Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.10.1975, Az.: 1 ABR 4/74

Allgemeiner Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats; Ausländisches Unternehmen; Inländischer Sitz; Wirtschaftsausschuß; Inländische Unternehmensteile

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.10.1975
Aktenzeichen
1 ABR 4/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 29.11.1973 - 2 TaBV 2/73

Fundstellen

  • AiB 2006, 173 (Kurzinformation)
  • DB 1976, 295-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1975, 32

Amtlicher Leitsatz

1. Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt.

2. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland erfolgt. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist deshalb auch für inländische Unternehmensteile ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.