Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1957, Az.: III ZR 49/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1957
Aktenzeichen
III ZR 49/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I
OLG München - 19.01.1956

Prozessführer

des Freistaates Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,

Prozessgegner

die Schülerin Heike Sybille A. in T., vertreten durch ihre Mutter Karin W. verw. A. in T., Sch.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine beamtete Lehrkraft in einer ländlichen Gegend kann sich, wenn auf dem Schulhof eine Brückenwaage aufgestellt ist und ein Schulkind in der von der Lehrkraft beaufsichtigten Pause an der Waage infolge der Beweglichkeit der Plattform verunglückt, nicht damit entschuldigen, sie habe die Beweglichkeit der Waage-Plattform nicht gekannt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1944 geborene Klägerin verunglückte am 30. Januar 1953 als Schülerin der staatlichen Volksschule in T. während der Unterrichtspause auf dem Schulhof. Sie machte sich damals an der von der Gemeinde auf dem Schulhof errichteten Brückenwaage in der Weise zu schaffen, daß sie Eisstückchen zwischen die Plattform und die feste Umrandung der Brücke steckte. Dabei wurden ihr infolge der durch andere Schulkinder verursachten Horizontalbewegung der Plattform die Endglieder zweier Finger der rechten Hand zerquetscht.

2

Nachdem sie vergeblich um das Armenrecht für eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinde T. nachgesucht hat, verlangt die Klägerin von dem beklagten Land Ersatz ihrer Unfallschäden mit der Begründung, Schulleitung und Lehrkräfte hätten die ihnen gegenüber der Schuljugend obliegende Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt. Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt,

3

die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihr den Unfallschaden (insbesondere Heilungskosten, Kosten für Schönheitsoperationen und Prothesen sowie einen etwaigen Verdienstausfall) zu ersetzen,

4

das beklagte Land zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes

5

sowie zur Erstattung der Kosten des gegen die Gemeinde betriebenen Armenrechtsverfahrens zu verurteilen.

6

Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land der Klägerin 3/4 des entstandenen und noch entstehenden Unfallschadens sowie 3/4 der Kosten des Armenrechtsverfahrens zu ersetzen habe, und hat das beklagte Land verurteilt, ein Schmerzensgeld in Hohe von 1.500 DM zu zahlen. "Im übrigen" hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des ersten Rechtszuges mit der Erwägung, die Klägerin sei mit ihrem Schmerzensgeldanspruch nicht unterlegen, zu 1/5 der Klägerin, zu 4/5 dem beklagten Land auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Dieses verfolgt mit der Revision seinen, Antrag auf völlige Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Auch von seiner das Ersturteil billigenden Auffassung aus hätte das Berufungsgericht Anlaß nehmen sollen, einen Rechtsfehler dieses Urteils richtigzustellen. Wenn nämlich wie hier die Klage auf die Verurteilung der Gegenpartei zur Zahlung eines Schmerzensgeldes geht, das das Gericht nach seinem Ermessen festsetzen soll, so wird, wenn wegen eines die Klagepartei treffenden Mitverschuldens sich die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen mindert, der vom Gericht für angemessen erachtete Betrag nicht, wie es die Klage will, in voller Hohe, sondern nur gekürzt um den der Mitschuld entsprechenden Betrag zugesprochen. Mit der insoweit unberechtigten Mehrforderung unterliegt die Klagepartei und dementsprechend ist sie in Anwendung des § 92 ZPO mit den durch die Mehrforderung entstandenen Kosten zu belasten. Etwas anderes rare es, wenn die Klagepartei auf eine bestimmte Summe als Teilbetrag eines angemessenen Schmerzensgeldes klagt und letzteres vom Gericht so hoch veranschlagt wird, daß die Klagesumme auch dann erreicht wird, wenn der Ersatzanspruch wegen eines Eigenverschuldens zu kürzen ist. Nun umfaßt zwar die vom Erstgericht ausgesprochene Teilabweisung so, wie sie - vom Standpunkt des Landgerichts aus unrichtig - gefaßt ist, auch eine Teilabweisung des Anspruchs auf Schmerzensgeld. Der Irrtum des Landgerichts wird jedoch in seiner Kostenentscheidung offenbar und wäre durch das Berufungsgericht auch ohne dahingehende Rüge zu beseitigen gewesen. Denn wenn die vom Landgericht hinsichtlich der Kostenverteilung angestellte Erwägung nicht zutrifft, fehlt es an jedem Grund, die Kosten statt im Verhältnis 3: 1 im Verhältnis 4: 1 zu verteilen. Aber davon abgesehen kann das oberlandesgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Rügen der Revision nicht gehalten werden.

8

II.

Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Grundlage für eine Inanspruchnahme des beklagten Landes in den Bestimmungen des § 839 BGB, Art. 34 GrundG, Art. 97 BayVorf und entnimmt ihnen die Amtspflicht der Schulleitung und der anderen Lehrkräfte einer staatlichen Schule, die ihnen anvertraute Schuljugend im Schulbetrieb, auch während einer Schulpause, tunlichst vor gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren.

9

Es verneint jedoch, daß die Schulleitung diese Pflicht verletzt habe; denn an der Volksschule in T. habe nach den von der Schulleitung getroffenen Anordnungen jede Lehrkraft die Kinder ihrer eigenen Klasse während der Schulpause zu beaufsichtigen, und damit sei dann, wenn wie hier die Schüler der Klasse räumlich beisammen blieben, eine ausreichende Beaufsichtigung durch die sich in der Nahe der Kinder aufhaltende Lehrkraft der betreffenden Klasse gewährleistet. Es habe daher am Unfalltage nicht noch eine eigene Lehrkraft eingeteilt werden müssen, um die an diesem Tag auf der Waage befindlichen Kinder zu beaufsichtigen. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn am Unfalltag mit Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse - der Schulhof war verschneit und nur auf der Waage und der Zu- und Abfahrt zu ihr von Schnee geräumt - ausnahmsweise das Betreten der Waage durch die Schüler unter Aufsicht der Lehrkräfte gestattet worden sei. Diese Auffassung verwehrt es jedenfalls, im Widerspruch zu der Meinung des Kollegialgerichts anzunehmen, daß der Schulleiter, Wenn er wirklich seine Amtspflicht nicht richtig erfüllt haben sollte, dies schuldhaft getan hätte.

10

Das Berufungsgericht macht aber der Klassenlehrerin der Klägerin eine fahrlässige Pflichtversäumnis zum Vorwurf. Es führt hierzu aus: Die Brückenwaage sei als solche in verkehrssicherem Zustand und ungefährlich gewesen. Die Gemeinde T. habe daher, als sie die Brückenwaage auf dem Schulhof eingerichtet habe, keine besonderen Schutzvorrichtungen, insbesondere auch nicht ein Schutzgitter, wie es sich an der alten Waage bestimmungsgemäß zu deren Schutz befunden habe, anbringen lassen müssen. Für sie sei der Unfall der Klägerin ein kaum noch im Bereich der verständigerweise zu erwartenden Möglichkeiten liegendes, ein trotz aller Sorgfalt nicht voraussehbares Ereignis gewesen. Es sei zwar möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich, daß die Lehrkräfte nicht gewußt hätten, die Plattform der Waage sei innerhalb ihrer Umrandung beweglich.

11

Aber die Lehrkräfte, an die in dieser Beziehung höhere Anforderungen zu stellen seien wüßten aus dem ständigen Umgang mit Kindern um deren Hang, jede sich bietende Gelegenheit zur Beschäftigung oder zum Spiel auszunutzen, und hätten sich nicht auf den verkehrssicheren Zustand der Waage verlassen dürfen, sondern hätten auch ein unvernünftiges Verhalten der Schulkinder in unmittelbarer Nähe der Waage oder auf dieser selbst in Rechnung stellen müssen; dies sei umso mehr geboten gewesen, als die Schulkinder am Unfalltag in der Pause auf einem verhältnismäßig engen Raum zusammengedrängt und mehr als sonst in ihrer Bewegungsfreiheit beschrankt gewesen seien. Die Klassenlehrerin der Klägerin, die sich in unmittelbarer Nähe der Waage - an anderer Stelle sagt das Urteil: nahe bei der Waage - aufgehalten habe,: hätte sich vor Augen halten sollen, daß die Kinder ihrer Klasse, die sich in dem Raum um die Waage aufgehalten hätten, sich irgendwie an der Waage zu schaffen machen würden, und hätte, zumindest auf Grund der Bewegungen und dem Verhalten der auf der Plattform stehenden Kinder, selbst aus grösserer Entfernung wahrnehmen müssen, daß eine Anzahl von Kindern die Plattform der Waage in Schwingungen versetze, von denen unterstellt werden könne, daß sie geringfügig, höchstens 3,6 cm gewesen seien. Außerdem habe die Klassenlehrerin übersehen, daß die Klägerin in gebückter Haltung sich an der Waage zu schaffen gemacht habe, indem sie die Eisstückchen zwischen Plattform und Umrandung gesteckt und zugesehen habe, wie die Stückchen durch die Schwingungen der Brücke zerdrückt wurden. Dies Tun der Klägerin könne sich mangels eines Anhaltspunktes dafür, daß die Klägerin schon bei den ersten Versuch, die Eisstückchen zum Bersten zu bringen, verunglückt sei, nicht in Sekundenschnelle, sondern nur während eines gewissen Zeitraumes abgespielt haben, so daß die Lehrerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit noch rechtzeitig hätte einschreiten können.

12

Demgegenüber fuhrt die erste von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht verlange zu Unrecht von der Lehrkraft eine höhere Einsicht über die aus der Waage und der Beweglichkeit ihrer Plattform sich ergebenden Gefahren als von den technischen Beamten der Stadt, darauf, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Unfallgeschehens von teilweise unrichtigen Vorstellungen ausgeht. Wenn das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde T. für den Unfall deswegen ablehnt, weil die Brückenwaage an sich verkehrssicher gewesen sei und daher keine besonderen Schutzvorrichtungen erfordert habe, so legt es an das Verhalten der Gemeinde unzutreffend den Maßstab einer zu engen abstrahierenden Betrachtung an. Auch eine technisch einwandfreie Einrichtung kann, wenn sich an ihr eine unvorsichtige, mit ihrer Beschaffenheit nicht vertraute Person zu schaffen macht, zu einer Gefahr für diese und andere werden. Die Gemeinde durfte sich daher nicht mit der Erwägung begnügen, die Brückenwaage sei technisch einwandfrei und der Wiegevorgang ungefährlich; sie hatte vielmehr zu erwägen, ob nicht mit der Aufstellung der Waage, weil diese zumindest den Schulkindern zugänglich werde, eine Gefährdung für die Schuljugend verbunden sei oder nicht. Sie hatte dabei auch damit zu rechnen, daß Schulkinder in der Freizeit und ausserhalb der beaufsichtigten Pause sich an der Waage zu schaffen machen werden, zumal wenn der Abstand der Waage von dem Schulgebäude nicht groß gewesen ist. Eine genaue Feststellung hierüber enthält das Berufungsurteil allerdings nicht, wie es auch in anderen Beziehungen eindeutige Feststellungen nicht trifft. So soll sich die Klassenlehrerin "in unmittelbarer Nähe" bei der Waage, dann wieder "nahe bei der Waage" aufgehalten haften; die Schulkinder sollen am Unfalltag auf "einem verhältnismäßig engen Raum" zusammengedrängt gewesen sein, das zu dem Unfall führende Tun der Klägerin soll sich über einen "gewissen Zeitraum", "über eine Sekundenschnelle hinaus" erstreckt haben.

13

Die die Gemeinde T. treffende und weiter, als dies das Berufungsgericht getan hat, zu ziehende Verantwortung für die Brückenwaage nahm aber den an der Volksschule in T. tätigen Lehrkräften nicht jede eigene Verantwortung ab. Plattformen von Brückenwaagen sind nun einmal beweglich und können bei den meisten Waagen mangels einer Feststellvorrichtung von einer Person - auch von Kindern - in Schwingungen versetzt werden, soweit dies der Raum zwischen Plattform und Umrandung der Waage zuläßt. Dem hatten die zur Pausenaufsicht auf dem Schulhof eingeteilten Lehrkräfte bei gegebenen Umständen Rechnung zu tragen. Wenn sie, wie das Berufungsurteil zu ihren Gunsten annimmt ein solches Wissen bezüglich der auf dem Schulhof angebrachten Waage nicht hatten, so vermag diese Unkenntnis sie; namentlich die Klassenlehrerin, nicht zu entlasten. Die betreffende Brückenwaage war bereits Monate vor dem Unfalltag auf dem Schulhof aufgestellt worden; Schulkinder, denen sie zugänglich war, konnten sich an ihr - erlaubt oder unerlaubt - zu schaffen machen. Nach den Geboten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) mußte daher die Klassenlehrerin sich von der Waage, die sozusagen eine Einrichtung des Schulhofes geworden war, und von deren Beschaffenheit zumindest in großen Zügen ein Bild machen, wobei ihr die in einer ländlichen Gegend nahezu allgemein bekannte Beweglichkeit der Waage-Plattform nicht hätte verborgen bleiben können, oder, wenn sie dies verabsäumte, wenigstens am Unfalltag, an dem eine große Zahl von Schulkindern sich auf oder an der Waage aufhalten durfte, sich vor Augen halten müssen, es handele sich bei der Waage um eine ihr nicht näher bekannte Einrichtung, diese könne, auch wenn sie technisch einwandfrei sei, zu einer Gefahr für Kinder werden, die sich unvorsichtig an ihr zu schaffen machen. In dem einen oder anderen Fall wäre die Lehrerin dazu geführt worden, dem Tun und Treiben der Kinder auf oder an der Waage ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

14

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß das beklagte Land zwangsläufig für den Unfall der Klägerin einzustehen habe. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt kann nämlich die Lehrerin auch dann eingehalten haben, wenn sie nicht beobachtete, daß die Klägerin sich in gebückter Haltung an der Waage zu schaffen machte und Eisstückchen zwischen die von anderen Kindern in Schwingungen gebrachte Plattform und die Umrandung der Waage steckte. Die Anforderungen an die Umsicht, die eine Lehrkraft bezüglich eines einzelnen Schulkindes aufbringen muß, dürfen nicht überspannt werden. Am Unfalltage hatten auf dem Schulhof anscheinend fünf Lehrkräfte über mindestens zweihundert Schulkinder, im besonderen die Klassenlehrerin über alle Kinder ihrer Klasse, die Aufsicht zu fuhren. Die Lehrerin war daher in ihrer Aufmerksamkeit schon weitgehend durch das Achtgeben darauf in Anspruch genommen, daß die Kinder, die sich ja in einer Pause Bewegung verschaffen sollen, nicht ausarteten und Unfug, an dem schneereichen Unfalltag etwa durch unvorsichtiges Werten mit Schneebällen, stifteten. Sie konnte nicht jedes einzelne Schulkind in allen seinen Handlungen und Bewegungen überwachen. Es gereicht daher der Lehrerin nicht schlechthin zum Vorwurf, wenn sie - in unmittelbarer Nähe oder nahe dabei stehend - die Klägerin, als diese sich bückte und möglicherweise durch andere Schulkinder ihren Blicken entzogen wurde, nicht sogleich bei deren Tun bemerkte. Das Berufungsurteil sagt lediglich, das Tun der Klägerin habe sich in einem gewissen Zeitraum abgespielt und grenzt die Zeitspanne nur insoweit ab, als sie über Sekunden hinausgegangen sei. Aber wenn es auch mehr als einige Sekunden waren, so braucht deswegen die fragliche Zeitspanne nicht so groß gewesen sein, daß die Lehrerin bei Berücksichtigung ihrer übrigen Aufsichtspflichten ein gefahrdrohendes Tun der Klägerin hätte wahrnehmen müssen. Es bedarf daher, wenn in der aufgezeigten Richtung eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit der Lehrerin bejaht werden soll, genauerer Feststellungen, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines für eine entsprechende Wahrnehmung ausreichenden Zeitraumes als gegeben anzusehen.

15

Allerdings brauchte die Klassenlehrerin die besondere Gestaltung des schädlichen Erfolges, wie er nachher mit dem Unfall der Klägerin eintrat, nicht vorauszusehen. Es kann daher eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit auf Seiten der Lehrkraft auch dann vorgelegen haben, wenn die Lehrerin nicht gerade das Tun und Treiben der Klägerin, wohl aber ein einzelne Kinder gefährdendes Verhalten von Schülern und Schülerinnen auf oder an der Waage hätte wahrnehmen müssen und dagegen noch hätte einschreiten können. Auch insoweit läßt sich nicht überblicken, ob der Lehrerin hierfür genügend Zeit zur Verfügung stand. Hierbei ist wiederum zu bedenken, daß es ihr noch nicht als Verschulden anzurechnen ist, wenn sie nicht jede Bewegung der Kinder- die sich in der Pause Bewegung verschaffen sollen - auf der Waage verfolgte und nicht in jeder Bewegung Unheil witterte. Der kritische Zeitraum läßt sich vielleicht dadurch näher bestimmen, daß geklärt wird, wie lange damals die Schulpause dauerte und ob die Kinder alsbald oder erst gegen Ende der Pause die Waage in Schwingungen versetzten.

16

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist ein Tatbestand, bei dem eine Haftung des beklagten Landes zu bejahen ist, gegenwärtig nicht eindeutig festgestellt, aber möglicherweise feststellbar. Eine sofortige Abweisung der Klage durch den Senat etwa im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus. Der Klägerin ist das Armenrecht für eine Klage gegen die Gemeinde T. versagt worden. Erst danach hat sie die vorliegende Klage gegen das Land anhängig gemacht. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage, auch, falls es darauf anzukommen hätte, im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, konnte die Klägerin wegen der Versagung des Armenrechts nicht anderweit von der Gemeinde Ersatz erlangen. Die Sache muß daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

17

Damit wird die Rüge der Revision gegenstandslos, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf die Mitwirkung eines Hilfsrichters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Rüge entspricht im übrigen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neuerdings in Bezug auf die Angabe der Tatsachen stellt, aus denen sich die ordnungswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll. Auch kann es dem Berufungsgericht vorbehalten werden, sich nötigenfalls bei der erneuten Entscheidung mit den Erwägungen zu befassen, die die Revision gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes und die Abwägung einer Schuld der Lehrerin und einer Mitschuld der Klägerin angestellt hat. Bemerkt sei nur, daß von dem Standpunkt aus, den das Berufungsgericht bisher bezüglich des die Klassenlehrerin treffenden Verschuldens eingenommen hat, die Schuldabwägung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überläßt der Senat dem Berufungsgericht.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla