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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2020, Az.: 2 StR 473/19

Begründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.2020
Aktenzeichen
2 StR 473/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 18972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR473.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 16.05.2019

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke
Eschelbach
Meyberg
Grube
Schmidt