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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1960, Az.: IV ZR 249/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1960
Aktenzeichen
IV ZR 249/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.05.1959
LG Heidelberg - 18.12.1957

Fundstellen

  • BGHZ 32, 124 - 133
  • MDR 1960, 572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1147-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Hilde H. geb. He. in Hei., Bl.str. ...,

Prozessgegner

Frau Antonie J. gesch. K. geb. H. in N. Y./USA,

Amtlicher Leitsatz

Eine Ehefrau, deren im Jahre 1922 eingebrachtes Gut aus Dollarschecks bestanden hat, die bis zum Jahre 1927 in deutsche Währung umgewechselt worden sind, kann, wenn der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung im Jahre 1944 geendet hat, jedenfalls wenn nicht bewiesen wird, daß der Ehemann das Vermögen seiner Frau nicht mit seinem eigenen vermischt hat, den Betrag in Deutscher Mark ersetzt verlangen, der dem Nennbetrag der Dollarschecks im Verhältnis von 1 Dollar zu 4,20 DM entspricht.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 29. Mai 1959 insoweit aufgehoben, als darin der Berufung der Beklagten stattgegeben worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 18. Dezember 1957 wird in vollem Umfang zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß dieses Urteil wie folgt gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 63.000 DM gegen den Nachlaß des am 11. September 1944 in Heidelberg verstorbenen Baumeisters Franz H. hat.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Witwe des 1944 verstorbenen Baumeisters H. (im folgenden Erblasser genannt). Sie hat mit ihm im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt. Die Beklagte ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Der Erblasser ist von den Parteien beerbt worden. Die Parteien streiten über das Bestehen einer Forderung, die die Klägerin gegen den Nachlaß zu haben behauptet. Hierbei handelt es sich um folgendes:

2

Die Klägerin war vor ihrer Eheschließung mit dem Erblasser in Amerika verheiratet gewesen. Sie hatte dort ein größeres Bankguthaben. Nach ihrer Eheschließung mit dem Erblasser am 26. November 1922 übergab sie ihrem Ehemann einen Betrag von 15.000 amerikanischen Dollar in Form von auf amerikanischen Dollar lautenden Bankschecks. Diese Schecks hat der Erblasser eingelöst und in Geld deutscher Währung umgewechselt. Den Gegenwert hat er zu einem Teil ohne Zustimmung der Klägerin verwandt, um seine privaten Schulden abzudecken. Was im übrigen aus dem Gegenwert geworden ist, ist nicht festzustellen.

3

Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Erblasser vor der Einführung der Reichsmarkwährung Schecks über 1.765 Dollar ausgehändigt. Die restlichen Schecks habe er erst später erhalten. Sie habe von dem Erblasser verlangt, er solle ihre Dollar wertbeständig anlegen und dafür ein bestimmtes von ihr bezeichnetes Haus anschaffen. Das habe er nicht gewollt und er habe sich auch in späteren Jahren ständig geweigert, ihr Rechenschaft darüber zu geben, was er mit ihrem Geld gemacht habe. Die Klägerin begehrt aus dem Nachlaß des Erblassers den Gegenwert der 15.000 Dollar mit 63.000 DM. Sie hat beantragt,

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festzustellen, daß aus dem Nachlaß des Baumeisters

5

Hirt als Nachlaßverbindlichkeit das von der Klägerin in die Ehe mit ihm eingebrachte Gut in Höhe von 63.000 DM, fürsorglich in Höhe eines durch richterliches Ermessen festzusetzenden Betrages herauszugeben sei, fürsorglich, daß die Beklagte verurteilt werde, als Miterbe auf Ableben des genannten Erblassers diesen Betrag an die Klägerin aus dem Nachlaß zu bezahlen, und ganz fürsorglich, Rechenschaft über die Verwaltung des eingebrachten Gutes durch den Erblasser zu erteilen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat behauptet, das ganze Geld habe der Erblasser unmittelbar, nachdem er die Ehe mit der Klägerin geschlossen habe, erhalten.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

10

hilfsweise,

11

in Abänderung des Urteils des Landgerichts den Klageanspruch als nur in Höhe von 1.877,80 DM bestehend festzustellen, und ganz hilfsweise, ihn in Höhe eines Betrages von 14.602,78 DM festzustellen.

12

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß der Klägerin eine Forderung in Höhe von 11.550,80 DM gegen den Nachlaß des Erblassers zustehe.

13

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt damit ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision ist begründet.

15

I.

Der zwischen der Klägerin und dem Erblasser bestehende Güterstand der Verwaltung und Nutznießung endete im Jahre 1944 mit dem Tode des Erblassers. Damit erwarb die Klägerin nach §1421 BGB a.F. einen Anspruch auf Herausgabe ihres eingebrachten Gutes, und zwar in dem Zustande, in dem es sich bei einer bis zur Beendigung des Güterstandes andauernden ordnungsmäßigen Verwaltung befand. Hat der Ehemann die ihm obliegende Verpflichtung, das eingebrachte Gut ordnungsgemäß zu verwalten verletzt, so trifft ihn die auf seine Erben übergehende Pflicht, der Ehefrau den daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen. Dies ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Gegebenenfalls besteht auch, was im folgenden noch darzulegen sein wird, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand das eingebrachte Gut der Klägerin zunächst aus Dollarguthaben, die sie bei einer amerikanischen Bank hatte. Die Klägerin war jedoch damit einverstanden, daß ein Teil ihres Vermögens nach Deutschland transferiert und hier angelegt wurde. Zu diesem Zweck übergab sie dem Erblasser Dollarschecks im Betrage von insgesamt 15.000 Dollar. Beim Tode des Erblassers war von diesem Vermögen nichts mehr vorhanden. Es läßt sich auch nicht mehr feststellen, wie der Erblasser den ihm übergebenen Geldbetrag verwandt hat. Nur darüber besteht kein Streit, daß ein Teil der Gelder zur Begleichung von Schulden des Erblassers verwandt worden ist.

17

Die Unmöglichkeit den Sachverhalt aufzuklären, geht zu Lasten des Herausgabepflichtigen. Die anspruchsberechtigte Ehefrau hat nur zu beweisen, welche Vermögensgegenstände der Erblasser in Besitz genommen hat und in welchem Zustande sie sich befunden haben, als er sie in Besitz nahm. Sie hat, wie die folgenden Ausführungen ergeben, den Beweis geführt, daß der Erblasser Geldbeträge im Gesamtwert von 63.000 RM als ihr eingebrachtes Gut erhalten hat.

18

Die Beklagte als Erbin des Ehemannes Hirt muß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach §282 BGB und mit Rücksicht auf die dem Erblasser nach §1421 BGB obliegende Rechenschaftspflicht beweisen, daß dieses eingebrachte Gut der Klägerin ganz oder teilweise verloren gegangen ist, obwohl der Erblasser es ordnungsgemäß verwaltet hat (RG, Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1921, 290; Planck/Unzner BGB 4. Aufl. Bd. IV. 1 §1421 Anm. 5; Staudinger/Keidel, BGB 9. Aufl. §1421 Anm. 2 b). In dieser Richtung hat sie keinen Beweis angetreten, geschweige denn einen solchen erbracht.

19

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin den Erblasser ausdrücklich angewiesen hatte, diese Schecks nur zu dem Zweck einzulösen, um damit eine auf seinem Hause lastende Hypothek abzulösen und ein bestimmtes Haus zu erwerben. Keinesfalls durfte der Erblasser beliebig mit den Schecks verfahren. Wenn er die Weisungen der Klägerin nicht befolgen wollte, mußte er dieses eingebrachte Gut der Klägerin so verwalten, wie es vom Gesetz gefordert wird. Danach hätte er den für die Schecks erlösten Betrag grundsätzlich nach §§1377, 1807 ff BGB für die Klägerin mündelsicher anlegen müssen.

20

II.

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß der Erblasser Schecks im Werte von 1.665 Dollar bereits Ende 1922 und Anfang 1923 vor der Stabilisierung der Mark eingelöst und in Mark umgewechselt hat. Es ist der Ansicht, daß nicht jeder Umtausch von Dollar in Mark in der Inflazionszeit grob fahrlässig gewesen sei und daß dieser Umtausch unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne weiteres als ein grob fahrlässiges Verhalten des Erblassers angesehen werden könne. Daraus folgert es, da nicht festzustellen sei, in welcher Höhe diese Beträge über die Währungsreform der damaligen Zeit hinaus hätten erhalten werden können, sei die Höhe frei zu schätzen. Demgemäß sei anzunehmen, daß der Gegenwert von 1/4 der zum Umtausch gelangten Dollarschecks im Kursverhältnis 1 : 4,20 = 1.747,20 DM erhalten geblieben sei.

21

Hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Mit Rücksicht auf die gerichtsbekannten allgemeinen Verhältnisse in Deutschland Ende 1922 und Anfang 1923, verletzte ein Ehemann seine Pflicht, das eingebrachte Gut der Ehefrau ordnungsgemäß zu verwalten, wenn er die zum eingebrachten Gut seiner Ehefrau gehörenden Devisen in Mark umwechselte, ohne den Erlös sofort wertbeständig anzulegen, sofern nicht besondere Umstände gegeben waren, die sein Verhalten rechtfertigten. Unter den damaligen Verhältnissen durfte er die Dollarschecke nicht in Mark umwechseln und den Erlös für die Klägerin mündelsicher anlegen. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Erblasser 1922 und 1923 vor der Stabilisierung der Mark berechtigt oder auf Grund bestehender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war, die Devisen der Klägerin in Mark umzuwechseln.

22

Es ist unmöglich, festzustellen, was der Erblasser mit dem für den Umtausch der Dollar erzielten Erlös gemacht hat. Im Hinblick auf die Pflicht des Erblassers, das eingebrachte Gut der Klägerin ordnungsmäßig zu verwalten, und die ihn nach §1421 BGB treffende Pflicht, über seine Verwaltung Rechenschaft zu geben, muß es für den Anspruch der Klägerin auf Rückgabe ihres eingebrachten Gutes so angesehen werden, als sei der für die Einlösung der Dollarschecks erzielte Erlös in seinem Wert erhalten geblieben. Im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht hätte der Erblasser darlegen müssen, daß er berechtigt gewesen sei, die Dollars einzulösen, und daß der Gegenwert ohne sein Verschulden verloren gegangen sei. Die ihm obliegende Rechenschaftspflicht trifft die Beklagte. Da sie diesen Nachweis nicht führen kann, ist, wie sich aus den Darlegungen zu I über die Beweislast ergibt, für den Anspruch der Klägerin davon auszugehen, daß diese die Erstattung des Gegenwerts, der für die vor der Stabilisierung der Mark eingelösten Dollarschecks erzielt worden war, in voller Höhe beanspruchen kann.

23

Dieser Wert ist nicht der Betrag in Mark, der als Gegenwert der Dollarschecks erlöst worden war und der aufzuwerten wäre, sondern der Betrag in Reichsmark, der nach der Stabilisierung der eingelösten Dollarsumme entsprach. Da, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, der Mittelkurs für den Dollar 4,20 RM betrug, ist dies der Betrag von 6.993 RM, den die Klägerin zu beanspruchen hat.

24

2.

Die restlichen Dollarschecks im Werte von 13.335 Dollar hat der Erblasser bis zum Jahre 1927 eingelöst und dafür, wie das Berufungsgericht gleichsfalls festgestellt hat, einen Gegenwert von 56.007 RM erhalten.

25

Hieraus folgt, daß der Erblasser durch den Transfer der Dollarguthaben der Klägerin als deren eingebrachtes Gut insgesamt Geldbeträge von 63.000 RM erhalten hatte.

26

III.

Das Berufungsgericht hat die naheliegende Frage nicht geprüft, ob die Klägerin ihre Forderung auf Zahlung von 63.000 DM nicht nach §242 BGB ganz oder teilweise verwirkt hat. Diese Frage ist aber auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen zu verneinen. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich zwar, daß sie bemerkt hat, daß der Erblasser ihr Vermögen nicht so anlegte, wie sie es wünschte, und daß er sich auch weigerte, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wie er ihr Vermögen angelegt hatte. Sie hat es dabei bewenden lassen und auch keine Ansprüche auf Sicherheitsleistung nach §1391 BGB a.F. gegen den Erblasser geltend gemacht. Daraus folgt aber nicht, daß sie ihren Anspruch auf Rückgabe des eingebrachten Gutes ganz oder teilweise verwirkt hat. Es ist zu beachten, daß es für eine Ehefrau, die den Bestand ihrer Ehe nicht gefährden will, oft sehr schwer ist, Vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Ehemann durchzusetzen, insbesondere ihm in einer Klage vorzuwerfen, sein Verhalten begründe die Besorgnis, daß ihre Rechte an ihrem eingebrachten Gut gefährdet würden. Der Erblasser hat das Verhalten der Klägerin auch nicht so verstanden, als wolle sie auf ihr eingebrachtes Dollarvermögen verzichten. Denn er hat ihr noch am 1. Oktober 1940, etwa 4 Jahre vor seinem Tode, bescheinigt, daß sie 15.000 Dollar in die Ehe eingebracht habe. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß er mit etwaigen Ansprüchen der Klägerin wegen dieses Einbringens im Falle der Auseinandersetzung bei Beendigung des Güterstandes rechnen mußte. Es entfallen damit aber alle Voraussetzungen dafür, daß die Beklagte sich darauf berufen könnte, das Verhalten der Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie nunmehr Ansprüche wegen des eingebrachten Gutes erhebe.

27

IV.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn der Erblasser ihr eingebrachtes Gut ordnungsgemäß verwaltet hätte, d.h. wenn er das Geld gemäß §1377 Abs. 2 a.F. a.a.O. mündelsicher angelegt hätte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Erblasser das Vermögen der Klägerin dann in Pfandbriefen angelegt hätte. Diese seien nach §5 UmstG in Verbindung mit dem Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 im Verhältnis von 5 : 1 auf D-Mark umgestellt; die Klägerin könne daher auch nur einen diesem Umstellungsverhältnis entsprechenden Betrag fordern.

28

Das Berufungsgericht scheint sich dabei Erwägungen zu eigen gemacht zu haben, die das Reichsgericht für die Frage angestellt hat, welchen Betrag der Ehemann nach §1421 BGB a.F. schuldet, wenn er ihm vor der Stabilisierung der Mark übergebenes eingebrachtes Gut der Ehefrau ohne deren Zustimmung für sich verwandt hat, die Verwaltung und Nutznießung aber erst nach der Stabilisierung der Mark geendet hat. Nach der anfänglichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1928, 89913) sollte der Ehefrau in diesem Fall nur der aufgewertete Betrag zustehen, der sich ergibt, wenn der Ehemann gemäß §1377 Abs. 2 a.F. das Geld mündelsicher angelegt hätte. Dabei ging das Reichsgericht von dem Grundsatz aus, daß die Gefahr der Geldentwertung grundsätzlich die Ehefrau treffe. Es ist von dem höchsten Gerichtshof dabei nicht verkannt worden, daß sich die Frau in diesem Falle schlechter stelle, als wenn sie ihre Zustimmung zu dem Verhalten ihres Ehemannes erteilt hätte (RG in JW 1929, 25938). Das Reichsgericht ist deswegen vielfach kritisiert worden und hat schließlich entschieden, die Frau könne außer einem Schadensersatzanspruch einen frei aufzuwertenden Bereicherungsanspruch haben, wenn der Wert ihres eingebrachten Gutes in dem Vermögen des Mannes erhalten geblieben sei (vgl. RG JW 1931, 1346 Nr. 9 mit Anmerkung von Lemberg).

29

Dieser Grundsatz, daß der Ehemann, der eingebrachtes Geld oder sonstige eingebrachte Zahlungsmittel seiner Ehefrau unbefugt für sich verbraucht, ungerechtfertigt bereichert ist und nach den Vorschriften der §§812 ff BGB für die Herausgabe der Bereicherung haftet, ist auch hier anwendbar. Denn er bezieht sich nicht nur auf Ansprüche, die von der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg betroffen waren, sondern gilt allgemein, da er auf einem unbefugten Eingriffserwerb beruht (v. Caemmerer in Festschrift für Ernst Rabel 1954 S. 352 ff; BGB RGK 11. Aufl. §812 Anm. 115). Allerdings sind die dabei in der Rechtsprechung der damaligen Zeit angestellten Erwägungen darüber, wie die Bereicherung durch die damals allgemein eingetretene Geld- und Vermögensentwertung zu bemessen sei, auf der Umstellung von Reichsmark in Deutsche Mark unterliegende Ansprüche nicht zu berücksichtigen. Hier ist die Rechtslage eine andere (BGHZ 7, 134). Anders als das Aufwertungsgesetz hat das Umstellungsgesetz diese Fälle in seinem §18 Abs. 1 Ziff. 3 besonders geregelt. Danach ist die Forderung der Klägerin auf Zahlung von 63.000 RM im Verhältnis von 1 : 1 auf D-Mark umgestellt, denn es handelt sich dabei um eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift (LM §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG Nr. 22).

30

Diese bevorzugte Umstellung beruht auf der Erwägung, daß bei der Auseinandersetzung in den von dem Gesetz genannten Fällen der Gläubiger häufig nur einen Geldanspruch gegen den Schuldner hat, obwohl das auseinanderzusetzende Vermögen zum Teil aus Sachwerten besteht, die dem Schuldner erhalten bleiben. Der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG kann auch nicht so eng verstanden werden, daß ein sachenrechtlich gemeinschaftliches Vermögen vorhanden sein muß, oder daß im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Rechtsgemeinschaft auseinanderzusetzen sein muß. Der Begriff ist vielmehr weit auszulegen. "Die enge rechtliche Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner rechtfertigt die auf Billigkeitserwägungen beruhende Sonderbehandlung dieser Forderungen. Im Verhältnis zwischen Eheleuten sind regelmäßig die durch die Ehe begründeten Beziehungen mitbestimmend dafür, daß Vermögen oder Einkünfte des einen Teils dem anderen zur Verfügung gestellt werden. Vermischt dieser die beiden Vermögensmassen miteinander, so erwirbt der Ehegatte, der die Beträge dem anderen hingegeben hat, in der Regel eine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Das wird nur dann nicht der Fall sein, wenn die Beträge nicht wegen der durch die Ehe begründeten Beziehungen, sondern aus anderen, insbesondere etwa rein wirtschaftlichen Erwägungen hingegeben worden sind" (BGHZ 2, 270, 272) [BGH 04.06.1951 - IV ZR 14/50].

31

Dadurch, daß ein im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung lebender Ehemann das eingebrachte Gut seiner Ehefrau verwaltet, kann dieses gleichfalls mit seinem eigenen Vermögen vermischt werden. Eine solche Vermischung tritt ein, soweit der Ehemann im Einverständnis mit der Ehefrau deren eingebrachtes Gut für seine Zwecke verwendet. Der der Ehefrau hierdurch entstandene Ersatzanspruch ist im Verhältnis 1 : 1 umzustellen (LM UmstG §18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 22). Dasselbe gilt, soweit der Ehemann im Rahmen seiner ihm gesetzlich zustehenden Befugnisse eingebrachtes Gut seiner Ehefrau für sich verwendet.

32

Es kann aber nichts anderes gelten, wenn der Ehemann das eingebrachte Gut seiner Ehefrau ohne deren Zustimmung für seine Zwecke verwandt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise dies geschehen ist, ob er z.B. mit den Mitteln des eingebrachten Gutes seine Schulden bezahlt oder andere Ausgaben bestritten hat, die zu seinen Lasten gingen, z.B. den Unterhalt der Familie. Es ist unerheblich, ob diese Ausgaben unterblieben wären, wenn der Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre, das eingebrachte Gut seiner Ehefrau hierfür zu verwenden. Entscheidend ist allein, daß eine Vermischung des eingebrachten Gutes der Frau mit seinem Vermögen eingetreten ist, weil er jenes verwandt hat, um die von ihm zu tragenden Ausgaben zu bestreiten. Hierdurch ist es möglich, daß er seine eigenen Mittel gespart hat und daß ihm deren Wert über die Währungsreform hinaus erhalten geblieben ist. Dieser Umstand rechtfertigt die bevorzugte Umstellung nach §18 Abs. Nr. 3 UmstG. Soweit daher der Erblasser das Vermögen der Klägerin für sich verwandt hat, ist ihr Anspruch auf Rückgabe des eingebrachten Geldes im Verhältnis von 1 : 1 auf D-Mark umzustellen.

33

Dasselbe gilt hier aber auch für den Anspruch auf Rückgabe desjenigen Teiles des Vermögens, dessen Verbleib nicht aufgeklärt werden kann.

34

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche der Ehefrau gegen ihren Ehemann aus der Verwaltung ihres eingebrachten Gutes nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG auch dann im Verhältnis von 1 : 1 auf D-Mark umgestellt sind, wenn die Ansprüche ihren Grund nicht in einer Vermischung des Vermögens der beiden Ehegatten haben.

35

§18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG bestimmt ganz allgemein, daß Ansprüche aus der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Verhältnis von 1 : 1 in D-Mark umgestellt sind, weil in aller Regel diese Ansprüche ihren Grund in einer Vermischung beider Vermögensmassen haben. Sollte ausnahmsweise diese bevorzugte Umstellung nicht durchgreifen, weil das Vermögen der Ehegatten nicht vermischt worden ist und damit die Voraussetzungen, auf denen §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG beruht, nicht gegeben sind, so daß diese Bestimmung in dem Falle nach ihrem Sinn und Zweck nicht angewandt werden kann, dann muß der zur Leistung verpflichtete Ehemann das Vorliegen dieses von der Regel abweichenden Ausnahmetatbestandes beweisen. Er muß dartun, daß er das Vermögen seiner Ehefrau stets von seinem eigenen Vermögen getrennt gehalten hat. Das folgt daraus, daß er nach §1421 BGB verpflichtet ist, über die Verwaltung des eingebrachten Gutes Rechenschaft abzulegen. Soweit es für die Höhe der Ansprüche der Ehefrau darauf ankommt, muß er dazu auch darlegen, daß er das eingebrachte Gut seiner Ehefrau getrennt von seinem Vermögen verwaltet und nicht mit diesem vermischt hat. Wenn er diesen Beweis nicht führt, kann die Ehefrau ihr eingebrachtes Out so herausverlangen, wie der Ehemann es herausgeben müßte, wenn er es mit seinem Vermögen vermischt hätte. Denn es ist dann unmöglich, daß er mit dem Vermögen in anderer Weise verfahren sein könnte.

36

Den Beweis, der an sich dem Erblasser als Ehemann der Klägerin obliegt, hat hier die Beklagte zu führen. Da sie ihn nicht geführt hat, ist davon auszugehen, daß die Forderung der Klägerin in voller Höhe im Verhältnis von 1 : 1 auf D-Mark umgestellt ist.

37

Danach muß das angefochtene Urteil, insoweit es der Berufung entsprochen hatte, aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden. Jedoch ist der Tenor des Urteils des Landgerichts neu zu fassen. Das Landgericht hat in den Gründen seines Urteils zutreffend ausgeführt, die Klägerin habe eine Feststellungsklage erboten; der Tenor des Urteils des Landgerichts entspricht nach seinem Wortlaut nicht diesem Antrag. Es ist daher angebracht, den Tenor dieses Urteils auch im Wortlaut dem vom Landgericht zutreffend erkannten Sinn des Antrages der Klägerin anzupassen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf