Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.10.1975, Az.: 1 ABR 4/74
Allgemeiner Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats; Ausländisches Unternehmen; Inländischer Sitz; Wirtschaftsausschuß; Inländische Unternehmensteile
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.10.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 4/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.11.1973 - 2 TaBV 2/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 2006, 173 (Kurzinformation)
- DB 1976, 295-297 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1975, 32
Amtlicher Leitsatz
1. Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt.
2. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland erfolgt. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist deshalb auch für inländische Unternehmensteile ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.