche zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 G 20.69 - [DÖV 1971, 748], Beschluß vom 17. Dezember 1971 - BVerwG 6 B 34.71 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 8] und BVerwGE 52, 193 [199]).
Dem steht nicht entgegen, daß jedenfalls im grundrechtsrelevanten Bereich der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Entscheidungen zu treffen hat (BVerwGE 56, 155 [157] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Grundrechtsrelevant könnte in diesem Zusammenhang nur sein, daß gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Dies schließt aber, wie der Senat in dem vom Verwaltungsgericht auszugsweise zitierten Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 2 B 35.70 - (Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7) bereits dargelegt und sogar als nicht klärungsbedürftig bezeichnet hat, die Einführung von Einstellungshöchstgrenzen nicht aus. Was dort für § 12 der Hessischen Laufbahnverordnung gesagt ist, gilt entsprechend auch hier. Diesem Beschluß des Senats ist nicht etwa die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß solche Höchstgrenzen mit Art. 33 Abs. 2 GG nur dann in Einklang stünden, wenn der Gesetzgeber selbst sie statuiert hat. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß der Gesetzgeber mitunter, z.B. in Bayern durch Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG -, so verfahren ist. Daraus kann aber nicht etwa gefolgert werden, der bayerische Beamtengesetzgeber habe von Verfassungs wegen eine entsprechende Regelung gerade durch den Gesetzgeber für notwendig erachtet. Eine solche Regelung durch den Gesetzgeber selbst oder wenigstens durch Rechtsverordnung bietet sich in den Ländern zwar an, weil so auch für Dienstherren unterhalb der Landesebene eine einheitliche Handhabung sichergestellt wird. Im Bund entfällt aber dieses Bedürfnis. Im Bund konnte eine gesetzliche Regelung der Höchstaltersgrenze um so eher entbehrlich erscheinen, als deren Änderung aus personalwirtschaftlichen Gründen - nach oben oder nach unten - so erleichtert ist und damit die Höchstaltersgrenze den jeweiligen Erfordernissen eher angepaßt werden kann.
Die Revision kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, daß fiskalische Erwägungen allein eine Regelung nicht tragen. Allerdings reichen hiernach für beamtenrechtliche Regelungen fiskalische Erwägungen regelmäßig nicht aus (BVerfGE 19, 76 [BVerfG 01.06.1965 - 2 BvR 616/63] [84]). Vorliegend handelt es sich aber primär nicht um Beamtenrecht, sondern um Haushaltsrecht mit bloßen beamtenrechtlichen Auswirkungen. Wären hier fiskalische Erwägungen illegal, so wäre jede Haushaltsregelung verfassungswidrig, was offensichtlich nicht Rechtens ist.
Zu Unrecht macht die Revision unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 BBG ferner eine Einschränkung der "Personalhoheit" des BML geltend. Diese steht dem Dienstherrn zu, also der Bundesrepublik Deutschland; hier handelt es sich dagegen lediglich um eine Kompetenz Verteilung zwischen den Ministerien. Allerdings steht den Ressortministern gemäß Art. 65 Satz 2 GG - auch in Personalentscheidungen - eine Eigenverantwortung zu. Zu dieser tritt bei Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen aber die Haushaltsverantwortung des Finanzministers hinzu; dies liegt dem gesamten Haushaltsrecht zugrunde.
Begründete Bedenken der Revision gegen eine ausreichende Rechtsgrundlage für die dem BMF durch § 48 BHO erteilte Ermächtigung zur Ermessensausübung ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger sich bereits im öffentlichen Dienst befindet. Der - im Bundesbeamtengesetz nicht, aber z.B. in der Bundeslaufbahnverordnung mit gleichem Inhalt verwendete - Begriff der "Einstellung" umfaßt jede Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis (vgl. Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, Erl. 6 zu § 36 a RHO). Demgemäß konnte der BMF - wie nach Wortlaut und Zusammenhang des Rundschreibens vom 26. August 1970 eindeutig geschehen - alle "Bewerber" für ein solches Amt erfassen.
Nun meint die Revision zwar weiter, daß es einer genauen Fixierung der Höchstaltersgrenze durch den Gesetzgeber auch deshalb bedurft habe, weil der BMF durch die gesetzliche Regelung - so wie sie erlassen sei - nicht gehindert werde, die Höchstaltersgrenze sogar bis auf etwa das 30. Lebensjahr herabzusetzen, was nicht Rechtens sein könne. Diese Argumentation vernachlässigt aber den bereits angedeuteten Sinn und Zweck der Haushaltsregelung und der in ihr erteilten Ermessensermächtigung. Richtschnur für die Ermessensausübung ist das Gebot wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung; dieses bestimmt den Ermessensrahmen. Mit diesem Gebot würde es offensichtlich nicht in Einklang stehen, würde die Höchstaltersgrenze dergestalt herabgesetzt. Denn das Gebot wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung steht nicht im luftleeren Raum, sondern ist auszurichten an den öffentlichen Aufgaben, insbesondere also auch an dem Erfordernis eines funktionsfähigen Beamtenapparates. Dieser ist vorgegeben. Er wäre aber nicht mehr vorgegeben, wenn die Höchstaltersgrenze so herabgesetzt wäre, daß die Gewinnung ausreichenden Nachwuchses für den Beamtenapparat nicht mehr sichergestellt wäre. Entsprechend Ziel und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung muß eine vernünftige Relation zwischen der Höchstaltersgrenze und der damit zu erwartenden Beamtendienstzeit einerseits und den dem Bund durch das Beamtenverhältnis voraussichtlich entstehenden finanziellen Belastungen andererseits bestehen. Dabei kommt es aber nicht auf die voraussichtliche Belastung gerade durch dieses individuelle Beamtenverhältnis an. Der Gesetzgeber selbst hat die voraussichtliche Mehrbelastung bei Überschreitung eines gewissen Lebensalters unterstellt. Demgemäß darf der BMF bei der generalisierenden Ausübung seines Ermessens für bestimmte Fallgruppen durch Richtlinien von dieser Unterstellung und von entsprechenden Erfahrungswerten ausgehen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach der Pensionierung eines Beamten die Belastung den Bundeshaushalt allein trifft, während die Versorgung eines Angestellten nach Erreichen des Rentenalters von anderen Trägern bestritten wird. Die Richtigkeit dieser Darlegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Bund für seine Angestellten während der aktiven Zeit Beiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Umlagen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entrichtet. Diese Einrichtungen sind nicht Teil des Bundeshaushalts, mögen sie auch vom Bund mitfinanziert werden. § 26 Abs. 3 BHO geht gerade davon aus, daß dem so ist. Andernfalls wären die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen in den Haushaltsplan selbst aufzunehmen und nicht nur entsprechende Übersichten als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Demgemäß handelt der BMF nicht ermessensfehlerhaft, wenn er - bei zulässiger generalisierender Betrachtungsweise - darauf abstellt, daß die mutmaßliche Belastung unter Einbeziehung des Versorgungsfalles bei einer Überführung in das Beamtenverhältnis für den Bundeshaushalt als solchen voraussichtlich höher wäre. Das ist aber - in verringertem Maße - auch dann noch der Fall, wenn gemäß § 55 BeamtVG (bisher: § 160 a BBG) neben Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen gewisser Höchstgrenzen zu zahlen sind. Angesichts der Zulässigkeit einer generalisierenden sowie gerade auf den Bundeshaushalt abzielenden Betrachtungsweise kann es entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen auch nicht darauf ankommen, ob jedenfalls der Kläger unter Einbeziehung seiner Angestelltenzeit ein "nahezu normales" Verhältnis zwischen gesamter Dienstzeit und mutmaßlicher Pensionslast erreicht. Wenn die Revision darauf hinweist, daß der ältere (bisherige) Angestellte mehr an Rentenanwartschaft in das Beamtenverhältnis einbringe als der jüngere, so muß sie bedenken, daß der ältere Angestellte nur noch eine kürzere Beamtendienstzeit erwarten läßt und daß gerade die ersten Beamtendienstjahre - angesichts der abnehmenden Steigerungssätze für das Ruhegehalt (Degression) - für den Dienstherrn die teuersten sind. Nach alledem vermag auch der Hinweis der Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht durchzugreifen.
Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, der Ressortminister habe zu entscheiden, ob ein "erheblicher Vorteil für den Bund" im Sinne von Abs. II Nr. 3 des Runderlasses vom 26. August 1970 vorliegt. Der BMF selbst hat diesen Begriff gewählt, nur ihm und nicht dem Ressortminister kann daher insoweit auch die Beurteilungskompetenz zustehen. Das Revisionsgericht hat auch insoweit nur zu prüfen, ob ermessenswidrig verfahren wurde. Die Revision meint zwar, bei Verneinung eines solchen "Vorteils" hätte der BML bei seiner Stützung der Umwandlungsaktion nicht das Wohl des Bundes im Auge gehabt. Das ist aber unzutreffend, weil "Wohl des Bundes" ein weitergehender Begriff ist als "erheblicher Vorteil für den Bund". Ob der BML und der Kläger selbst; die Überführung in das Beamtenverhältnis für "nützlich" halten, ist nicht entscheidungserheblich; einen "erheblichen" Vorteil für den Bund konnte der BMF gleichwohl ohne Ermessens fehl er verneinen. Es mag der Revision zwar einzuräumen sein, daß der BMF sich wohl noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verhalten hätte, wenn er für den Kläger eine Ausnahmegenehmigung erteilt hätte. Ein Ermessensfehler kann aber nicht festgestellt werden. Dies gilt auch, soweit die Revision unter Zitierung des Schreibens des BML vom 29. November 1973 auf eine erhebliche Schädigung der Bundesinteressen im Falle der Nichtübernahme der älteren Angestellten abstellt. Die im Angestelltenverhältnis Verbleibenden mögen vielleicht gewisse Autoritätsschwierigkeiten zu besorgen haben; eine "erhebliche Schädigung" konnte der BMF aber ohne Überschreitung des von ihm selbst gesetzten Beurteilungsrahmens ebenfalls verneinen.
Eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann für den Kläger nicht bestehen, und diese selbst verhält sich nach ständiger Rechtsprechung zudem grundsätzlich nur innerhalb des jeweils bekleideten Amtes. Aus dem Umstand, daß der Kläger das 50. Lebensjahr geringfügig überschritten hatte, kann die Revision keinen Anspruch herleiten; eine insoweit allerdings bestehende gewisse Härte liegt im Wesen einer jeden Stichtagsregelung. Ebenso kommt dem Vortrag des Klägers, daß er jedenfalls in einer kleineren Stadt als "Wissenschaftlicher Direktor" ein größeres gesellschaftliches Ansehen erwarten könnte, kein rechtliches Gewicht zu, dies um so weniger, als der Kläger auch jederzeit eine Versetzung hinzunehmen hätte.
Nach, alledem ist die Revision in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer