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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2018, Az.: XI ZB 19/18

Bestimmen des Musterbeklagten nach billigem Ermessen zum Musterrechtsbeschwerdegegner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.2018
Aktenzeichen
XI ZB 19/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 40521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:131118BXIZB19.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ingolstadt - 11.04.2017 - AZ: 41 O 1471/15 Kap
OLG München - 29.05.2018 - AZ: 5 Kap 1/17

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Musterbeklagte zu 1, die D. , wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2018 (Az.: 5 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 19/18) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 29. Mai 2018 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 22. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 28. Juni 2018 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigetretenen sowie der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die D. , nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber