Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1979, Az.: VIII ZR 87/79
Bindungswirkung einer Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht; Verfassungsmäßigkeit einer nach Fallgruppen differenzierten Zulässigkeit der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 87/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.02.1979
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1980, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Günter H., F. Straße ... b, Ha.
Prozessgegner
Flughafen Fr. AG, Fr.
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision ist auch nach der seit dem 15. September 1975 geltenden Fassung des § 546 Abs. 1 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Die Bindung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1979 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt 4.334,- DM Schadensersatz, weil sein in der Tiefgarage der Beklagten abgestellter PKW dort aufgebrochen und ein Teil des Inhalts gestohlen wurde.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Im Berufungsurteil ist die Beschwer des Klägers auf 4.334,- DM festgesetzt. Ausführungen über die Zulassung der Revision enthält das Urteil nicht.
II.
Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Klägers ist unzulässig.
1.
Da der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch mit einem 40.000,- DM nicht übersteigenden Wert geltend macht und ein Fall des § 547 ZPO nicht vorliegt, wäre seine Revision nur statthaft, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hätte (§ 546 Abs. 1 ZPO). Das ist nicht geschehen. Dabei ist es gleichgültig, ob das Oberlandesgericht die Zulassung abgelehnt oder in seinem Urteil nicht erwähnt hat. Denn das Gesetz knüpft die Statthaftigkeit der Revision an eine - hier nicht vorliegende - ausdrückliche Zulassung durch das Berufungsgericht.
2.
Der Kläger hält die Revision dennoch für zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Dies habe das Oberlandesgericht willkürlich nicht beachtet. Die Bindung des Revisionsgerichts an eine derartige Nichtzulassung verletze die Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Bundesgerichtshof müsse die Sache deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Die Prüfung der Fragen, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision deshalb zuzulassen ist, setzt eine im Gesetz begründete Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des damit befaßten Gerichts voraus. Dem Revisionsgericht fehlt jedoch diese Kompetenz, die nach § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen ist. Anders als etwa im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 132 Abs. 3-5 VwGO) sieht die Zivilprozeßordnung auch in der seit dem 15. September 1975 geltenden Fassung der §§ 545 ff eine Nichtzulassungsbeschwerde oder einen anderen Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Revision nicht vor. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bisher schon in ständiger Rechtsprechung die Nichtzulassung der Revision durch Berufungsgerichte als endgültig und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar behandelt (vgl. u.a. BGHZ 2, 16 ff; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1965 - IV ZB 125/65 und IV ZR 53/65 = LM ZPO § 546 Nr. 52 = NJW 1965, 1965).
b)
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die gesetzliche Regelung, die die Entscheidung über die Zulassung der Revision ausschließlich dem Berufungsgericht zuweist und das Revisionsgericht daran bindet, nicht gegen die Verfassung; insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, gebietet das Grundgesetz nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat und insbesondere in Zivilsachen die Revision stets zulässig ist (BVerfGE 19, 323, 326 m.w.N. = NJW 1966, 339 [BVerfG 08.12.1965 - 1 BvR 662/65]). Dem Gesetzgeber steht es frei, die Zulässigkeit der Revision nach sachlich einleuchtenden Gründen für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich zu regeln. Ausdrücklich hat daher das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO in der vor dem 15. September 1975 geltenden Fassung als verfassungskonform anerkannt, soweit darin zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unterschieden wurde und die Entscheidung über die Zulassung der Revision dem Berufungsgericht ohne Anfechtungsmöglichkeit übertragen war (BVerfGE a.a.O. ferner BVerfGE 28, 1, 7 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68] = NJW 1970, 651, 652). Auch die Höhe des Streitwerts ist ein die unterschiedliche Revisionsregelung rechtfertigender sachlicher Grund (BVerfGE 8, 174, 183 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56] = NJW 1958, 2011, 2013). Die Neufassung des § 546 ZPO hat an dieser Rechtslage nichts geändert, weil sie nur die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts anders als die frühere Fassung festlegt, indem nunmehr die Zulassung der Revision möglich ist, wenn der Wert der Beschwer 40.000,- DM nicht übersteigt.
Auch der Umstand, daß das Oberlandesgericht die Revision nach Ansicht des Klägers unter Nichtbeachtung des grundsätzlichen Charakters der Sache willkürlich nicht zugelassen hat, läßt die vom Gesetzgeber gewollte abschließende Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts nicht verfassungswidrig erscheinen und würde - selbst wenn der Vorwurf des Klägers zuträfe - jedenfalls für sich allein keine im Gesetz nicht vorgesehene neue Instanz eröffnen (BVerfGE 49, 260, 263 = NJW 1979, 538 zu II 1).
Etwaige in der Nichtzulassung der Revision begründete Verfassungsverletzungen könnte der Kläger - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - allenfalls mit der beim Bundesverfassungsgericht einzulegenden Verfassungsbeschwerde rügen.
c)
Für die vom Kläger beantragte Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG besteht keine Veranlassung, weil der erkennende Senat die für seine Entscheidung erheblichen Vorschriften nicht für verfassungswidrig hält.
Die Revision mußte daher auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen werden (§§ 554 a Abs. 1, 97 ZPO).
Claßen
Dr. Hiddemann
Merz
Dr. Brunotte